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BGH Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 85/03 - Zur Unterzeichnung von Honorarrechnungen eines ehemaligen Rechtsanwalts

BGH v. 06.05.2004: Zur Unterzeichnung von Honorarrechnungen eines ehemaligen Rechtsanwalts


Der BGH (Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 85/03) hat entschieden:
Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.


Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Vergütung für die anwaltliche Vertretung in sechs Bußgeldverfahren, nachdem er zwischenzeitlich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren hat. In der Berufungsverhandlung äußerte das Landgericht Bedenken dagegen, dass die Vergütungen aufgrund von Berechnungen des nicht mehr zugelassenen Klägers einforderbar seien. Der Klägervertreter erbat und erhielt daraufhin eine Schriftsatzfrist, um sich zu der angesprochenen Rechtsfrage zu äußern. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz trug der Kläger nunmehr jedoch vor, dass er die Vergütungsansprüche nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Vorbehalt der Einziehungsbefugnis an seinen Prozessbevollmächtigten abgetreten habe, durch den der Beklagten die beigefügten neuen Vergütungsberechnungen erteilt worden seien.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Sachantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat entsprechend seinem Hinweis in der mündlichen Verhandlung angenommen, dass es an einer den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO entsprechenden Berechnung der Vergütung fehle. Der Kläger habe eine solche nach Verlust seiner Anwaltszulassung nicht mehr erstellen können. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei zur Berechnung nicht befugt, da er nicht Inhaber der Gebührenforderung sei. Die geltend gemachten Vergütungsansprüche des Klägers seien ihm mangels Zustimmung der Beklagten wegen Verletzung zwingender Geheimhaltungsvorschriften nicht wirksam abgetreten worden. Daran ändere auch die neu geschaffene Vorschrift des § 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO nichts. Diese treffe keine Regelung über die Wirksamkeit von Honorarabtretungen unter Rechtsanwälten, sondern setze sie voraus.


II.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben; denn es beruht auf fehlerhafter Auslegung von § 18 Abs. 1 BRAGO. Diese Vorschrift erfasst tatbestandlich nur den Rechtsanwalt, der seine Vergütung einfordert. Sie gilt für andere Gläubiger, die den Anspruch auf Vergütung anwaltlicher Dienste (§§ 611, 675 BGB) geltend machen, selbst aber keine Rechtsanwälte (mehr) sind, allenfalls entsprechend.

1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (MDR 2000, 360; ebenso Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 18 BRAGO Rn. 16; kritisch Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz § 10 Rn. 25; widersprüchlich Gebauer/Schneider, BRAGO § 18 Rn. 32, 35) hat die Ansicht vertreten, dass der Vergütungsanspruch eines ehemaligen Rechtsanwalts auch eingefordert werden kann, wenn sein Prozessbevollmächtigter die zugehörige Berechnung unterzeichnet hat. Ähnlich hat das Oberlandesgericht Hamm (Rpfleger 1972, 148) die Festsetzung der zweitinstanzlichen Anwaltskosten aufgrund einer Berechnung des erstinstanzlichen Bevollmächtigten für zulässig erachtet. Inwieweit dem zuzustimmen ist, kann offenbleiben. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hier erst nach Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung als angeblicher Zessionar aufgrund eigener Berechnung die rechtshängigen Vergütungen von der Beklagten eingefordert. Für die revisionsrechtliche Beurteilung kommt dieser Sachverhalt schon nach § 296a Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Denn eine Schriftsatzfrist war dem Kläger auf seinen Antrag nur bewilligt worden, um zu den vom Berufungsgericht angesprochenen Rechtsfragen des § 18 Abs. 1 BRAGO noch Stellung nehmen zu können.

2. Der Senat hat bisher offengelassen, ob es für die Einforderbarkeit der Vergütung genügt, wenn ein Prozessbevollmächtigter in einem bestimmenden Schriftsatz auf eine "vorläufige Kostenrechnung" Bezug nimmt, die der klagende Rechtsanwalt selbst nicht unterzeichnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, ZIP 1998, 1801, 1804 unter II. 2. vor a). Diese Frage stellt sich auch hier nicht, weil der Klage Berechnungen beigefügt waren, die der Kläger unterzeichnet hatte.

3. Die Frage, ob § 18 Abs. 1 BRAGO entsprechend anzuwenden ist, wenn infolge eines Erbfalls, einer Forderungsabtretung oder eines Erlöschens der Zulassung anwaltliche Vergütungsansprüche von einem nicht (mehr) berufsangehörigen Gläubiger eingefordert werden, kann nur nach Sinn und Zweck der genannten Vorschrift beantwortet werden. Diese Frage verlangt hier eine Prüfung jedoch lediglich für den Fall des Erlöschens der Zulassung.

