Das Verkehrslexikon

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OLG Bamberg Beschluss vom 24.05.2012 - 2 Ss OWi 219/12 - Zur Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union

OLG Bamberg v. 24.05.2012: Fernzulassung - Zur Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 24.05.2012 - 2 Ss OWi 219/12) hat entschieden:
  1. Nach § 20 Abs. 1 FZV ist eine sog. Fernzulassung, d.h. die Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausfuhr des Fahrzeugs grundsätzlich zulässig (Festhaltung an OLG Bamberg, Urteil vom 25. September 2007, 2 Ss 1/07, zfs 2007, 704ff. = VRR 2008, 72f. = SVR 2008 227ff.).

  2. Für die Zulässigkeit einer sog. Fernzulassung zur Ausfuhr des Fahrzeugs nach § 20 Abs. 1 FZV kommt es weder darauf an, ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung im Inland oder im Ausland befindet, noch darauf, ob für das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt einmal ein regelmäßiger Standort im Inland begründet war. § 20 Abs. 1 FZV lässt sich deshalb weder eine Beschränkung auf Transitfälle noch auf Einfuhrfälle entnehmen. Die Bestimmung erfasst bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vielmehr alle Fälle, in denen ein Fahrzeug, ohne dass für dieses Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist, vorübergehend am Straßenverkehr im Inland teilnimmt.

  3. Bei einem sich im Inland befindlichen, jedoch zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeug liegt spätestens mit Beginn der Ausfuhr auch nach objektiven Kriterien der Schwerpunkt der Ruhevorgänge ebenso wenig im Inland wie bei einem Fahrzeug, das von einem anderen EU-/EWR-Land aus das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Ausfuhr in ein anderes Mitgliedsland durchquert. In beiden Fällen ist während der nur vorübergehenden Teilnahme am Verkehr im Inland kein regelmäßiger Standort im Inland begründet.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.10.2011 schuldig gesprochen, fahrlässig ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt zu haben, obwohl es nicht zum Verkehr zugelassen war und deshalb eine Geldbuße von 50,00 € festgesetzt. Hierzu hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:
„Der Betroffene wurde am 11.02.2011 um 21.30 Uhr als Führer eines Kraftomnibusses mit amtlichem österreichischen Händlerkennzeichen auf öffentlichem Verkehrsgrund in N. in der G.-Straße angetroffen. Er war zuvor mit dem Fahrzeug von München nach N. gefahren. Das Fahrzeug wurde in München abgeholt und sollte nach Polen überführt werden. Der Betroffene hätte als Fahrer erkennen können, dass das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen war."
Im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Bewertung führt das Amtsgericht u.a. aus:
„Der Betroffene hat den objektiven Tatbestand eingeräumt. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Ausfuhr eines Busses nach Polen mittels eines österreichischen Händlerkennzeichens rechtlich zulässig ist. Nach § 20 FZV sei eine sog. 'Fernzulassung' zulässig. Das Gericht vermag sich dieser Meinung nicht anzuschließen. Es folgt vielmehr der Auffassung, dass die Zulassung eines in Deutschland befindlichen Fahrzeugs mittels ausländischer Händlerkennzeichen zum Zwecke der Ausfuhr in deutsches Hoheitsrecht eingreift."
Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.10.2011 Rechtsbeschwerde eingelegt, diese gleichzeitig begründet und deren Zulassung beantragt.


II.

Die nach Zulassung zur Fortbildung des Rechts durch Beschluss des Einzelrichters vom 21.03.2012 statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen des Amtsgerichts einen Verstoß gegen §§ 48, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1 FZV nicht tragen.

1. Das Amtsgericht hat weder die Bedeutung des am 01.03.2007 in Kraft getretenen § 20 Abs. 1 FZV in Abgrenzung zu dem bis 28.02.2007 geltenden § 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzV) erkannt noch die hierzu mittlerweile ergangene obergerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt und infolgedessen auch keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FZV vorliegend erfüllt waren und deshalb das Anbringen des österreichischen Händlerkennzeichens nicht zu beanstanden war.

