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Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 23.10.2012 - 22 Qs 104/12 - Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung aufgrund unrichtiger Auskunft des Verteidigers

LG Frankfurt (Oder) v. 23.10.2012: Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung aufgrund unrichtiger Auskunft des Verteidigers


Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 23.10.2012 - 22 Qs 104/12) hat entschieden:
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem - auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht. Ein Vertrauen auf einen entsprechenden Hinweis des Verteidigers ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist.


Siehe auch Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren und Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten


Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften geführt. Gegen den insoweit am 12.12.2011 gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2011 Einspruch eingelegt. Nach mehreren Terminsverlegungen wurde schließlich ein Hauptverhandlungstermin für den 12.07.2012 anberaumt, zu welchem der Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Mit Schriftsatz vom 21.06.2012 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte des verwendeten Messgeräts sowie die Übersendung einer digitalen Kopie des „Tatfotos"; zugleich begehrte er erneut eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins. Gegen die am 26.06.2012 verfügte Zurückweisung des Terminsverlegungsantrags sowie die Ablehnung der Beiziehung der begehrten Unterlagen legte der Betroffene Beschwerde ein. Daraufhin übersandte das Amtsgericht eine Duplikatakte an die Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer und teilte dem Verteidiger und dem Betroffenen jeweils mit, dass die Beschwerde unzulässig sei, keine aufschiebende Wirkung entfalte und es bei dem Termin am 12.07.2012 verbleibe.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 lehnte der Betroffene die zuständige Richterin am Amtsgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er beantragte, seinem Verteidiger vor einer Entscheidung über den Befangenheitsantrag die dienstliche Äußerung der Richterin mit der Gelegenheit zur Erwiderung zuzuleiten. Das Ablehnungsgesuch wurde am Vormittag des Terminstages durch den zur Entscheidung berufenen Direktor des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Zum Hauptverhandlungstermin am 12.07.2012 um 13.45 Uhr erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch Urteil vom selben Tage verworfen, da der Betroffene der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei. Das Urteil, die dienstliche Äußerung der Richterin und der das Befangenheitsgesuch zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts wurden dem Verteidiger des Betroffenen am 16.07.2012 zugestellt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.07.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Betroffene unter anderem beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Hauptverhandlung zu gewähren, da ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. In dem Schriftsatz wurde Folgendes vorgetragen:
„Der Betroffene ist zur Hauptverhandlung am 12. Juli 2012 nicht erschienen, nachdem der Unterzeichner ihm in einem Telefonat am 7. Mi 2012 mitgeteilt hatte, dass dies nicht erforderlich wäre. Der Unterzeichner und der Betroffene telefonierten am 7. Juli 2012, nachdem der Betroffene das Schreiben des Amtsgerichts vom 4. Juli 2012 erhalten [hatte], in dem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde unzulässig sei und die unzulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, so dass es bei dem Termin am 12. Juli 2012 verbleibe. Der Betroffene und der Unterzeichner haben daraus geschlossen, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Es entstand daher bei dem Betroffenen die Besorgnis der Befangenheit. Der Unterzeichner erklärte dem Betroffenen daraufhin, dass er vom 9. bis 11. Juli 2012 wegen eines auswärtigen Termins nicht in Berlin sei, dann aber am )2. Juli 2012 ein Ablehnungsgesuch fertigen und an das Gericht übersenden werde. Der Unterzeichner erklärte dem Betroffenen daraufhin, dass er zum Termin am 12. Juli 2012 nicht erscheinen müsse, da dieser wegen des Ablehnungsgesuchs nicht stattfinden könne. Der Unterzeichner erklärte dem Betroffenen weiterhin, dass er ihn informieren werde, falls sich noch eine Änderung ergeben würde. Sollte der Betroffene aber nichts mehr hören, brauche er nicht zum Termin am 12. Juli 2012 beim Amtsgericht Fürstenwalde erscheinen. "
Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist anwaltlich versichert worden.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 21.08.2012 als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betroffene sich nicht auf den Rat seines Anwalts habe verlassen dürfen, da ihm das Gericht unmissverständlich mitgeteilt habe, dass seine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und es bei dem Hauptverhandlungstermin verbleiben würde. Vielmehr habe der Betroffene sich bei Gericht erkundigen müssen, ob der Termin stattfinde.

