Das Verkehrslexikon
OLG Jena Beschluss vom 25.03.2010 - 1 Ss Bs 1/10 - Zur groben Fahrlässigkeit bei Überqueren eines Bahnübergangs bei rotem Blinklicht
OLG Jena v. 25.03.2010: Zur groben Fahrlässigkeit bei Überqueren eines Bahnübergangs bei rotem Blinklicht und zur verdachtsunabhängigen Bildaufzeichnung
Das OLG Jena (Beschluss vom 25.03.2010 - 1 Ss Bs 1/10) hat entschieden:
- Mangels Individualisierung der Person oder auch nur des Fahrzeugs durch eine verdachtsunabhängige Bildaufzeichnung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt.
- Wer einen Bahnübergang bei rotem Blinklicht überquert, handelt in der Regel grob fahrlässig.
Gründe:
I.
Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - erließ am 16.02.2009 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, durch den gegen den Betroffenen wegen einer am 27.01.2009 in Wipperdorf begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überquerens eines Bahnüberganges unter Verstoß gegen die Wartepflicht, eine Geldbuße von 150,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer angeordnet wurde.
Gegen diesen ihm am 19.02.2009 zugestellten Bußgeldbescheid legte der Betroffene durch seinen Verteidiger am 28.02.2009 Einspruch ein. Das Amtsgericht Nordhausen verurteilte den Betroffenen daraufhin in Anwesenheit am 20.10.2009 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Wartepflicht beim Überqueren des Bahnübergangs mit einem Fahrzeug, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde, zu einer Geldbuße von 150,00 € und ordnete zugleich ein Fahrverbot von 1 Monat unter Anwendung der Wirksamkeitsregelung des § 25 Abs. 2a StVG an.
Am 22.10.2009 legte der Betroffene durch seinen Verteidiger gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein. Am 19.11.2009 begründete der Betroffene die Rechtsbeschwerde durch seinen Verteidiger mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und der Sache nach auch mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 05.03.2010 das Urteil des Amtsgerichts Nordhausen vom 20.10.2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben, die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Nordhausen zurückzuverweisen und die weitergehende Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge, der der Verurteilung zu Grunde liegende Verkehrsverstoß sei unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungs- und Verwertungsverbot festgestellt worden, greift nicht durch.
Mit der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, die das verbotswidrige Überqueren des Bahnübergangs bei rotem Blinklicht dokumentierende polizeiliche Videoaufzeichnung sei ohne einen konkreten Anfangsverdacht gegen den Betroffenen erfolgt und verstoße damit gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen.
Zwar ist zugunsten des Betroffenen zu unterstellen, dass die Aufnahme des Fahrzeugs des Betroffenen auf dem Videoband bereits begann, bevor gegen ihn der konkrete Verdacht einer Verkehrsordnungswidrigkeit begründet war. Denn das Urteil enthält insoweit keine Feststellungen. Dies führt aber auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 11.08.2009 (Az.: 2 BVR 941/01) nicht zur Verfassungswidrigkeit der Maßnahme und damit auch nicht zu einem Beweiserhebungsverbot. Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich feststellt und der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht in Abrede stellt, ist eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug aufgrund der gefertigten Videoaufnahmen weder beabsichtigt noch technisch möglich. Die Videoaufzeichnung diente nach den getroffenen Feststellungen lediglich der Beweisführung dafür, ob und wie oft das Blinklicht aufgeleuchtet hat, als das Fahrzeug die Wartelinie überfuhr. Die Individualisierung des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs erfolgte anhand des Kennzeichens durch visuelle Wahrnehmung seitens der im Messfahrzeug befindlichen Polizeibeamten vor dem Bahnübergang, die Individualisierung der Person des Betroffenen durch den Anhalteposten hinter dem Bahnübergang nach Feststellung der Tat. Mangels Individualisierung der Person oder auch nur des Fahrzeugs durch eine verdachtsunabhängige Bildaufzeichnung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt.
2. Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
a) Das gilt zunächst bezüglich des Schuldspruchs.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Betroffene den Bahnübergang überquerte, nachdem das rote Blinklicht bereits sechsmal aufgeleuchtet hatte. Damit ist der Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVO rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Tatsache, dass beim Überqueren bereits rotes Blinklicht aufleuchtete, hat das Amtsgericht aufgrund der insoweit geständigen Einlassungen des Betroffenen, der vernommenen polizeilichen Zeugen und des in Augenschein genommenen Videobandes festgestellt. Das Videoband hat nach nicht zu beanstandender Überzeugung des Amtsgerichts auch den Beweis dafür erbracht, dass das rote Blinklicht bereits sechsmal geblinkt hatte, als der Betroffene über die Wartelinie des Bahnüberganges fuhr.
b) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand.
Das Amtsgericht hat die für die begangene Tat zum Tatzeitpunkt geltende Regelsanktionen – Geldbuße von 150,00 € und 1 Monat Fahrverbot – verhängt. Einer detaillierten Mitteilung des Inhalts der Einlassung des Betroffenen bedarf es zur Überprüfung dieser Rechtsfolgen nicht. Nach dem Urteilsinhalt hat der Betroffene eingeräumt, den Bahnübergang überquert zu haben, als das rote Blinklicht bereits aufgeleuchtet hat. Wer einen Bahnübergang bei rotem Blinklicht überquert, handelt selbst bei geringfügigem Versagen in der Regel grob fahrlässig (siehe König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 19 StVO Rn. 24 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um ein (kaum vorstellbares) Augenblicksversagen gehandelt haben könnte, das die Sorgfaltswidrigkeit des Betroffenen nicht als grob im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erscheinen müsste, bestehen nicht. Auch mit der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffen nichts dergleichen vor.
Das Amtsgericht hat auch die Möglichkeit erkannt, trotz Vorliegens einer groben Pflichtverletzung ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen, hat davon jedoch mit vertretbarer Begründung abgesehen (UA 3 2. Absatz).
3. Da die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg hat, muss der Betroffene die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).