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OLG Stuttgart Beschluss vom 09.07.2013 - 4a Ss 186/13 - Zum Ermessen des Gerichts bei einer Entscheidung im Beschlussverfahren

OLG Stuttgart v. 09.07.2013: Zum Ermessen des Gerichts bei einer Entscheidung im Beschlussverfahren


Das OLG Stuttgart (Beschluss vom 09.07.2013 - 4a Ss 186/13) hat entschieden:
Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es eine Hauptverhandlung für erforderlich hält oder eine Entscheidung durch Beschluss in Frage kommt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung in diesem Zusammenhang kann mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden.


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat mit Urteil vom 2. November 2012 den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigsburg vom 16. Mai 2012 - mit welchem dem Betroffenen ein eine Geldbuße von 200,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat auferlegt worden war - verworfen.

Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. In Ergänzung der Antragsschrift der Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft ist Folgendes auszuführen:

II.

Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Ludwigsburg ist nicht zu beanstanden; die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG greift nicht durch.

1. Ihr liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 beantragte der Verteidiger über den Einspruch des Betroffenen gemäß § 72 OWiG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Daraufhin wurde ihm gemäß der Verfügung der zuständigen Richterin durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 18. Oktober 2012 mitgeteilt, dass der Termin zur Hauptverhandlung aufrecht erhalten bleibe. Zugleich wurde angefragt, ob ein Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen gestellt werde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 beantragte der Verteidiger in Beantwortung der gerichtlichen Mitteilung nochmals die Entscheidung im schriftlichen Verfahren und führte zugleich aus, „ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der persönlichen Teilnahme an der gerichtlichen Hauptverhandlung erübrigt sich damit.“ Wiederum gemäß Verfügung der zuständigen Richterin wurde ihm sodann von der Geschäftsstellenbeamtin unter dem Datum vom 30. Oktober 2012 mitgeteilt, dass das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich halte und der Hauptverhandlungstermin aufrecht erhalten bleibe. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger sind zum Hauptverhandlungstermin am 2. November 2012 vor dem Amtsgericht erschienen.

2. Die Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet; das Nichterscheinen des Betroffenen war weder genügend entschuldigt, noch war der Betroffenen von der Plicht zum Erscheinen entbunden.

a) Die Rüge, das Gericht habe über die Anträge des Verteidigers auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht entschieden - die diesbezüglichen von der Geschäftsstellenbeamtin gezeichneten Schreiben vom 18. und 30. Oktober 2012 seien insofern unbehelflich - ist bereits unzulässig erhoben. Der Beschwerdeführer versäumt es, die richterlichen Verfügungen vom 18. Oktober (Bl. 39 d.A.) und 30. Oktober 2012 (Bl. 42 d.A.) mitzuteilen.

b) Soweit der Betroffene rügt, das Gericht habe zu Unrecht an der Durchführung einer Hauptverhandlung festgehalten, weshalb das Fernbleiben des Betroffenen als entschuldigt anzusehen sei, greift das Rechtsmittel nicht durch. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es eine Hauptverhandlung für erforderlich hält oder eine Entscheidung durch Beschluss in Frage kommt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung in diesem Zusammenhang kann mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten werden (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., Stand März 2012, § 72, Rn. 3, KKOWiG-Senge, 3. Aufl., § 72, Rn. 17; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 72, Rn. 7). Die diesbezüglichen Entscheidungen der zuständigen Amtsrichterin sind daher einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen.

c) Zutreffend ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Betroffene von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht entbunden war. Eine solche Entbindung setzt notwendigerweise einen entsprechenden Antrag des Betroffenen voraus; ohne Antrag ist dem Gericht eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen, verwehrt. Zwar kann in dem Ersuchen um Entscheidung im schriftlichen Verfahren grundsätzlich ein Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG gesehen werden (vgl. BayObLG, NZV 1999, 139); vorliegend hat der Betroffene auf klarstellende Nachfrage des Gerichts jedoch mitgeteilt, „es verbleibt bei dem Antrag, gemäß § 72 OWiG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu treffen“ und „ein Antrag auf Entbindung … erübrigt sich damit“. Auch nachdem das Gericht ihm daraufhin mitgeteilt hatte, dass es eine Hauptverhandlung weiterhin für erforderlich erachte, hat der Betroffene einen Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG nicht gestellt, sondern ist vielmehr eigenmächtig der Verhandlung ferngeblieben.



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