a) Nach § 1 IntKfzV galten „ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger internationaler Zulassungsschein oder ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet war. Unter dem Geltungsbereich dieser Vorschrift hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 ObOWi 427/03 = BayObLGSt 2004, 29 ff. = NStZ-RR 2004, 182 f. = DAR 2004, 403 ff. = VerkMitt. 2004, Nr. 72) entschieden, dass das Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der sog. Fernzulassung österreichische Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland gegen § 18 Abs. 1, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F. verstößt (vgl. für die im Wege der Fernzulassung angebrachte italienische Überführungs- und Probekennzeichen auch BayObLG, Urteil vom 22.03.2004 - 1 St RR 135/03 = VRS 107, 45 und EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C -12/02 = DAR 2004, 213). Zur Begründung hat das Bayerische Oberste Landesgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass § 1 IntKfzV eine Fernzulassung nicht gestatte, weil in § 1 IntKfzV von „ausländischen Kraftfahrzeugen" die Rede sei. In Abgrenzung hierzu hat der Senat entschieden, dass ein Fahrzeug, das nach Fernzulassung mit gültigen österreichischen Zulassungsdokumenten und amtlichen österreichischen Überführungskennzeichen in Belgien in den Verkehr gebracht worden ist, um es in einen weiteren EU-Mitgliedsstaat zu überführen, nach § 1 IntKfzV a.F. zum (Transit-) Verkehr im Inland zugelassen ist (OLG Bamberg, Urteil vom 25.09.2007 - 2 Ss 1/07 = zfs 2007, 704 ff. = VRR 2008, 72 f. = SVR 2008 227 ff.).

b) Im Rahmen dieser Entscheidung hat der Senat auch ausgeführt, aus der seit 01.03.2007 geltenden Neuregelung des § 20 Abs. 1 FZV ergebe sich, dass die im Wege der Fernzulassung erfolgte Anbringung von ausländischen Kennzeichen im Inland zur Ausfuhr zulässig sei und eine Berechtigung zum vorübergehenden Verkehr im Inland begründe, wenn kein regelmäßiger Standort im Inland begründet werde (OLG Bamberg a.a.O.). Obwohl dies in der Literatur zunächst ähnlich gesehen worden war (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. § 20 FZV Rn. 6; Liebermann NZV 2006, 357, 360), soll sich eine Berechtigung aus § 20 FZV nunmehr nur noch für den Transitverkehr sowie für die Einfuhr bzw. sonstige Fahrten ergeben, die von einem regelmäßigen Standort im Ausland aus erfolgen, nicht jedoch für die Ausfuhr eines im Inland befindlichen Fahrzeugs (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker StVG 22. Aufl. § 22 StVG Rn. 3a; Dauer in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 20 FZV Rn. 19; Ebner SVR 2008, 383, jeweils unter Hinweis auf Holm/Liebermann SVR 2008, 161 sowie Huppertz DAR 2007, 542). Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Einführung von § 20 FZV habe keine Rechtsänderung im Vergleich zu § 1 IntKfzV herbeigeführt. Die Anbringung eines ausländischen Kennzeichens im Wege der Fernzulassung stelle eine hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates dar, die im Inland nicht zulässig sei. Im Inland befindliche zulassungspflichtige Fahrzeuge dürften nur mit inländischer Zulassung in Betrieb gesetzt werden. § 20 FZV stelle auf ein ausländisches Fahrzeug mit regelmäßigem Standort im Ausland ab. Auf die Absicht, im Inland keinen regelmäßigen Standort begründen zu wollen, komme es nicht an (vgl. Holm/Liebermann SVR 2008, 161ff.). Mittlerweile haben sich die Oberlandesgerichte München (Beschluss vom 21.02.2008 - 4 StRR 28/08), Karlsruhe (Beschluss vom 28.12.2010 - 2 (9) Ss 268/10 - AK 107/10) und Nürnberg (Beschluss vom 21.03.2012 - 2 St OLG Ss 272/11 = DAR 2012, 273 f. = zfs 2012, 348 f.) jeweils unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 25.09.2007 der Auffassung des Senats angeschlossen, dass nach § 20 FZV eine Fernzulassung grundsätzlich möglich ist.

c) Der Senat hält ausdrücklich an seiner Rechtsprechung fest. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Fernzulassung ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 20 FZV. Nach § 20 FZV dürfen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.

