Ist offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 oder danach eingetreten ist, und beruft sich der Versicherer für seine Ansicht, es sei das VVG a.F. anzuwenden, auf § 1 Abs. 2 EGVVG, so hat er zu beweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist.
Siehe auch Kfz-Versicherung und Versicherungsthemen
Aus den Entscheidungsgründen:
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II.
Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung zu Gunsten des Klägers.
1. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass auf die vorliegende Gestaltung das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung Anwendung findet.
a) Das fragliche Versicherungsverhältnis ist vor dem 1. Januar 2008 entstanden. Damit handelt es sich um einen Altvertrag im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Auf derartige Verträge war das VVG in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2008 anwendbar, Art. 1 Abs. 1 EGVVG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 1 Abs. 2 EGVVG vor. Danach ist auf Altverträge das VVG in seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist.
b) Als Versicherungsfall ist hier das Entstehen der geltend gemachten Frostschäden anzusehen. Ob diese vor oder nach dem 31. Dezember 2008 aufgetreten sind, lässt sich nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht sicher beantworten. Der Sachverständige W... vermochte sich insoweit nicht festzulegen. Aus seiner Sicht sind die jeweiligen Wahrscheinlichkeiten gleich hoch.
c) Welche Folgen eine derartige Unsicherheit hat, ist umstritten.
aa) Einige Autoren verweisen darauf, dass der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller prinzipiell alle vom Versicherer bestrittenen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs darlegen und beweisen müsse. So wie der Versicherungsnehmer beispielsweise in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu beweisen habe, dass die Berufsunfähigkeit während der Vertragsdauer eingetreten ist, obliege es ihm, den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu beweisen (so Muschner, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn. 28; ferner Neuhaus, r+s 2009, S. 309, 312 speziell mit Blick auf die Personenversicherung). Das dürfte dahin zu verstehen sein, dass ein Versicherungsnehmer, der sich im Rahmen eines Altvertrages auf die für ihn günstige neue Rechtslage beruft, den Beweis zu führen hat, dass der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist (der Formulierung nach anders Muschner, a. a. O.). Dieser Auffassung zufolge ist in Konstellationen der vorliegenden Art das VVG in seiner alten Fassung heranzuziehen.
bb) Demgegenüber wird teilweise die Meinung vertreten, dass es gar nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ankomme, sondern auf den „Zeitpunkt der Geltendmachung eines Versicherungsfalls“, wobei offenbar entscheidend sein soll, wann der Versicherungsfall nach den Darlegungen des Versicherungsnehmers eingetreten ist (in diesem Sinne Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch, 2. Aufl., § 46, Rn. 3). Überträgt man diesen – speziell für die Berufsunfähigkeitsversicherung entwickelten – Ansatz auf die vorliegende Konstellation, muss man auf das VVG in seiner neuen Fassung abstellen. Denn der Kläger hat von Beginn an den Standpunkt eingenommen, der Versicherungsfall sei erst 2009 eingetreten.
cc) Zu demselben Ergebnis führt diejenige Ansicht, der zufolge grundsätzlich der Versicherer zu beweisen hat, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist (so Grote/Finkel, VersR 2009, S. 312 m. w. N.). Dem liegt der – auch vom Landgericht herangezogene - Gedanke zugrunde, dass ein Versicherer sich auf eine für ihn günstige Ausnahmeregelung berufe, wenn er Art. 1 Abs. 2 EGVVG heranziehe, um die Anwendung des alten Rechts zu begründen.
Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Sie wird der Gesetzessystematik, in der Art. 1 Abs. 2 EGVVG erkennbar die Rolle einer Ausnahmevorschrift zukommt (dazu Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Art. 1 EGVVG, Rn. 16 m. w. N.), am besten gerecht.
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