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OLG Braunschweig Beschuss vom 01.03.2012 - Ss (OWi) 36/12 - Zur Bewertung eines sog. qualifizierten Geständnisses
OLG Braunschweig v. 01.03.2012: Zur Bewertung eines sog. qualifizierten Geständnisses
Das OLG Braunschweig (Beschuss vom 01.03.2012 - Ss (OWi) 36/12) hat entschieden:
Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten "qualifizierten" Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden. Dies setzt stets voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich auch die konkreten Umstände aus originärer Wahrnehmung benennen konnte, aus denen sich für ihn ergab, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeit– mindestens - gefahren ist. Es reicht nicht, wenn der Betroffene lediglich die ihm nachträglich bekannt gewordenen Messung als solche und die ihm bereits "als gemessen" präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit bestätigt hat.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde hat einen vorläufigen Erfolg.
I.
Das Amtsgericht Salzgitter hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes zu einer Geldbuße von 80,- € verurteilt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Betroffene eingeräumt, das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Ausführungen zum Messverfahren, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde, enthält das Urteil nicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtsmittel und beantragt wie erkannt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. Sie hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2012 hierzu ausgeführt:
"Zur Einlassung des Betroffenen zum Schuldspruch teilen die Urteilsgründe lediglich mit, dass dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat und eine ordnungsgemäßen Messung und das Messergebnis nicht in Zweifel gezogen hat. (…)
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiedergabe der Einlassung insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn - wie hier - weder dargelegt wurde, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt und welcher Toleranzwert berücksichtigt wurde. Denn auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten "qualifizierten" Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (BGH NJW 1993, 3081; OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321; OLG Celle, Beschl. v. 09.04.2009, 322 SsBs 301/08, juris). Die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen setzt stets voraus, dass der Betroffene eine bestimmte (Mindest-)Geschwindigkeit nicht nur tatsächlich eingeräumt hat, sondern zusätzlich auch die konkreten Umstände aus originärer Wahrnehmung benennen konnte, aus denen sich für ihn ergab, dass er die vorgeworfene Geschwindigkeit– mindestens - gefahren ist (OLG Bamberg, a. a. O.; juris Rdnr. 25). Es reicht nicht, wenn der Betroffene lediglich die ihm nachträglich bekannt gewordenen Messung als solche und die ihm bereits "als gemessen" präsentierte Geschwindigkeit zur Tatzeit bestätigt hat (vgl. OLG Jena NJW 2006, 1075; OLG Hamm NZV 2002, 101, 102).
Zwar konnte das Amtsgericht hier in der Bestätigung der Richtigkeit des Messergebnisses ein allgemeines Geständnis sehen; für ein uneingeschränktes "qualifiziertes" Geständnis fehlt es jedoch an der Wiedergabe dessen, wie sich der Betroffene über seinen Verteidiger konkret zur Geschwindigkeitsüberschreitung eingelassen hat. Dem entsprechend kann nicht festgestellt werden, ob er seine Geschwindigkeit aus eigener Wahrnehmung einschätzen konnte und ob diese Wahrnehmung nachvollziehbar und glaubhaft ist.
Dieser Darstellungsmangel, der durch eine nähere Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen möglicherweise hätte vermieden werden können, führt dazu, dass auf die Mitteilung der konkreten Messmethode und des Toleranzwerts nicht verzichtet werden konnte."
Dem tritt der Senat bei.
III.
Wegen des genannten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Salzgitter zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde ist dem Amtsgericht vorzubehalten, da derzeit der endgültige Erfolg des Rechtsmittels noch nicht abzusehen ist.