Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Hamm Beschluss vom 26.04.2012 - I-6 U 59/12 - Zu den Sorgfaltspflichten eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn

OLG Hamm v. 26.04.2012: Zu den Sorgfaltspflichten eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn


Das OLG Hamm (Beschluss vom 26.04.2012 - I-6 U 59/12) hat entschieden:
Der Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers würde nur dann nicht zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger gehabt hätte.


Gründe:

I.

Der Kläger wurde als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), am 29.05.2009 gegen 13.38 Uhr auf der Straße „X“ in F verletzt. Der Kläger überquerte - wie jedenfalls jetzt unstreitig ist - die in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) mehrspurige Straße vom rechten Fahrbahnrand aus, aus der Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend, und wurde von dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW erfasst.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte ihn sehen müssen. Dieser sei zu schnell gefahren.

Die Beklagten haben gemeint, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hält die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe den Kläger bei dessen Fahrbahnüberquerung wegen der Verdeckung durch ein rechts vor ihm fahrendes Fahrzeug nicht rechtzeitig sehen können, für glaubhaft. Liege eine Verdeckung vor, so sei nach dem eingeholten Sachverständigengutachten der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar gewesen. Dieser sei auch nicht unangemessen schnell gefahren. Der Kläger habe hingegen unter Verletzung von § 25 StVO die Fahrbahn überquert. Ein Verantwortungsausschluss nach § 827 BGB habe bei ihm nicht vorgelegen. Bei der Abwägung der Verantwortungsbeiträge nach §§ 9 StVG, 254 BGB wiege das Verschulden des Klägers so schwer, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktrete. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit Antrag vom 02.04.2012 begehrt der Kläger Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens. Er glaubt, die Abwägung sei nicht richtig. Ein alleiniges Verschulden des Klägers scheide aus. Es sei erforderlich gewesen, festzustellen, ob die Verantwortlichkeit des Klägers nach § 827 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2012 verwiesen.

Die Beklagten sind dem Antrag mit eigenen Ausführungen entgegengetreten. Es wird insoweit auf den Schriftsatz vom 23.04.2012 verwiesen.


II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die beabsichtigte Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz verneint hat. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, noch aus § 823 BGB zu.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deswegen eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Anhaltspunkte, die hier Zweifel geböten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Angabe des Beklagten zu 1), er habe den Kläger zunächst nicht sehen können, weil er durch ein rechts vor ihm fahrendes Fahrzeug verdeckt gewesen sei, richtig ist. Dafür spricht zunächst - so auch das Landgericht - dass diese Möglichkeit nach den Ausführungen des Sachverständigen Professor T tatsächlich bestand. Weiter - so das Landgericht - wäre es ungewöhnlich gewesen, wenn der Beklagte - hätte er den Kläger gesehen - nicht gebremst hätte (was freilich nur eine vorsätzliche Handlung beträfe). Schließlich habe der Beklagte zu 1) - entgegen der für die Beklagtenseite günstigeren Darstellung seines Anwalts - die Gehrichtung des Klägers (von rechts nach links) bestätigt.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beklagten zu 1) spricht weiter, dass er detaillierte Angaben zu dem den Kläger verdeckenden Fahrzeug machen konnte. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er dazu angegeben, es habe sich um einen Kombi gehandelt. Weiter kommt hinzu, dass die Zeugin B, die hinter dem Beklagten zu 1) fuhr, starken Verkehr bekundet und ausgesagt hat, dass tatsächlich zwei andere Fahrzeuge auf dem Mittelstreifen gewesen seien. Die Angaben des Beklagten zu 1) werden damit in so vielen Punkten bestätigt, dass sich das Landgericht zutreffend von der Richtigkeit seiner Darstellung überzeugt hat. Im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme kann das Gericht auch eine Parteierklärung nach § 141 ZPO zur Überzeugungsbildung heranziehen (BGH, NJW 1999, 363).

Angesichts dieser Feststellungen scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach § 823 BGB oder nach § 18 StVG - jeweils i.V.m. § 115 VVG - aus, weil den Beklagten zu 1) erwiesenermaßen kein Verschulden trifft. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war für den Beklagten zu 1) der Unfall unvermeidbar, wenn der Kläger bei der Querung der Fahrbahnen zunächst verdeckt war, wovon hier - s.o. - auszugehen ist. Ein Geschwindigkeitsverstoß ist hier nicht erkennbar. Insoweit wird auf die zutreffenden landgerichtlichen Ausführungen verwiesen.

Ein möglicher Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 VVG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil hier das überwiegende Mitverschulden des Klägers die allein anzusetzende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktreten lässt (§§ 9 StVG, 254 BGB). Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich durch die Fahrbahnüberquerung bei herannahendem dichten Verkehr in hohem Maße selbst gefährdet hat. Der Fußgänger hat vor dem Betreten und beim Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen. Denn der Fahrdamm dient in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen. Er muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten. Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er in der Regel grob fahrlässig. Die Haftung des Kraftfahrers würde nur dann nicht zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger gehabt hätte (vgl. nur KG Berlin VRS 104, 1 ff. m.w.N.). Das war hier - s.o. - nicht der Fall.

Für einen Verschuldensausschluss bzgl. des Klägers nach § 827 BGB gibt es keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben, er sei nicht betrunken gewesen. Es mag zwar sein, dass bei ihm auch zum Unfallzeitpunkt schon eine paranoide Schizophrenie vorlag. Dass diese aber ursächlich für sein Verhalten war, ist nicht schlüssig dargelegt. Dass eine paranoide Schizophrenie zur fehlenden Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Straßenverkehr führt, versteht sich nicht von selbst. Nähere Darlegung dazu hat der Kläger nicht erbracht. Hinzu kommt (wenn auch nicht mehr entscheidend), dass dieser Umstand bestritten war und ein Beweisantritt durch den Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt ist.