Durch Unterzeichnung der Berechnung soll der Rechtsanwalt die zivilrechtliche, strafrechtliche und standesrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung übernehmen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 18 Rn. 10; Madert, AnwBl. 1991, 55; Bork, NJW 1992, 2449, 2453; allgemeine Ansicht). Die standesrechtliche Verantwortung scheidet aus, wenn Vergütungsgläubiger ein Nichtanwalt ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines ehemals anwaltlichen Vergütungsgläubigers endet nicht damit, dass er nicht mehr nach dem leichteren Amtsdelikt des § 352 StGB zu bestrafen ist, sondern allgemeine Tatbestände, insbesondere der des Betruges (§ 263 StGB), eingreifen können. Aus dem Anwaltsdienstvertrag bleibt der beauftragte Berufsangehörige nachwirkend verpflichtet, obwohl seine Zulassung zur Anwaltschaft erloschen ist. Das gilt gerade auch für die richtige und billige Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung.

Letzteres lässt insbesondere § 18 Abs. 3 BRAGO erkennen; denn danach kann die Mitteilung einer Berechnung noch gefordert werden, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist. Jedenfalls eine vertragliche, wenn nicht die gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten dauert auch für den früheren Rechtsanwalt fort, der seine Zulassung verloren oder aufgegeben hat (vgl. Henssler/Prütting/Stobbe, Bundesrechtsanwaltsordnung 2. Aufl. § 50 Rn. 25). Der frühere Rechtsanwalt ist folglich ohne Schwierigkeiten imstande, eine nachwirkende Pflicht zur Mitteilung der Berechnung aus § 18 Abs. 3 BRAGO mit Hilfe seiner Handakten zu erfüllen. Auch § 18 Abs. 2 BRAGO spricht dafür, dass jedenfalls der ehemalige Rechtsanwalt eine den Vorschriften für Rechtsanwälte genügende Berechnung zu erteilen hat, wenn er noch ausstehende Vergütungen für seine frühere Anwaltstätigkeit einfordert. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb der Auftraggeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sein sollte, ohne ihre Berechtigung anhand einer mitgelieferten Berechnung prüfen zu können, nur weil der von ihm beauftragte Rechtsanwalt die Zulassung verloren oder aufgegeben hat. Diesem Gläubiger fehlt weder die Sachkenntnis noch die Sachkunde, um eine ordnungsmäßige Berechnung nach § 18 Abs. 2 BRAGO erstellen zu können.

Der hier zu entscheidende Fall kann auch nicht anders gelöst werden, als wenn die Berechnungen von dem Rechtsanwalt vorsorglich schon vor dem drohenden Verlust seiner Zulassung erstellt worden wären, dem Auftraggeber aber erst nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt worden sind.

4. Im Streitfall waren der Klage Berechnungen des Klägers über die Höhe der eingeforderten Vergütungen beigefügt. Das entspricht den Anforderungen, die § 18 Abs. 1 BRAGO sinngemäß an den ehemaligen Rechtsanwalt stellt, wenn er die ihm verbliebenen Vergütungsansprüche aus seiner früheren Berufstätigkeit geltend macht. Denn § 18 Abs. 1 BRAGO begründet eine Obliegenheit des Rechtsanwalts als Vergütungsgläubiger. Der Gläubiger hat die Berechnung seiner Vergütungsansprüche folglich auch dann zu unterzeichnen, wenn er vor ihrer Einforderung aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist.

Die Vergütungsberechnung muss in diesem Bereich der nur sinngemäßen Anwendung von § 18 Abs. 1 BRAGO nicht notwendig durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (a.A. Bork, aaO). Das verbietet bei verfassungskonformem Verständnis ihr Zweck, der den Gläubiger nicht dazu zwingen kann, sich zur Einforderung seiner Vergütungsansprüche derselben zu entäußern. Die Unterschrift eines Rechtsanwalts könnte deshalb nur verlangt werden, wenn ein bestellter Abwickler diese Tätigkeit übernehmen müsste. Der Abwickler ist dazu nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, NJW 1997, 188; Simonsen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224, 225; Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers Nr. IV. 6., BRAK-Mitt. 1995, 238, 240; a.A. Hartmann, aaO Rn. 5); denn die Erteilung der Berechnung gehört bereits zu den Schritten, mit denen der berechnete Vergütungsanspruch geltend gemacht wird.

5. Das klageabweisende Berufungsurteil erweist sich nach gegenwärtigem Sachstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig, weil - nach insoweit zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts - diese Ansprüche weder verwirkt noch verjährt sind. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, damit nach der Zurückverweisung die notwendigen Feststellungen über den Grund und die Höhe der streitigen Vergütungsansprüche getroffen werden können.