Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 28.01.2014 - 16 U 103/13 - Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden PKW mit einer geöffneten Tür eines parkenden PKW

OLG Frankfurt am Main v. 28.01.2014: Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden PKW mit einer geöffneten Tür eines parkenden PKW und zu diversen Schadenspositionen


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.01.2014 - 16 U 103/13) hat entschieden:

  1.  Besonders wenn nach links genug Platz ist, genügt ein Seitenabstand von 70 cm beim Vorbeifahren an der geöffneten Tür eines geparkten Pkw nicht. Auch wenn die geöffnete Fahrzeugtür wegen der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nur schwer erkennbar war, ist eine hälftige Schadensverteilung angemessen.

  2.  Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen; das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Daher ist auch bei einer sehr kurzen Entfernung eine Fahrtkostenpauschale von 19,00 € zu erstatten, da dies nicht aus dem Rahmen fällt.

  3.  Da auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung auf dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt anzunehmen ist, dass die von Werkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Fahrzeuge technisch überprüft und regelmäßig mit einer Werkstattgarantie versehen sind, was in dem Verkaufspreis einkalkuliert ist, kommt in der Regel eine gesonderte Erstattung fiktiver Überprüfungskosten bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach vorangegangenem Totalschaden nicht in Betracht.


Siehe auch
Türöffner-Unfälle
und
Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren
sowie
Durchsichtkosten - Überprüfungskosten - Untersuchungskosten für Ersatzfahrzeug nach Totalschaden

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom ... Oktober 2010, bei dem es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 und der hinteren linken, teilweise geöffneten Tür des auf einem Parkstreifen abgestellten Fahrzeugs des Klägers kam. Der Kläger, der zwischen der geöffneten Tür und seinem PKW stand, wurde verletzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 288 bis 292 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3 teilweise stattgegeben. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 gegen eine geöffnete, nicht aber sich erst öffnende Tür gefahren sei und der Kläger sich zum Zeitpunkt des Anstoßes bereits in der geöffneten Tür befunden habe sowie von der Beklagten zu 1 hätte bemerkt werden können. Für keinen der Beteiligten habe ein unabwendbares Ereignis bestanden. Die Beklagte zu 1 hätte nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 durch Wahrnehmung des Klägers in einer Entfernung von etwa 40 m vor der Kollision reagieren und dem Kläger ausweichen können. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Die Beklagte zu 1 sei in einem zu geringen Seitenabstand am Fahrzeug des Klägers vorbei gefahren. Nicht bewiesen sei eine erhöhte Geschwindigkeit der Beklagten zu 1. Da einerseits § 14 Abs. 1 StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlange, andererseits feststehe, dass die Fahrertür bereits vor der Vorbeifahrt des klägerischen PKW geöffnet worden war, zugleich das Fahrzeug im Dunklen aber nur schwer zu erkennen gewesen sei, sei eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hat das Landgericht - soweit für die Berufung von Belang - fiktive Überprüfungskosten nicht anerkannt und die Fahrtkosten des außergerichtlich tätigen Sachverständigen, der dem Kläger eine Pauschale von 19,- € zzgl. MWSt. in Rechnung gestellt hatte, auf 0,60 € für etwa 2 km herabgesetzt. Zudem hat es unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schmerzensgeld von lediglich 300,- € als angemessen erachtet.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 293 bis 301 d.A.) verwiesen.




Gegen dieses ihm am 16. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17. Juni 2013 (= Montag) eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. August 2013 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er rügt hinsichtlich der von dem Landgericht angenommenen Haftungsquote, dass von einer alleinigen, jedenfalls ganz überwiegenden Haftung der Beklagten auszugehen sei. Die Beklagte zu 1 habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, einen zu geringen Seitenabstand eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, so dass ein grobes Verschulden vorliege.

Die fiktiven Überprüfungskosten seien nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt auch dann zu erstatten, wenn sie nicht angefallen seien. Auch die von dem Sachverständigen berechnete Fahrtkostenpauschale sei dem Kläger zu ersetzen. Sie bewege sich im Rahmen des Honorarkorridors entsprechend einer Befragung der X und sei damit weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise für eine fehlende Erforderlichkeit gegeben seien. Das Schmerzensgeld sei zu gering bemessen.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des am 3. Mai 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Wiesbaden, Az. 2 O 102/11,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.639,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2010 zu zahlen,

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein durch richterliches Ermessen festzusetzendes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2010 zu zahlen.



Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Haftungsquote sei zutreffend ermittelt. Es liege kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO vor, weil der Anhalteweg innerhalb der ausgeleuchteten Strecke gelegen habe. Es sei nach den Umständen des Einzelfalles auch nicht von einem Verstoß gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot durch Einhaltung eines zu geringen Seitenabstands auszugehen, da Fahrzeugführer nicht damit zu rechnen bräuchten, dass sich Personen auf der Fahrbahn aufhalten, um von dort aus Ladetätigkeiten an ihrem Fahrzeug zu verrichten.

