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BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12 - Ersatz der Reinigungskosten einer durch Unfall verschmutzten Fahrbahn
BGH v. 15.10.2013: Ersatz der Reinigungskosten einer durch Unfall verschmutzten Fahrbahn
Der BGH (Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12) hat entschieden:
- Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus.
- Bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn besteht für die zuständige Straßenbehörde ein weites Entscheidungsermessen.
- Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Siehe auch Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren
Tatbestand:
Im September 2009 verursachte ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw einen Verkehrsunfall auf der B 303, wobei der Unfall zumindest auf Fahrlässigkeit des Fahrers des Lkw beruhte. Infolge des Unfalls kam es zu einer Verschmutzung der Straße (insbesondere durch Dieselkraftstoff und Kühlflüssigkeit). Die Verschmutzung wurde noch am selben Tag von der Firma B. durch einen Mitarbeiter im sog. Nassreinigungsverfahren beseitigt. Ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. erklärte namens des zuständigen Straßenbauamts gegenüber der Firma B. die Abtretung von dessen Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der Verschmutzung. Die Klägerin macht geltend, im Wege dieser und weiterer Abtretungen Inhaberin der Forderung geworden zu sein.
Die Beklagte hat die Erteilung eines Auftrags an die Firma B., jedenfalls zu den in Rechnung gestellten Bedingungen, die Wirksamkeit der Abtretung an die Firma B., die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und die Angemessenheit der abgerechneten Preise bestritten.
Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 f. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 3 PflVersG, § 398 BGB gegen die Beklagte zu. Unstreitig sei durch den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw die Bundesstraße B 303 bei Kilometer 2.180 zumindest fahrlässig verschmutzt worden. Die B 303 befinde sich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 FStrG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast. Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung einer Bundesfernstraße sei danach die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die entsprechende Landesbehörde als Vertretungsbehörde (also in Bayern die Staatlichen Bauämter nach Art. 62a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BayStrWG).
Der insoweit nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts vertretungsbefugte Mitarbeiter des Straßenbauamtes S., Herr B., habe einen entsprechenden Auftrag zur Beseitigung der Ölspur an die Fa. B. erteilt. Auf dieser Grundlage sei ein fälliger Werklohnanspruch der Fa. B. entstanden, der dem entstandenen Schaden entspreche. Die dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzansprüche seien wirksam zunächst durch schriftliche Erklärung des Zeugen R. vom 9. Februar 2010 an die Fa. B. abgetreten worden.
Der Anspruch der Klägerin bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Das Amtsgericht habe die Zeugen B., R. und G. zum Schadensumfang vernommen und die bindenden Feststellungen getroffen, dass eine ÖI-/Kraftstoffverschmutzung in einer Länge von etwa 23 m und einer Breite von etwa 6 m habe beseitigt werden müssen und dass die im Leistungsbericht und dann in der Rechnung aufgeführten Leistungen erbracht worden seien. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs folge schließlich aus den unstreitig in Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhe von 3.113,10 €.
Es habe keiner Beweiserhebung über die Notwendigkeit des Nassreinigungsverfahrens bedurft, weil der dadurch verursachte Kostenaufwand als zur Schadensbeseitigung "erforderlicher" Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1, 2 BGB anzusehen sei. Der "erforderliche" Herstellungsaufwand werde auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranziehen müsse. In diesem Sinne sei der Schaden subjektbezogen zu bestimmen. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt seien, sobald der Wiederherstellungsauftrag erteilt und das Geschehen in die Hände von Fachleuten übergeben werde; auch diese Grenzen bestimmten das mit, was "erforderlich" sei. Es bestehe kein Sachgrund, dem Schädiger das "Werkstattrisiko" abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Weise der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der für den Geschädigten geltenden Grundsätze veranlasst habe, so könnten deshalb die "tatsächlichen" Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des "erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich sei, unangemessen seien. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes seien allerdings Positionen auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden seien. Ferner dürften die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, dass sich - letztlich zum Schaden der Allgemeinheit - mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlage.
