Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hannover Urteil vom 28.01.2009 - 6 O 358/07 - Kein Ersatz von Verschrottungskosten in der Kaskoversicherung

LG Hannover v. 28.01.2009: Kein Ersatz von Verschrottungskosten in der Kaskoversicherung


Das Landgericht Hannover (Urteil vom 28.01.2009 - 6 O 358/07) hat entschieden:
Wird eine Fahrzeug durch Brand zerstört, hat die Kaskoversicherung nicht die Standgebühren und Verschrottungskosten zu zahlen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ferner ist die Beklagte verpflichtet, nach den zugrundeliegenden AKB die Abschleppkosten in Höhe von 285,00 € netto zu erstatten. Eine Anspruchsgrundlage für die weiter geltend gemachten Standgebühren und Verschrottungskosten in Höhe von 315,00 € bzw. 350,00 € ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. ..."