Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Beschluss vom 01.04.2008 - (3) 1 Ss 87/08 (28/08) - Strafschärfung nach Einspruch gegen Strafbefehl

KG Berlin v. 01.04.2008: Keine Strafschärfung wegen Nichteinlassung zur Sache nach Einspruch gegen Strafbefehl


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 01.04.2008 - (3) 1 Ss 87/08 (28/08)) hat entschieden:
Es ist unzulässig, die Rechtsfolgen im Vergleich zu denjenigen eines angefochtenen Strafbefehls mit der Begründung zu verschärfen, bei Erlass eines Strafbefehls im summarischen Verfahren gehe das Gericht von einem geständigen und einsichtigen Angeklagten aus und ordne deshalb milde Rechtsfolgen an, wobei es aber nicht verbleiben könne, wenn der Angeklagte gegen den Strafbefehl Einspruch einlege und den Tatvorwurf bestreite.


Siehe auch Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 35,-- Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den ihm erteilten Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von neun Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Sprungrevision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Hingegen unterliegt das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch der Aufhebung.

Zur Strafzumessung heißt es, die Anzahl der Tagessätze sei im Vergleich zu der durch den angefochtenen Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe um zehn Tagessätze erhöht worden. Dies beruhe darauf, dass das Gericht bei Erlass eines Strafbefehls im summarischen Verfahren davon ausgehe, dass es mit einem geständigen und einsichtigen Angeklagten zu tun habe, der eine Hauptverhandlung nicht wünsche. Dies werde - gewissermaßen im Voraus - strafmildernd berücksichtigt, so dass sich der Angeklagte über mildere Rechtsfolgen freuen solle. Lege er allerdings gegen einen derartigen Strafbefehl Einspruch ein, was natürlich sein gutes Recht sei, und bestreite er, wie auch der Angeklagte des vorliegenden Verfahrens, den Tatvorwurf, so könne es bei den milden Rechtsfolgen des erlassenen Strafbefehls "selbstverständlich" nicht verbleiben. Diese seien vielmehr angemessen zu erhöhen (UA S. 5).

Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich lediglich nicht zur Sache eingelassen hat (UA S. 4), sind die Erwägungen deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Fehlen eines Geständnisses oder die Nichteinlassung zur Sache nicht strafschärfend gewertet werden dürfen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl., § 46 Rdn. 50 a und 52 m.N.).

Danach unterliegt auch der Maßregelausspruch der Aufhebung, da der Senat nicht ausschließen kann, dass der Rechtsfehler sich auch auf diesen ausgewirkt hat. Es kommt hinzu, dass in dem angefochtenen Urteil diesbezüglich unter anderem angeführt wird, welche Motive den Angeklagten letztlich "dazu getrieben" hätten, sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, habe das Gericht nicht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu ergründen vermocht. "Selbstverständlich habe man stets" in derartigen Fällen den Verdacht, es könne Alkohol im Spiel gewesen sein und der Flüchtende wolle vermeiden, dass gegen ihn ein Verfahren nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, erste Alternative StGB eingeleitet werde. Klarheit und Gewissheit sei über diese Erwägung vorliegend allerdings nicht zu gewinnen gewesen (UA S. 6). Diese letztlich überflüssigen Darlegungen lassen besorgen, sie seien für den Maßregelausspruch mitbestimmend gewesen.

Nach alledem hebt der Senat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 31. März 2008 lag dem Senat vor.



Datenschutz    Impressum