Die Abtretung des Ersatzanspruchs zunächst an die Reinigungsfirma, was zu einer faktischen Rechnungsstellung der Reinigungsfirma an sich selbst führe, ändere daran nichts. Der Schädiger sei auch hier ausreichend über die Grundsätze der Pflicht zur Beachtung wirtschaftlicher Schadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs geschützt, da er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen könne, was die Beklagte im konkreten Fall jedoch nicht getan habe. Da dazu ausreichend Gelegenheit bestanden habe, könne sich die Beklagte nicht auf Treu und Glauben berufen. Auch die Tatsache, dass der Zeuge B. nach den insoweit bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sich aufgrund eigener Sachkunde für das Nassreinigungsverfahren entschieden und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt habe, ändere an der Anwendbarkeit der Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko nichts.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei der in Rechnung gestellte Betrag erforderlich i.S.d. § 249 BGB gewesen, weil seitens der Straßenmeisterei in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Verschmutzungen beauftragt worden sei. Soweit die Beklagte eine sittenwidrige Überteuerung geltend mache, komme es im Rahmen des § 249 BGB auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zur Schadensbeseitigung geschlossenen Verträge nicht an. Auf das eingeholte Gutachten könne sie sich nicht mit Erfolg berufen. Der Gutachter lasse die Dauer der Wartezeit unberücksichtigt und setze bei seiner Vergleichsberechnung zu niedrige Stundenkosten an. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei bestritten, aber nicht unter Beweis gestellt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen etwaig überhöhter (unangemessener) Preise der Fa. B. scheide zudem schon deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigung beauftragte Unternehmen kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 278 BGB sei.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zustehen.
a) Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Straße durch aus dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu (vgl. Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1070 Rn. 14, und - VI ZR 191/10, juris Rn. 14; jeweils mwN). Gleiches gilt für einen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch, wenn der Schädiger - wie hier - fahrlässig gehandelt hat.
b) Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist (vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 6 f. mwN; Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 239/08, juris; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05, VersR 2007, 200 Rn. 10 f. mwN; a.A. Schwab in Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, § 115 VVG Rn. 34 ff.; ders., DAR 2011, 610, 611).
c) Der Schadensersatzanspruch der Bundesrepublik Deutschland ist wirksam gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Fa. B. abgetreten worden. Die dem Freistaat Bayern hinsichtlich der Bundesfernstraßen obliegende Auftragsverwaltung berechtigte ihn zur Vollabtretung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge R. habe die mit der Abtretung verbundenen Erklärungen namens des Freistaats Bayern abgegeben, ist nicht zu beanstanden.
d) Das Berufungsgericht sieht auch zutreffend, dass die Möglichkeit des öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht ausschließt. Dies gilt für den Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FSHG NW (Senat, Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 18, 22 ff., und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 18, 22 ff.; jeweils mwN; ebenso LG Bonn, NJW-RR 2011, 964, 965 f.; LG Bonn, Urteil vom 25. Februar 2011 - 10 O 162/09, juris Rn. 26; LG Bochum, Urteil vom 23. November 2009 - 8 O 647/08, juris Rn. 24 ff.; a.A. LG Bielefeld, SP 2010, 4, 5 f.; LG Siegen, Urteil vom 14. Juni 2010 - 3 S 124/09, juris Rn. 44 ff.; AG Euskirchen, SP 2009, 359 f.) und den Kostenersatzanspruch nach Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.). Auch die im Streitfall einschlägige Vorschrift des § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 962, 963 f.; gegen einen Ausschluss zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auch OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Januar 2013 - 4 U 40/11, juris Rn. 16, 21, zu § 26 NBrandSchG; Edhofer/Willmitzer; aaO Art. 16 Erl. 2.3, 1.1; Kodal/Herber, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 197.6). Insoweit gelten die gleichen Gründe, die der erkennende Senat in dem Urteil vom heutigen Tage betreffend Art. 16 Halbsatz 2 BayStrWG dargelegt hat (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, z.V.b.). Darauf wird Bezug genommen.
2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die Annahme des Berufungsgerichts, ein Geldbetrag in Höhe von 3.113,10 € sei als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der verunreinigten Straße erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen.
a) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20 mwN, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20 mwN; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 164 f. mwN; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398 f., vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso in jüngerer Zeit etwa Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Senatsurteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso Senat, Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 369, und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits Senat, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso Senatsurteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, aaO Rn. 20, und - VI ZR 191/10, aaO Rn. 20; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 368 f., und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).
b) Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass im Streitfall die von der Straßenmeisterei Z. veranlassten Maßnahmen zur Beseitigung der Straßenverunreinigung zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen waren, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Wird eine Bundesstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht als vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann.
bb) Danach ist die Auswahl der Fa. B. durch die Straßenmeisterei Z. aus schadensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Bei der Fa. B. handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Fachunternehmen, das schnell vor Ort sein konnte und im Bezirk regelmäßig mit der Beseitigung von Ölspuren befasst ist. Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Straßenmeisterei Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt.
