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OLG Celle Urteil vom 02.12.2004 - 14 U 63/04 - Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw´s mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw

OLG Celle v. 02.12.2004: Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw´s mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw


Das OLG Celle (Urteil vom 02.12.2004 - 14 U 63/04) hat entschieden:
Haftungsverteilung (50 : 50) bei Kollision eines den Kreuzungsbereich beim Abbiegen nach links leicht schneidenden Pkw´s mit einem zu weit vorfahrenden wartepflichtigen Pkw.


Siehe auch Schneiden von Kurven und Rechtsfahrgebot


Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO):

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die vom Landgericht angenommene Haftungsquote hinsichtlich der Verteilung der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2002 in K. angreifen, erweist sich nur teilweise als begründet. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine mit 70 % gegenüber 30 % überwiegende Haftung der Beklagten, sondern vielmehr eine hälftige Haftungsteilung. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen verwiesen, die der Senat den Parteien in seinem Beschluss vom 21. Juni 2004 mitgeteilt hat.

Die Drittwiderbeklagte hat zwar den von ihr im Zuge eines Abbiegemanövers nach links befahrenen Kreuzungsbereich geschnitten. Dies geschah allerdings nicht, wie die Berufung der Beklagten Glauben machen will, in grob fahrlässiger, scharfer Form mit überhöhter Geschwindigkeit, sondern, wie der Sachverständige M. ausgeführt hat, „unter leichtem Schneiden des Abbiegebogens“ mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Der Beklagte zu 1 hat demgegenüber seiner Wartepflicht nicht genügt, sondern trotz Herannahens der Drittwiderbeklagten nur wenige Zentimeter vor der Begrenzungslinie der von dieser befahrenen, bevorrechtigten Straße ausweislich des Sachverständigengutachtens noch eine Fahrtgeschwindigkeit von immerhin 5 km/h aufgewiesen.

Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat eine hälftige Schadensteilung angezeigt, ungeachtet dessen, ob das von den Beklagten zitierte Amtsgericht Verden in einem (ersichtlich ohnehin nicht ohne weiteres vergleichbaren) Fall etwas anderes vertreten hat.

Da die Höhe der wechselseitigen Schäden nach Rücknahme der Anschlussberufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten nicht mehr streitig ist, stehen dem Kläger sowie dem Beklagten zu 1 die jeweils ausgeurteilten Beträge (jeweils 50 % der vom Landgericht als erstattungsfähig zuerkannten Positionen) zu.

Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO, wobei hinsichtlich der Bildung der Kostenquote für den zweiten Rechtszug die zwischenzeitlich eingelegte Anschlussberufung und deren Rücknahme eingangs der mündlichen Verhandlung berücksichtigt worden ist.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO; den Wert der Beschwer hat der Senat mit Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.



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