Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 26.10.2012 - 2 Ss-OWi 672/12 - Fahrlässigkeit bei Drogenfahrt und Erkundigungspflicht

OLG Frankfurt am Main v. 26.10.2012: Fahrlässigkeit bei Drogenfahrt und Erkundigungspflicht


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.10.2012 - 2 Ss-OWi 672/12) hat entschieden:
Zumindest fahrlässig handelt derjenige, der sich bei einer Fahrt im Straßenverkehr unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums nicht der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann. Dies setzt voraus, dass er sich vorher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der zuvor eingenommenen Droge erkundigt hat. Denn noch weniger als beim Alkohol kann der Wirkverlauf von Drogen von dem Betroffenen selbst eingeschätzt werden.


Gründe:

Mit Urteil vom 23.5.2012 hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a II StVG zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am ... 2011 gegen 14.40 Uhr mit einem PKW die Autobahn A ... in südlicher Richtung. Bei Km 42 wurde er kontrolliert.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene 1,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 0, 17 mg/l (entspricht 170 ng/ml) Amphetamin im Blut.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Der Einzelrichter des Bußgeldsenates hat die Sache gem. § 80 a III OWiG zur Fortbildung des Rechts auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch zur äußeren und inneren Tatseite.

Unter Wirkung eines Rauschmittels wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG bereits dann geführt, wenn die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführte Substanz (hier THC und Amphetamin) im Blut des Kraftfahrzeugführers nachgewiesen worden ist, ohne dass die Fahrsicherheit konkret beeinträchtigt gewesen sein muss (OLG Frankfurt - 3 Ss 35/07 = NStZ-RR 2007, 249; Senat, Beschluss vom 16.2.2010 - 2 Ss-OWi 658/09). Die betreffende Substanz muss allerdings in einer Konzentration nachgewiesen werden, welche die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfG, NZV 2005,270; Senat, Beschluss vom 14.6.2007 - 2 Ss-OWi 99/07). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission von 20.11.2002 empfohlene Nachweisgrenzwert (= analytischer Grenzwert) von 1,0 ng/ml bei THC und 25 ng/ml bei Amphetamin erreicht ist (vgl. Hentschel Bearb. König Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, Rn 21a zu § 24a StVG).

Daneben muss der Betroffene schuldhaft i. S. d. § 24a Abs. 2 StVG, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene neben der Kenntnis von dem Drogenkonsum selbst die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des berauschenden Mittels im Tatzeitpunkt entweder erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Fahrlässig handelt danach jedenfalls, wer vor Fahrtantritt Drogen konsumiert hat und sich dennoch an das Steuer seines Fahrzeuges setzt, ohne sicherzustellen, dass der Rauschmittelstoff vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.08.2009 - 2 Ss-OWi 228/09; Beschluss vom 16.02.2010 - 2 Ss-OWi 658/09; Beschluss vom 20.8.2010 - 2 Ss-OWi 166/10; KG Berlin NZV 2009, 572 f.; OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5.4.2011 - III -3 RVs 19/11- VRR 2011, 354 ff).

Unabhängig vom Zeitpunkt des Drogenkonsums muss sich ein Kraftfahrzeugführer daher hinreichend über die mögliche Wirkdauer der Droge erkundigen (OLG Hamm, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5.4.2011 - III-3 RVs 19/11 - VRR 2011, 335 ff). Nur wer sich der Gefahrlosigkeit der Fahrt gewiss sein kann, darf sich in den Straßenverkehr begeben; ansonsten handelt er fahrlässig. So wie ein Kraftfahrzeugführer, der legale Medikamente einnimmt, verpflichtet ist, die Gebrauchsanleitung des Medikaments zu beachten (vgl. OLG Hamm, a. a. O.) und - wenn er über keine verfügt - Erkundigungen einholen muss, so kann und muss sich ein Kraftfahrzeugführer, der verbotenerweise Drogen konsumiert hat, Kenntnis darüber verschaffen, wie lange deren Wirkung andauert. Denn noch weniger als beim Alkohol kann der Wirkverlauf von Drogen von dem Betroffenen selbst eingeschätzt werden.

Dass der Senat in wenigen Ausnahmefällen (vgl. etwa Beschluss vom 20.8.2010 - 2 Ss-OWi 166/10 m. w. N.; Beschluss vom 14.8.2012 - 2 Ss-OWi 521/12) die Auffassung vertreten hat, an der Erkennbarkeit der fortwährenden Wirkung des Rauschgiftes könne es fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere Zeitspanne liege, steht dem nicht entgegen.

Ergibt sich aus einer entsprechenden durch Indizien gestützten Einlassung des Betroffenen, dass er bei einer solchen Fallgestaltung zuverlässige Erkundigungen eingeholt und sich an die erteilten Empfehlungen gehalten hat, ist der Tatrichter gehalten, sich angesichts der entgegenstehenden Messwerte mit der Möglichkeit eines solchen Tatverlaufs auseinanderzusetzen.

Fehlt es diesbezüglich an realen Anhaltspunkten, so ist er dagegen nicht gehalten, einen solchen Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen zu unterstellen. (st. Rspr., vgl. LR - Hanack 25. Auflage, Rn 163 zu § 337; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, Rn 26 zu § 261; BGH, Urteil, 3.6.2008 1 StR 59/08 - StV 2009, 511).

Vorliegend hat die Hauptverhandlung nach den Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für den Zeitpunkt des Drogenkonsums und eine Erkundigung gegeben. Der Betroffene hat sich lediglich dahin eingelassen, das Fahrzeug gefahren zu haben. Zu seinem Drogenkonsum hat er sich nicht geäußert. Sonstige Indizien fehlen. Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

Mit den Ausführungen zum Entzug der Fahrerlaubnis des Betroffenen zur Zeit der Tat und seiner durch den TÜV ... bescheinigten Drogenfreiheit in der Rechtsbeschwerdebegründung kann der Betroffene im Rahmen der Sachrüge nicht gehört werden, da diese Angaben urteilsfremd sind.

Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.

Umstände für ein Abweichen von der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 I StPO.