cc) Rechtsfehlerfrei hält es das Berufungsgericht auch für unerheblich, dass die Fa. B. bereits zu einem frühen Zeitpunkt angefordert wurde und die Bediensteten der Straßenmeisterei nicht abwarteten, bis der verunfallte LKW von der Straße geschafft war. Die Straßenverwaltung muss nicht im Interesse einer relativ geringfügigen Minderung der vom Schädiger zu ersetzenden Kosten Verzögerungen bei der Räumung der regelmäßig gefahrträchtigen Unfallstelle in Kauf nehmen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zudem festgestellt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Straßenmeisterei einer schnellstmöglichen Straßenreinigung den Vorzug vor einer möglichst kurzen Einsatzzeit der Reinigungsmaschine gegeben habe. Die Ausführungen der Revision dazu, dass die Zeugen R. und B. als Straßenmeister bzw. Straßenwärter in der Lage gewesen seien, die Dauer der Bergungsarbeiten abzuschätzen, so dass die Fa. B. zu einem späteren Zeitpunkt hätte einbestellt werden können, ist ohne Grundlage in den getroffenen Feststellungen und in dem Sachvortrag der Parteien. Entsprechendes gilt für die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, es sei lebensfremd, dass die Dauer der Bergung nicht abzuschätzen gewesen sei. Im Übrigen könnte nach den oben dargestellten Grundsätzen die Erforderlichkeit nur verneint werden, wenn sich aus Sicht der Zeugen R. und B. die frühe Anforderung der Fa. B. als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt verfrüht und der dadurch verursachte Kostenaufwand als völlig unverhältnismäßig hätte darstellen müssen. Dafür fehlt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jeder Anhaltspunkt.
dd) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass die Wahl des Nassreinigungsverfahrens erforderlich war. Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der vertretungsbefugte Mitarbeiter des Straßenbauamts S., Herr B., auch einen entsprechenden Auftrag zur Beseitigung der Ölspur an die Fa. B. erteilt hat, womit er letztlich seinen Pflichten zur Verkehrssicherung sowie als Straßenbaulastträger zur Erhaltung der Straße in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand nachgekommen ist. Ferner ist festgestellt, dass der Zeuge B. sich aufgrund eigener Sachkunde für das Nassreinigungsverfahren entschieden hat und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt hat und dass auch der Gutachter R. zu dem Ergebnis kommt, dass der Einsatz eines Nassreinigungsverfahrens notwendig war. Somit hat sich ein von staatlicher Seite mit der Erledigung der Angelegenheit betrauter qualifizierter Mitarbeiter nach seinen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten für eine bestimmte Art der Schadensbehebung entschieden, die keinesfalls als überzogen erscheint (zur Maßgeblichkeit des Wissens der mit der Erledigung der Angelegenheit betrauten Bediensteten im Bereich der Deliktshaftung vgl. Senat, Urteile vom 17. April 2012 - VI ZR 108/11, BGHZ 193, 67 Rn. 10 ff.; vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, VersR 2011, 682 Rn. 11, 14; jeweils mwN). Darauf, ob objektiv - nach Meinung der Beklagten - auch weniger aufwendige Maßnahmen ausreichend gewesen wären, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Zeuge B. den sichersten Weg wählen durfte, einen gefahrlosen Zustand der Straße wieder herzustellen. Im Übrigen hat auch der Sachverständige R. insoweit die Notwendigkeit einer Nassreinigung bejaht.
ee) Ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung der Beklagten, es sei ausreichend gewesen, eine kleinere Nassreinigungsmaschine an der Unfallstelle bereitzustellen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass sich dies den Zeugen R. und B. hätte aufdrängen müssen und die Anforderung der tatsächlich bereit gestellten Maschine daher ersichtlich verfehlt war.
c) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, die von der Fa. B. in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht zu prüfen, so dass der von der Fa. B. in Rechnung gestellte Betrag zur Schadensbeseitigung erforderlich und mithin ersatzfähig sei.
aa) Der Schädiger hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, aaO, 84 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 184 f.). Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348).
bb) Daraus ergibt sich für den Streitfall Folgendes:
(1) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Straßenbauamt mit der Fa. B. für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart hatte. Die Fa. B. kann daher vom Besteller nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 8 ff. und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 8 ff.; jeweils mwN). Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Nur zur Zahlung dieses Betrages an die Fa. B. wären die Bundesrepublik Deutschland bzw. der Freistaat Bayern rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
In Fällen der Verunreinigung öffentlicher Straßen ist Auftraggeber des jeweiligen Reinigungsunternehmens eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen derartigen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Straßenreinigungsunternehmen in Rechnung gestellten Schadensbeseitigungskosten nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. der oben zu (1) zitierten Rechtsprechung entspricht.
(2) Der vom Berufungsgericht erwogene Gesichtspunkt des Werkstattrisikos greift nicht durch. Denn die Rechtsprechung des Senats dazu (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, aaO, 185; vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 249/73, VersR 1976, 389, 390) beruht auf dem Gedanken, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann. Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden.
III.
Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.