Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden Urteil vom 18.07.2012 - 7 U 269/12 - Mietwagen und Zusatzkosten für Winterreifenausstattung

OLG Dresden v. 18.07.2012: Mietwagen und Zusatzkosten für Winterreifenausstattung


Das OLG Dresden (Urteil vom 18.07.2012 - 7 U 269/12) hat entschieden:
Die Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen ist in der kalten Jahreszeit erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in dieser Jahreszeit die Haftung für ein Fahrzeug ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit das Landgericht eine Erstattungsfähigkeit der in Ansatz gebrachten Zusatzkosten für Winterreifen mit der Begründung verneint hat, die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen gehöre in den hiesigen Bereichen zur Verkehrssicherheit, damit reduziere sich im Übrigen der Verschleiß der Sommerbereifung, vermag der Senat dieser Beurteilung nicht zu folgen. Auch diese Frage, ob es sich bei den Kosten für Winterreifen um erstattungsfähige Nebenleistungen handelt, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, Az: 14 U 49/11, juris Rn. 68 mit einer zusammenfassenden Auflistung der konträren Rechtsprechung).

Der Senat schließt sich der überzeugenden Argumentation des OLG Celle an, die in Übereinstimmung mit einer gleichlautenden Entscheidung des OLG Stuttgart eine gesonderte Erstattungsfähigkeit der Winterreifen als Zusatzkosten bejaht.

Demzufolge ist die Ausstattung eines Mietwagens mit Winterreifen in der kalten Jahreszeit erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in dieser Jahreszeit die Haftung für ein Fahrzeug ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. Die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen in der Winterzeit ist jedoch keine "Selbstverständlichkeit", die mit dem Normaltarif abgegolten ist. Daher weist die der Schwacke-Liste zugrunde liegende Erhebung bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als gesondert zu vergütende Zusatzleistung aus. Auch der Hinweis auf eine bestehende Winterreifenpflicht gemäß § 2 Abs. 3a StVO liefert kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Denn § 2 Abs. 3a StVO fordert nicht generell, ein Fahrzeug mit Winterreifen auszurüsten, sondern nur im Bedarfsfall (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012, Az. 14 U 49/11, juris Rn.67ff; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, Az: 7 U 109/11, juris Rn. 67 ff.). ..."