aa) Bereits nach seinem Wortlaut setzt § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV (anders als § 1 IntKfzV a.F.) nicht (mehr) voraus, dass es sich um ein ausländisches Fahrzeug handelt, um dessen vorübergehende Teilnahme am Verkehr im Inland es geht. Es kann damit nicht darauf ankommen, ob sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zulassung im Inland oder im Ausland befindet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Begriff des regelmäßigen Standortes. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeugs wird üblicherweise definiert als der Ort, von dem das Fahrzeug unmittelbar zum Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Entscheidend ist damit der Ort des Schwerpunkts der Ruhevorgänge (vgl. BVerwG VRS 66, 309; Dauer in Hentschel/König/Dauer § 6 FZV Rn. 6 m.w.N.) Es ist zwar zutreffend, dass es für die Bestimmung nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Verfügungsberechtigten ankommen soll. Bei einem Fahrzeug, das sich zwar im Inland befindet, das aber zur Ausfuhr ins Ausland bestimmt ist, liegt jedenfalls spätestens mit Beginn der Ausfuhr auch nach objektiven Kriterien der Schwerpunkt der Ruhevorgänge ebenso wenig im Inland wie bei einem Fahrzeug, das von einem EU-/EWR-Land aus das Staatsgebiet Deutschlands zum Zweck der Ausfuhr in ein anderes Mitgliedsland durchquert. In beiden Fällen ist während der vorübergehenden Teilnahme am Verkehr im Inland kein regelmäßiger Standort im Inland begründet. Entgegen Holm/Liebermann (SVR 2008, 161ff.) kann es nicht darauf ankommen, ob zu einem früheren Zeitpunkt einmal ein regelmäßiger Standort im Inland begründet war. Der Vorschrift lässt sich demnach weder eine Beschränkung auf Transitfälle noch auf Einfuhrfälle entnehmen, sie erfasst vielmehr alle Fälle, in denen ein Fahrzeug, ohne dass für dieses Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist, vorübergehend am Straßenverkehr im Inland teilnimmt, nachdem es in einem anderen Mitgliedsland zugelassen wurde und von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedslandes die nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen ausgestellt worden sind.

bb) Diese Auslegung findet ihre Stütze auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Selbst wenn nach dem Inhalt der Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr mit der Regelung des § 20 FZV die Vorgängerregelung des § 1 IntKfzV übernommen werden sollte und die Bundesregierung bis zur Einstellung eines gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens am 17.10.2007 die Auffassung vertreten haben sollte, dass die Anbringung eines ausländischen Kennzeichens an ein im Inland befindliches Fahrzeug unzulässig sei (so Holm/Liebermann SVR 2008, 161ff.), haben die Absätze 1 bis 3 des § 20 FZV ihre endgültige Fassung aufgrund der Empfehlungen des Verkehrs- und des Agrarausschusses des Bundesrats vom 30.01.2006 erhalten (vgl. BRDrucks. 811/1/05 vom 30.01.06, S. 9 f.; Beschluss des Bundesrats vom 10.02.2006 -BRDrucks. 811/05 [Beschluss] S. 9, 10). Als Begründung wurde angeführt, dass Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische Kommission aufgefordert worden sei, auch den ausländischen Fahrzeugen die vorübergehende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen, die mit entsprechenden Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen anderer Mitgliedsstaaten zugelassen seien. Mit der Änderung werde dem entsprochen (vgl. Empfehlungen vom 30.01.2006 BRDrucks. 811/1/05 S. 10; Beschluss vom 10.02.2006, BRDrucks. 811/05 [Beschluss] S. 10). Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens war, dass die Bundesrepublik nach Ansicht der Kommission auch deshalb gegen die europarechtlichen Vorschriften zum Schutz des freien Warenverkehrs (hier: Artikel 29 EG-Vertrag) verstieß, weil sie bei der Ausfuhr von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen aus der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit einer Verwendung von Händlerzulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat untersagte (vgl. in diesem Sinne die Feststellungen in OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.12.2010 - 2 (9) Ss 268/10 - AK 107/10 aufgrund eines dort vom Verteidiger vorgelegten Schreibens der Europäischen Kommission vom 17.10.2005). Darüber hinaus vertrat die Kommission die Ansicht, dass sich aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und der Richtlinie über Zulassungsdokumente ergebe, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungsmitgliedsstaates anerkennen sollte (Mitteilung der Kommission vom 14.02.2007 (SEK [2007] 169 - erläuternde Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden - Amtsblatt der EU, ABl. C. 68 vom 24.03.2007 S. 15-24 Nr. 4.2). Vor diesem Hintergrund kann § 20 Abs. 1 Satz 1 FZV nur so verstanden werden, dass er mit seiner in Kraft getretenen Fassung auch die Möglichkeit der sogenannten Fernzulassung ermöglichen sollte. So hat offensichtlich auch die Europäische Kommission die Vorschrift verstanden, weil sie danach das Vertragsverletzungsverfahren, in dem es auch um die unterschiedlichen Anforderungen an deutsche und ausländische Kurzzeit- und Händlerkennzeichen gegangen ist, am 17.10.2007, also nach Inkrafttreten der FZV, eingestellt hat.

cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Systematik der §§ 16, 19 und 20 FZV. Insbesondere ist § 19 FZV entgegen abweichender Ansicht (vgl. Holm/Liebermann SVR 2008 161 ff.) nicht lex specialis für die Fälle, in denen ein nicht zugelassenes, aber zulassungspflichtiges Fahrzeug von Deutschland auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland überführt werden soll. Zum einen ergibt sich bereits aus § 19 FZV, der auf § 16 FZV hinweist, dass es mehrere zulassungsrechtliche Möglichkeiten für die Ausfuhr eines Fahrzeugs aus Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland gibt. Zum anderen kann nur durch eine solche Auslegung des § 20 FZV den Einwänden der EU-Kommission aus Ziffer 4.2 der vorgenannten erläuternden Mitteilung Rechnung getragen werden, da die §§ 16, 19 FZV nur Kurzzeitzulassungen des Herkunftsmitgliedsstaates ermöglichen, nicht aber auch Kurzzeitkennzeichen und Zulassungsbescheinigungen des Bestimmungsmitgliedstaates.

dd) Eine so verstandene Bedeutung des § 20 FZV führt auch nicht dazu, dass es sich bei einer Fernzulassung im Sinne von § 20 FZV um einen Hoheitsakt eines ausländischen Staates auf deutschem Territorium handeln würde, zu dem der ausländische Staat nicht befugt wäre. Zum einen ergäbe sich diese Befugnis gerade aus § 20 FZV. Zum anderen erfolgt eine Zulassung, die den Erfordernissen des § 20 FZV genügt, ja gerade nicht im Inland sondern durch die zuständige Stelle im anderen Mitgliedstaat. Dem Hoheits- und Sicherheitsbedürfnis der Bundesrepublik Deutschland ist bereits dadurch Rechnung getragen, dass nach § 20 Abs. 3 FZV eine vorübergehende Teilnahme im Inland nur zulässig ist, wenn das Fahrzeug betriebs- und verkehrssicher ist, so dass Sicherheitskontrollen aufgrund der inländischen Betriebsvorschriften zum verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs möglich sind (OLG Bamberg a.a.O.; Mitteilung der Kommission vom 14.02.2007 a.a.O.).

2. Nach dem gegenwärtigen Sachstand kommt im vorliegenden Verfahren dennoch ein Freispruch durch den Senat nicht in Betracht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Denn den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich nicht entnehmen, ob die Voraussetzungen des § 20 FZV hier insgesamt erfüllt sind. Es hat nur festgestellt, dass an dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug ein amtliches österreichisches Händlerkennzeichen angebracht war. Das spricht zwar dafür, dass eine Zulassung in Österreich erfolgt sein muss. Es ergeben sich aber keine Anhaltspunkte aus der Urteilsurkunde, - und nur diese steht dem Senat aufgrund der erhobenen Sachrüge zur Verfügung - ob eine den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 2 FZV genügende Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde (und diese auch mitgeführt wurde, vgl. §§ 20 Abs. 5, 48 Nr. 5 FZV).


III.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das Urteil des Amtsgerichts deshalb mit den Feststellungen aufzuheben (§§ 337, 353 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) und die Sache an das Amtsgerichts zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und Übertragung der Sache an den Bußgeldsenat entscheidet dieser in der Besetzung mit drei Richtern (§§ 80 a Abs. 3, 79 Abs. 5 OWiG).