Soweit im Übrigen von einer Unaufmerksamkeit der Beklagten zu 1 auszugehen sei, sei gleiches von dem Kläger anzunehmen, so dass sich die jeweiligen Sorgfaltsverstöße gegenseitig aufheben würden. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sei auch die Dauer des Entladens im Bereich der Fahrbahn zu berücksichtigen.

Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe und zum Schmerzensgeld seien nicht zu beanstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.




II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.996,65 €.

Der Kläger greift die Feststellung des Landgerichts, dass er selbst gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat, nicht an. Teilweise zu Recht beanstandet er allerdings die von dem Landgericht ausgeurteilte Haftungsquote.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 keinen ausreichenden Seitenabstand zu dem Fahrzeug des Klägers eingehalten hat. Dabei ist unerheblich, dass es kein feststehendes Maß für einen Seitenabstand gibt und der Seitenabstand nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht lediglich - wie von der Beklagten zu 1 selbst angegeben - 30 cm, sondern ca. 70 cm betragen hat. Dass der Seitenabstand der Beklagten zu 1 unzureichend war, ergibt sich zwanglos bereits aus dem Umstand, dass sie nicht gegen eine sich im Vorbeifahren (weiter) öffnende Tür, sondern gegen eine bereits offen stehende Tür gefahren ist, obwohl sie ausreichend Platz nach links hatte.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Beklagte zu 1 auch gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen habe, wonach nur so schnell gefahren werden darf, dass innerhalb der überschaubaren Strecke gehalten werden kann. Der Kläger geht in seiner Berufungsbegründung selbst davon aus, dass die Beklagte zu 1 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Abblendlichtweite von 40 bis 50 m genügend Zeit und Raum hatte, um rechtzeitig vor seinem PKW anzuhalten oder auszuweichen; damit lag aber der Anhalteweg innerhalb der ausgeleuchteten Strecke. Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 die geöffnete Tür übersehen hat, nicht zu einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot. Zwar muss unabhängig von der Sichtweite die Geschwindigkeit auch auf die persönlichen Fähigkeiten des Fahrers eingestellt werden (Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A., § 3 StVO Rn. 40); es ist jedoch nicht ersichtlich, dass besondere persönliche Beeinträchtigungen der Beklagten zu 1 zu einer geringeren Geschwindigkeit Anlass gegeben hätten.




Dass die Beklagte zu 1 unaufmerksam war, ergibt sich bereits daraus, dass sie die geöffnete Tür nicht gesehen und dementsprechend den erforderlichen Seitenabstand nicht eingehalten hat. Die Unaufmerksamkeit stellt aber keine gesondert und zusätzlich zu berücksichtigende Pflichtverletzung dar.

Soweit der Beklagten zu 1 ein zu geringer Seitenabstand vorzuwerfen ist, vermag der Senat ein besonders grobes Verschulden, das zu einer alleinigen oder zumindest überwiegenden Haftung der Beklagten führen würde, nicht zu erkennen. Zwar hätte die Beklagte zu 1 bei gehöriger Aufmerksamkeit das Hindernis erkennen und ausweichen können. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines groben Verschuldens, zumal sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete und der Sachverständige die grundsätzliche Erkennbarkeit des in der Tür stehenden Klägers unter Berücksichtigung der vor Ort herrschenden Lichtverhältnisse als sehr gering eingestuft hat, so dass eine deutliche Signalwirkung nicht angenommen werden kann. Dessen ungeachtet erachtet der Senat in Abweichung von dem landgerichtlichen Urteil eine hälftige Schadensteilung für sachgerecht. Zwar verlangt § 14 Abs. 1 StVO dem Kläger die höchste Sorgfaltsstufe ab, und er hätte den Unfall ohne Weiteres verhindern können, indem er die im rückwärtigen Bereich befindlichen Gegenstände von der anderen Fahrzeugseite aus hätte entnehmen können. Zugleich ist der Unfall aber dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte zu 1 gegen eine bereits geöffnete - und nicht etwa sich erst im Vorbeifahren (weiter) öffnende - Tür gefahren ist. Diesen Umstand hat zwar auch das Landgericht in seiner Abwägung angeführt; er rechtfertigt es nach Auffassung des Senats aber, eine hälftige Schadensteilung anzunehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 22.11.2007, 12 U 199/06, NZV 2008, 256). Abgesehen davon, dass der dort entschiedene Sachverhalt nicht im Einzelnen dargelegt worden ist, macht es nach Auffassung des Senats einen Unterschied, ob der Unfall durch einen zu geringen Seitenabstand von einer sich (weiter) öffnenden Tür verursacht wird oder ob gegen eine bereits offen stehende Tür gefahren wird. In letzterem Fall liegt ein größeres Verschulden vor, so dass eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt ist.




Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 2.996,65 €, der sich wie folgt berechnet:

Fahrzeugschaden ½ von 4.000,- € = 2.000,- €
Nutzungsausfallschaden ½ von 18 Tage x 38,- € = 342,- €
An- und Abmeldekosten ½ von 60,- € = 30,- €
Taxikosten ½ von 27,- € = 13,50 €
Auslagenpauschale ½ von 26,- € = 13,- €
Krankenkosten ½ von 392,92 € = 196,46 €


Bei den Sachverständigenkosten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur ein Betrag in Höhe von 0,60 € für Fahrtkosten anzusetzen; vielmehr sind die von dem Sachverständigen pauschal mit 19,- € zzgl. MWSt. berechneten Fahrtkosten in voller Höhe zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Frage, welche Sachverständigenkosten ein Geschädigter ersetzt verlangen kann, ist eine schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Geldbetrag zu zahlen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen; das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450).

Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Deshalb ist er im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Er kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH, a.a.O.). Solange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (OLG Nürnberg, Urteil vom 3.7.2002, 4 U 1001/02 = VRS 103, 321; OLG Naumburg, Urteil vom 20.1.2006, 4 U 49/05 = NJW-​RR 2006, 1029; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, 1 U 246/07 = NJW-​Spezial 2008, 458).

Nach diesen Grundsätzen geht der Senat davon aus, dass der Kläger die geltend gemachte Pauschale für angemessen erachten durfte. Dass es einem Sachverständigen grundsätzlich verwehrt ist, Fahrtkosten nach einer Pauschale abzurechnen, wird von den Beklagten nicht vorgebracht. Sie wenden sich auch nicht gegen den Vortrag des Klägers, wonach sich die geltend gemachte Pauschale innerhalb des Honorarkorridors HB V der X-​Honorarbefragung 2010/2011 bewegt. Sie vertreten jedoch die Auffassung, dass bei einer Distanz von 1 km einfacher Fahrt und einer Pauschale von 19,- € ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestehe, so dass der Kläger die Pauschale nicht ersetzt verlangen könnte. Zwar hat der Sachverständige, wenn man die Pauschale auf die zurückgelegten Kilometer bezieht, pro Kilometer etwa 9,50 € abgerechnet. Dies kann jedoch nicht zu Lasten des Klägers als Geschädigten gehen. Die Abrechnung von Nebenkosten in Form einer Pauschale ist nicht unüblich. Der Abrechnung auf der Grundlage einer Pauschale ist es immanent, dass keine Einzelaufstellung erfolgt. Liegt eine Pauschale in einem grundsätzlich angemessenen Rahmen, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sie im Hinblick auf ihr möglicherweise zugrunde liegende Einzelleistungen kritisch zu hinterfragen; vielfach wird er dazu auch gar nicht in der Lage sein, wie beispielsweise bei der ebenfalls von dem Sachverständigen geltend gemachten und vom Landgericht akzeptierten Pauschale für Büromaterial/Porto/Telefon/Fax von 35,- €. Vorliegend halten sich die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten auch im Rahmen dessen, was von anderen Gerichten als Nebenkosten anerkannt worden ist (vgl. z.B. AG Altena, Urteil vom 17.2.2010, 2 C 459/09 = BeckRS 2011, 09470: Nebenkosten in Höhe von 25 % des Grundhonorars; ebenso AG Arnsberg, Urteil vom 17.6.2009, 3 C 99/09 = SP 2010, 87; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.6.2012, 13 S 37/12 = NJW 2012, 3658: pauschal 35,- € Fahrtkosten). Bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung sind vor diesem Hintergrund die seitens des Sachverständigen von dem Kläger verlangten Fahrtkosten als „erforderlicher Aufwand“ anzuerkennen. Im Übrigen kann der Ersatzpflichtige, wenn er die Vergütung für überhöht hält, von dem Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner möglichen Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Naumburg, a.a.O.), was vorliegend allerdings nicht geschehen ist.

Der Kläger kann demnach die Hälfte der vollen Sachverständigenkosten von 803,37 € = 401,69 € ersetzt verlangen.

Soweit das Landgericht einen Nutzungsausfallschaden für weitere drei Tage sowie einen Ersatzanspruch für Abschleppkosten nicht zuerkannt hat, enthält die Berufungsbegründung trotz des umfassend gefassten Abänderungsantrags dazu keine Ausführungen, so dass eine Berücksichtigung dieser Kosten nicht veranlasst ist.


