1. |
Besonders wenn nach links genug Platz ist, genügt ein Seitenabstand von 70 cm beim Vorbeifahren an der geöffneten Tür eines geparkten Pkw nicht. Auch wenn die geöffnete Fahrzeugtür wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbar war, ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen.
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2. |
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen; das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Daher ist auch bei einer sehr kurzen Entfernung eine Fahrtkostenpauschale von 19,00 € zu erstatten, da dies nicht aus dem Rahmen fällt.
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3. |
Da auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung auf dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt anzunehmen ist, dass die von Werkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Fahrzeuge technisch überprüft und regelmäßig mit einer Werkstattgarantie versehen sind, was in dem Verkaufspreis einkalkuliert ist, kommt in der Regel eine gesonderte Erstattung fiktiver Überprüfungskosten bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach vorangegangenem Totalschaden nicht in Betracht.
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Fahrzeugschaden ½ von 4.000,- € = |
2.000,- € |
Nutzungsausfallschaden ½ von 18 Tage x 38,- € = |
342,- € |
An- und Abmeldekosten ½ von 60,- € = |
30,- € |
Taxikosten ½ von 27,- € = |
13,50 € |
Auslagenpauschale ½ von 26,- € = |
13,- € |
Krankenkosten ½ von 392,92 € = |
196,46 € |