Gegen diesen, seinem Verteidiger am 10.09.2012 zugestellten Beschluss, wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17.09.2012, welche am selben Tage bei Gericht eingegangen ist. Er ist der Auffassung, dass der Betroffene nicht verpflichtet gewesen sei, bei dem Amtsgericht Erkundigungen über das Stattfinden des Termins einzuholen. Zweifel an der Richtigkeit der anwaltlichen Erklärung zu der Wirkung des Ablehnungsgesuches hätten sich ihm nicht aufdrängen müssen.


II.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m, §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen zu Unrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG kann ein Betroffener, gegen den eine Hauptverhandlung nach § 74 Absatz 1 oder Absatz 2 OWiG in seiner Abwesenheit stattgefunden hat, gegen das Urteil binnen einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragen. Dies hat der Betroffene getan. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 StPO) und begründet. Der Betroffene hat dargetan und glaubhaft gemacht, dass er den Hauptverhandlungstermin am 12.07.2012 ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Ausbleiben ist als entschuldigt im Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen. Ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers muss er sich nicht zurechnen lassen.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem -auch unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR 2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a). Rat und Mitteilung des Verteidigers, der Betroffene müsse nicht zu einem bestimmten Termin erscheinen, sind aber nicht unbeschränkt und in jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Vertrauen auf einen entsprechenden Hinweis des Verteidigers ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der Verteidigung erteilten Auskunft oder Beratung, ist der Betroffene gehalten, Zweifel durch Nachfragen bei Gericht zu klären. Tut er dies nicht, gereicht ihm dies zum Verschulden (BayObLG a.a.O., S. 85, 86).

Vorliegend vermag die Kammer Umstände, aus denen sich für den Betroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Verteidigers, das Gericht müsse erst über das Ablehnungsgesuch befinden, vorher könne der Hauptverhandlungstermin nicht durchgeführt werden, deshalb müsse der Betroffene am 12.07.2012 nicht erscheinen, hätten ergeben können, nicht zu erkennen. Der Betroffene ist juristischer Laie; er verfügt nicht über detaillierte Kenntnisse des Straf- bzw. OWi-Verfahrensrechts. Er durfte auf die Information seines Verteidigers vertrauen, zumal in dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Verteidiger die Nichtdurchführung des Termins als sichere Folge des Ablehnungsgesuchs geschildert und außerdem auch mitgeteilt habe, dass er den Betroffenen anrufen werde, falls sich etwas anderes ergeben sollte. Die Ausführungen des Verteidigers, dass zunächst über den Befangenheitsantrag befunden werden müsse, waren auch insofern richtig, als einem abgelehnten Richter bis zur Erledigung des Befangenheitsantrags alle nicht unaufschiebbaren Amtshandlungen untersagt sind (vgl. § 29 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hatte der Verteidiger mit Stellung des Befangenheitsantrags darum ersucht, ihm vor einer Entscheidung die dienstliche Äußerung der Richterin zur etwaigen Erwiderung zu übermitteln, was nicht geschehen ist.

Soweit das Amtsgericht in seinem den Wiedereinsetzungsantrag verwerfenden Beschluss darauf abgestellt hat, dass es den Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es bei dem Hauptverhandlungstermin verbleibe, kommt es darauf nicht an. Der gerichtliche Hinweis vom 04.07.2012 bezog sich nämlich allein auf die Frage der (Un-)Zulässigkeit der zuvor eingelegten Beschwerde und deren Folgen für die Durchführung der Hauptverhandlung, nicht aber auf die später eingetretene neue prozessuale Entwicklung des Verfahrens durch die Anbringung des Befangenheitsantrags. Insoweit durfte der Betroffene die Mitteilung des Gerichts vom 04.07.2012 als „überholt" ansehen und den Informationen seines Anwalts Vertrauen schenken.

Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger des Betroffenen in der Vergangenheit unzuverlässig gearbeitet hätte und der Betroffene deshalb Anlass hätte haben müssen, dessen Erklärung in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen, liegen nicht vor.

Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hätte mithin den Einspruch des Betroffenen nicht wegen dessen Ausbleiben im Hauptverhandlungstermin verwerfen dürfen. Dem Betroffenen war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7 StPO.