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BayObLG Beschluss vom 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97 - Zur Annahme von Tateinheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

BayObLG v. 25.02.1997: Zur Annahme von Tateinheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen


Das BayObLG (Beschluss vom 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97) hat entschieden:
Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (Ergänzung BayObLG München, 1997-01-16, 1 ObOWi 801/96).


Gründe:

I.

Mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 15.6.1996 wurde gegen den Betroffenen wegen "mehr als 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Fahrtantritt bis 15 km/h" ein Bußgeld von 840 DM verhängt. Als Fahrtantritt war am 4.4.1996 6.50 Uhr, am 5.4.1996 8.40 Uhr angegeben, als Kontrollzeit an beiden Tagen 15.15 Uhr. Das Beiblatt zum Bußgeldbescheid enthielt außerdem sieben zeitlich genau bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen, und zwar am 5.4.1996 um 12.40 Uhr, 13.16 Uhr und 15.00 Uhr. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten wegen möglicher Verkehrsverstöße am 4.4.1996 frei, da er an diesem Tag nicht Fahrer gewesen sei. Im übrigen verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 360 DM und 480 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hielt der Betroffene am 5.4.1996 von 12.26 Uhr bis 12.46 Uhr, abgesehen von einer Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsphase am Beginn und Ende dieses Zeitraums, lediglich gegen 12.35 Uhr eine Geschwindigkeit von 50 km/h ein, fuhr aber im übrigen ständig mit mehr als 100 km/h. Dreimal erreichte er vom Fahrtschreiber aufgezeichnete Geschwindigkeiten von mindestens 120 km/h. Unter Abzug einer Messtoleranz von 6 km/h ergaben sich Mindestgeschwindigkeiten von jeweils 114/km. In der Zeit von 12.47 Uhr bis 13.00 Uhr wurde die Fahrt unterbrochen. Anschließend erreichte der Betroffene insgesamt neunmal Geschwindigkeiten von mindestens 114 km/h, und zwar um 13.16 Uhr, 13.45 Uhr, 13.53 Uhr, 14.10 Uhr, 14.11 Uhr, 14.35 Uhr, 14.40 Uhr, 14.47 Uhr und 14.59 Uhr.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er ist vor allem der Auffassung, der Bußgeldbescheid bilde keine ausreichende Verfahrensgrundlage für die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht habe über einen anderen als den angeklagten Sachverhalt geurteilt. Zur Begründung der Verurteilung habe sich das Amtsgericht auf Taten gestützt, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits verjährt gewesen seien. Die Annahme vorsätzlichen Handelns sei nicht gerechtfertigt.


II.

Das zulässige Rechtsmittel (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) ist nicht begründet.

1. Aufgrund der dem Rechtsbeschwerdegericht obliegenden Verpflichtung, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen, war der Frage nachzugehen, ob der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage für die angefochtene Tat dargestellt hat.

a) Der Bußgeldbescheid hat nach Einspruch des Betroffenen die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft bestimmt. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG ist in dem Bußgeldbescheid die Tat zu bezeichnen, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird; ferner sind Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften anzugeben. Dies entspricht den Anforderungen, die an die Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellt werden. Wie sich im Strafverfahren die Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken (§ 155 Abs. 1, § 264 Abs. 1 StPO), ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat.

Wesentliche Voraussetzung für den Bußgeldbescheid als Prozessvoraussetzung ist seine Abgrenzungsfunktion. Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht nur dann, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Identität der Tat bestehen kann, wenn also zweifelsfrei feststeht, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden soll (BGHSt 23, 336/339; BayObLGSt 1995, 91 und 150 f.).

Der Begriff der Tat im prozessrechtlichen Sinn geht weiter als der sachlich-rechtliche Begriff der strafbaren Handlung im Sinne der §§ 52, 53 StGB. Darunter sind nicht nur die einzelnen im Eröffnungsbeschluss hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen. Vielmehr ist die gesamte Tätigkeit des Angeklagten in Betracht zu ziehen, soweit sie mit ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung in einem engen Zusammenhang steht. Dabei ist gleichgültig, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch im gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen (BayObLGSt 1974, 58/60).

Der gegen den Betroffenen erlassene Bußgeldbescheid leidet nicht an Mängeln, die ihn im Sinne obiger Ausführungen als unwirksam und als Prozessvoraussetzung ungeeignet erscheinen ließen, da die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer jeden Zweifel ausschließenden Genauigkeit konkretisiert worden sind. Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug fahren durfte, die Verstöße mithin fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen sind, ist unerheblich, dass es an der Angabe des Tatortes fehlt (vgl. BayObLGSt 1995, 150/151). Die genaue Zeitangabe genügt damit der Umgrenzungs- und Informationsfunktion.

b) Ob der den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG mithin genügende Bescheid als Grundlage für die Verurteilung des Betroffenen dienen konnte, ist nicht eine Frage der Konkretisierung des tatsächlichen Vorwurfs, sondern eine solche der Tatidentität (BayObLGSt 1974, 58/60; 1994, 135/138). Auch insoweit begegnet die angefochtene Entscheidung keinen rechtlichen Bedenken.

