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OLG Brandenburg Beschluss vom 27.12.2012 - (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12) - Mitteilung der Rechtskraft der Voreintragungen

OLG Brandenburg v. 27.12.2012: Mitteilung der Rechtskraft der Voreintragungen


Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 27.12.2012 - (2 B) 53 Ss-OWi 599/12 (323/12)) hat entschieden:
Will das Gericht die Geldbuße wegen vorhandener Voreintragungen zu Lasten des Betroffenen erhöhen, muss es im Urteil das Datum des Eintritts der Rechtskraft derselben mitteilen, da das Rechtsbeschwerdegericht andernfalls nicht überprüfen kann, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist, und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen.


Siehe auch Bemessung der Geldbuße - Bußgeldhöhe und Urteilsanforderungen im Bußgeldverfahren


Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 19. Juli 2012 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in zwei Fällen Geldbußen von 185,- Euro und 90,- EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen überschritt der Betroffene als Fahrer des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen …, auf der L 7… zwischen L… und der B 9… die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gegen 14.14 Uhr zunächst um 49 km/h und wenig später erneut um 26 km/h.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. August 2012 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.


II.

Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge zulässig und hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Bei der Festsetzung der Geldbußen hat das Amtsgericht zu Lasten des Betroffenen dessen Vorbelastungen bewertet und aufgrund dessen die Regelgeldbußen erhöht (UA S. 3). Es teilt diese zwei Voreintragungen im VZR zwar mit, nicht jedoch den Zeitpunkt der Rechtskraft der früheren Entscheidungen. Letzteres war aber erforderlich, da der Senat sonst nicht überprüfen kann, ob hinsichtlich der Vorbelastungen bereits Tilgungsreife eingetreten ist und diese daher nicht hätten verwerten werden dürfen. Da der letzte gegen den Betroffenen ergangenen Bußgeldbescheid ausweislich der Urteilsgründe vom 19. Januar 2010 datiert, liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung Tilgungsreife noch nicht eingetreten sein konnte.

Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen. Denn abgesehen von den bezeichneten Voreintragungen teilt das Urteil keine Umstände mit, die sonst ein Abweichen von den Regelsätzen rechtfertigen könnten.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO.



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