Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 20.03.2012 - III-3 RBs 430/11 - Zum Anhaltezeichen eines Polizeibeamten zum Zweck der Verkehrstüchtigkeitskontrolle

OLG Hamm v. 20.03.2012: Zum Anhaltezeichen eines Polizeibeamten zum Zweck der Verkehrstüchtigkeitskontrolle


Das OLG Hamm (Beschluss vom 20.03.2012 - III-3 RBs 430/11) hat entschieden:
Gibt ein Polizeibeamter nach einem auffälligen Überholmanöver ein Anhaltezeichen, dient das auch dem Zweck der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und unterfällt der Regelung des § 36 Abs. 5 StVO, auch wenn das Zeichen zugleich der Verfolgung der durch das Überholen begangenen Ordnungswidrigkeit dient.


Gründe:

Zusatz:

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfolgte das Anhaltezeichen des uniformierten Polizeibeamten C., der zuvor das auffällige Überholmanöver des Betroffenen beobachtet hatte, auch zu dem Zweck, die Verkehrstüchtigkeit des Betroffenen zu kontrollieren. Damit unterfiel das Anhaltezeichen der Regelung in § 36 Abs. 5 StVO; dass das Zeichen zugleich der Verfolgung der durch das vorschriftswidrige Überholen begangenen Ordnungswidrigkeit diente, ist insofern unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1996, 458).