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OLG München Beschluss vom 09.03.2010 - 4St RR 187/09 - Zur notwendigen Fahrerlaubnis bei Beförderung von mehr als 8 Personen
OLG München v. 09.03.2010: Zur notwendigen Fahrerlaubnis bei Beförderung von mehr als 8 Personen
Das OLG München (Beschluss vom 09.03.2010 - 4St RR 187/09) hat entschieden:
- Ein als Pkw zugelassenes Kfz wird nicht dadurch zum Kraftomnibus, dass mehr Personen transportiert werden als zulassungsrechtlich berücksichtigte Sitzplätze vorhanden sind.
- Es ist nicht zu beanstanden, das eine im Fond entgegen der Fahrtrichtung eingerichtete Sitzmöglichkeit, die über keinen Sicherheitsgurt verfügt, nicht als Sitzplatz im Sinne des FeV bewertet wird und bei der Bestimmung der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse unberücksichtigt bleibt.
- Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Pkw nicht durch die Zahl der in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitze, sondern nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, seine zulässige Achslast und das allgemeine Erfordernis der Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) bestimmt.
Gründe:
I.
Dem Angeklagten liegt zur Last, am 21.5.2008 gegen 17.55 Uhr mit dem Pkw, Typ Ford Lincoln Town Car, amtliches Kennzeichen ..., auf der L. in M. gefahren zu sein, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte, was er hätte wissen können und müssen. In dem Fahrzeug befanden sich neun Fahrgäste, obwohl nur acht Sicherheitsgurte im Fahrzeug vorhanden waren. Das Fahrzeug ist nach dem Fahrzeugschein auch für die Beförderung von acht Personen, mit dem Fahrer für neun Personen zugelassen. Umbauten waren an dem Fahrzeug nicht vorgenommen worden. Der Angeklagte verfügte nur über eine Fahrerlaubnis der Klasse B und eine Berechtigung zur Personenbeförderung, nicht aber eine Fahrerlaubnisklasse D 1.
Das Amtsgericht hat den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als nicht gegeben angesehen, weil es für die Beurteilung, welche Fahrerlaubnis erforderlich sei, nicht auf die tatsächliche Anzahl der beförderten Personen ankomme, sondern auf die Anzahl der im Fahrzeug befindlichen Sitzplätze (§ 6 Abs. 1 FEV). Es hat den Angeklagten aber wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Beförderung von mehr Personen in einem Fahrzeug als mit Sicherheitsguten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind zu einer Geldbuße von 5,00 € verurteilt.
Gegen diese Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt und die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel, das aufgrund der Berufung des Angeklagten ebenfalls als Berufung behandelt wurde. Das Landgericht hat auf die Berufungen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Es hat ausgeführt, nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürften zwar in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, ein Verstoß hiergegen sei aber nicht bußgeldbewehrt. Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis habe nicht vorgelegen, da der Angeklagte trotz der Beförderung von neun Personen keinen Führerschein der Klasse D 1 benötigt habe. Bei dem Fahrzeug, das der Angeklagte geführt habe, handle es sich um ein „Kraftfahrzeug“, die Führerscheinklasse D 1 sei für das Führen von Kraftomnibussen vorgesehen. Aus einem Kraftfahrzeug könne nicht ein Kraftomnibus werden, wenn eine Person mehr befördert werde als zugelassen.
Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil erhobenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte hätte wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden müssen, weil er dann, wenn er neun Personen oder mehr befördere, eine Fahrerlaubnis der Klasse D 1 benötige, da das Fahrzeug dann als Kraftomnibus einzustufen sei.
II.
Das statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ebenso wie vorher das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass zum Führen des gegenständlichen Kraftfahrzeugs, das als Personenkraftwagen zugelassen ist, obwohl es im Fond einen zusätzlichen, der Fahrtrichtung entgegengesetzten Sitz ohne Sicherheitsgurt aufweist, nur eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich ist.
Zwar werden im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) die Zahl der Sitzplätze, über die ein Kraftwagen verfügt, angegeben. Eine Beförderung von mehr Personen, als Sitzplätze vorhanden sind, ist aber nur in Kraftomnibussen verboten (§ 34a Abs. 1 StVZO). Bei Personenkraftwagen ergibt sich eine Beschränkung der Zulässigkeit der Mitnahme von Personen lediglich aus den Vorschriften über die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 2 StVZO) sowie aus den Vorschriften des § 23 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 StVO, wonach der Fahrzeugführer dafür zu sorgen hat, dass (unter anderem) durch die Besetzung des Fahrzeugs seine Sicht und sein Gehör sowie die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG Urteil vom 13.01.1984 – RReg. 1 St 346/83). Ein Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Soweit § 21 Abs. 1 Satz 1 StVO vorschreibt, dass in Kraftfahrzeugen nicht mehr Personen befördert werden dürfen, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind, stellt ein Verstoß hiergegen, worauf das Landgericht zurecht aufgestellt hat, keine Ordnungswidrigkeit dar (§ 49 Abs. 1 Nr. 20; vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.10.1975 - 3 Ss (OWi) 1116/75 zitiert nach juris). Hierzu ist zu bemerken, dass § 34a Abs. 1 StVZO lediglich bestimmt, dass in Kraftomnibussen nicht mehr Personen befördert werden dürfen als im Fahrzeugschein Plätze - nicht nur Sitzplätze - ausgewiesen sind; über die erlaubte Anzahl von Plätzen in einem Kraftfahrzeug sagt die Vorschrift nichts. Sie gilt auch nur für Kraftomnibusse, also gerade nicht für das gegenständliche Kraftfahrzeug, das ein Personenkraftwagen ist. Eine entsprechende Vorschrift für Personenkraftwagen fehlt in der StVZO. Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Personenkraftwagen also nicht durch die Zahl der im Kraftfahrzeugschein eingetragenen Sitze, sondern allein durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs bestimmt (OLG Saarbrücken NZV 1990, 161/162).
Kraftomnibusse sind demgegenüber Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (§ 30d Abs.1 StVZO; vgl. zur früheren Rechtslage BayObLGSt 2001, 154/156; OLG Saarbrücken NZV 1990, 161).
Vorliegend ist das gegenständliche Kraftfahrzeug aber als Personenkraftwagen zugelassen und damit nicht zur Beförderung von mehr als neun Personen bestimmt. Darauf, ob tatsächlich - neben dem Führer - mehr als acht Fahrgäste befördert werden, kommt es deshalb für die Frage, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine solche der Klasse D 1 benötigte, nicht an.
III.
Demzufolge erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet und ist deshalb zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.