Das Landgericht hat auch zu Recht die Erstattung fiktiver Überprüfungskosten abgelehnt. Der Senat verkennt nicht, dass der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 29.11.1989 (12 U 32/89 = VersR 90, 1367) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.5.1966 (VI ZR 252/64 = NJW 1966, 1454) die Auffassung vertreten hat, dass der unfallgeschädigte PKW-​Halter nach einem Totalschaden bei Anschaffung eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs grundsätzlich Ersatz fiktiver Gutachterkosten verlangen kann. Allerdings war in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Zeitwert des beschädigten Wagens vor dem Unfall geschätzt und um einen Zusatzbetrag für eine (fiktive) gründliche technische Überprüfung eines Ersatzfahrzeugs und eine Werkstattgarantie erhöht worden; von daher ist fraglich, ob nach der Intention des Bundesgerichtshofs ein entsprechender „fiktiver“ Zuschlag auch dann zur Anwendung kommen sollte, wenn im Übrigen ein anderer als der Zeitwert geltend gemacht wird. Auch umfasst nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.5.1982 (VI ZR 166/80 = NJW 1982, 1864) der Wiederbeschaffungswert eines zumindest relativ wenig gefahrenen Fahrzeugs die Kosten, die sich ergeben, wenn der Geschädigte einen dem total beschädigten Fahrzeug ähnlichen Wagen nach einer gründlichen technischen Überprüfung von einem seriösen Gebrauchtwagenhändler erwirbt und sich von diesem Händler für eine gewisse Zeit eine Werkstattgarantie geben lässt; dabei geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein seriöser Gebrauchtwagenhändler das Fahrzeug (selbst) überprüft hat, also keine gesonderte sachverständige Überprüfung stattfindet. Insoweit weist auch das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung vom 19.3.1996 (10 U 167/95 = SP 1996, 350) nachvollziehbar darauf hin, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung auf dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt anzunehmen ist, dass die von Werkstätten und Gebrauchtwagenhändlern angebotenen Fahrzeuge technisch überprüft und regelmäßig mit einer Werkstattgarantie versehen sind, was in dem Verkaufspreis einkalkuliert ist. Es spricht deshalb vieles dafür, dass der in dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten angegebene Wiederbeschaffungswert von 7.500,- € dem beim Erwerb von einem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler zu zahlenden Kaufpreis entspricht und daher den üblichen Händlerzuschlag für die technische Überprüfung des Fahrzeugs mit einschließt.

Unabhängig davon vermag der Senat auch nach der vorbenannten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einen Anspruch auf Ersatz fiktiver Gutachterkosten nicht zuzuerkennen. Danach bestehen nämlich beispielhaft aufgezählte Ausnahmen von einem - unterstellten - Recht auf sachverständige Überprüfung eines Ersatzfahrzeugs. Solche Ausnahmen sind zwar vom Schädiger darzutun und zu beweisen; eine entsprechende Darlegung ist dem Schädiger jedoch nur dann möglich, wenn der Kläger überhaupt Angaben zu dem von ihm erworbenen Ersatzfahrzeug macht. Daran fehlt es vorliegend, was die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 25. Mai 2011 gerügt hat.

Nach alledem beträgt der Schadensersatzanspruch des Klägers 2.996,65 €.

Hinzu kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld, den der Senat in - zulässiger (vgl. BGH, Urteil vom 28.3.2006, VI ZR 46/05 = NJW 2006, 1589) - Abweichung von dem landgerichtlichen Urteil unter Berücksichtigung der hälftigen Schadensteilung mit 750,- € bemisst. Das Landgericht hat zwar die Beeinträchtigungen des Klägers zutreffend dargestellt; insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger zur Genesung 3 x 10 Massagen und Fangobehandlungen benötigte und die Dauer der Behandlung insgesamt etwa ¼ Jahr dauerte, ist das von dem Landgericht angesetzte Schmerzensgeld von 900,- € (bzw. 300,- € unter Berücksichtigung der von dem Landgericht angenommenen Quote) jedoch zu gering; auszugehen ist vielmehr von einem Betrag von etwa 1.500,- € (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20.6.2006, 3 U 202/05 = VersR 2007, 203).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB unter Berücksichtigung der von dem Landgericht festgestellten Zeitpunkte für den Beginn der Verzinsungspflicht, die von dem Kläger trotz eines abweichenden Antrags inhaltlich nicht angegriffen worden sind.

Nach alledem war das Urteil wie erfolgt abzuändern.



III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 4.849,04 € festgesetzt (Antrag zu 1: 3.649,04 €; Antrag zu 2: 1.200,- €).

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