Gegenstand eines jeden Bußgeldverfahrens ist ein konkreter Lebensvorgang, innerhalb dessen der Betroffene einen bußgeldbewehrten Tatbestand - unter Umständen mehrfach - verwirklicht. Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang kann - wie bereits ausgeführt - mehrere Handlungen im materiell-rechtlichen Sinn umfassen, die durch die Einheitlichkeit des historischen Vorgangs zu einer einzigen Tat im verfahrensrechtlichen Sinn verknüpft werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tat im prozessrechtlichen Sinn vorliegt, ist nicht eine abstrahierende Wertung, sondern die natürliche Auffassung des täglichen Lebens. Die Handlungen müssen nach dem Ereignisablauf zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sein, dass sich ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs darstellen würde. Insoweit sind der zeitliche Ablauf der einzelnen Handlungen und der zeitliche Abstand zwischen ihnen wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt. Im Rahmen von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr ist demgemäß davon auszugehen, dass mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118/119).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass bei anhand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich (nicht verkehrsbedingt) zum Stillstand gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118/119; 1996, 503/504; VRS 90, 296/297; OLG Köln NZV 1994, 292; BayObLG Beschluss vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96 zur Veröffentlichung vorgesehen). Das bedeutet, dass auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen ist.

Dieser Zeitraum ergab sich auch für den Betroffenen und das Gericht im vorliegenden Fall unzweifelhaft aus der im Bußgeldbescheid in Bezug genommenen Diagrammscheibe, die zur Konkretisierung des Inhalts des Bescheides herangezogen werden kann (BayObLGSt 1995, 150/151), sowie aus den im Bescheid angegebenen Zeitpunkten für den Beginn und das Ende der Fahrt.

Geschwindigkeitsverstöße sind deshalb noch vom Bußgeldbescheid umfasst, soweit sie Teil der im Bescheid angegebenen Tat im prozessualen Sinne sind. Das Gericht ist an den Bußgeldbescheid nur insoweit gebunden, als es den geschichtlichen Vorgang, der ihm zugrunde liegt, nicht völlig verlassen oder einen damit nicht zusammenhängenden Vorgang in das Verfahren einbeziehen darf (LR/Gollwitzer StPO 24. Aufl. § 264 Rn. 20). Es nimmt erst dann eine unzulässige Umgestaltung des Prozessstoffes vor, wenn es seiner Beurteilung eine andere Fahrt zugrunde legt, d.h. einen durch einen "Anhaltevorgang" unterbrochenen früheren Fahrtabschnitt (vgl. BayObLGSt 1974, 58/61; siehe auch OLG Stuttgart DAR 1972, 193).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht zu Recht zwei durch eine Fahrtunterbrechung getrennte prozessuale Taten angenommen, und zwar am 5.4.1996 von 12.26 Uhr bis 12.46 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.10 Uhr. Diese Zeiträume bildeten jeweils eine Tat im prozessualen Sinne und unterlagen daher der Entscheidung des Amtsgerichts.

2. Daraus folgt, dass auch keine Verjährung eingetreten ist, da der Bußgeldbescheid im Umfang des Tatvorwurfs die Verjährung unterbrochen hat.

3. Das Amtsgericht hat die einzelnen Geschwindigkeitsverstöße innerhalb der beiden prozessualen Taten jeweils als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne behandelt. Hiergegen bestehen Bedenken, da es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Tat begangen werden, regelmäßig um materiell-rechtlich selbständige Handlungen handelt, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57/58; 1995, 150/152; Beschluss vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 9). Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muss, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195/196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207/208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91/93; OLG Celle NZV 1995, 197) in Betracht.

Ob das Amtsgericht unter Anwendung dieser Kriterien zu Recht von nur zwei Taten im materiellen Sinne ausgegangen ist, kann allerdings dahinstehen, da der Betroffene dadurch nicht beschwert ist.

4. Die Annahme vorsätzlichen Verhaltens und der Rechtsfolgenausspruch begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat nimmt insoweit auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht vom 29.1.1997 Bezug. Im Hinblick auf § 20 OWiG war der Urteilstenor allerdings klarzustellen.


III.

Die Rechtsbeschwerde wird daher durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 OWiG verworfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.