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OLG Köln Beschluss vom 11.09.2015 - 1 RBs 172/15 - Messgerät PoliScan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren

OLG Köln v. 11.09.2015: Das Messgerät PoliScan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren


Das OLG Köln (Beschluss vom 11.09.2015 - 1 RBs 172/15) hat entschieden:
Das Messgerät PoliScan Speed ist auch in der Softwareversion 1.5.5 bei Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 als standardisiertes Messer verfahren anzusehen.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit und Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed der Firma Vitronic


Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme folgendes ausgeführt:
"I. Mit Bußgeldbescheid vom 25.11.2013 (Bl. 35 f. d. VV.), der Verteidigerin der Betroffenen am 28.11.2013 zugestellt (Bl. 37, 37 R d. VV.), hat der Oberbürgermeister der Stadt L die Betroffene wegen einer am 10.06.2013 um 18:41 Uhr in L auf der Bundesautobahn A 0, Kilometer 419,400, in Fahrtrichtung T begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro festgesetzt.

Hiergegen hat die Betroffene mit Telefaxschreiben Ihrer Verteidigerin vom 29.11.2013, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 38 d. VV.). Nach Eingang des Vorgangs beim Amtsgericht Köln am 22.01.2014 (Bl. 2 d. A.) wurde die Betroffene in der Hauptverhandlung am 05.05.2014 (Bl. 7 ff. d. A.) richterlich vernommen sowie mit Verfügung vom gleichen Tag (Bl. 9 d. A.) ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zur "Ordnungsgemäßheit der Messung" beauftragt.

Nach Anberaumung einer weiteren Hauptverhandlung mit Verfügung vom 31.10.2014 (Bl. 101 d. A.) hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 26.01.2015 - 802 OWi 33/14 - gegen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 49, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG, Nr. 11.3.5 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro verhängt (Bl. 109,119 ff. d. A.).

Gegen dieses in der Hauptverhandlung gegen die von der persönlichen Anwesenheit entbundene Betroffene (Bl. 106, 110 d. A.) verkündete Urteil hat diese mit Telefax ihrer Verteidigerin vom 02.02.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag (Bl. 113 d. A.), die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt (Bl. 113 d. A.). Nach Zustellung des Urteils an die Verteidigerin am 02.03.2015 (Bl. 169 d. A.) hat sie den Antrag mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.03.2015, eingegangen beim Amtsgericht Köln am selben Tag, begründet (Bl. 170 ff. d. A.) und ausschließlich die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Zur Begründung hat die Betroffene ausgeführt, bei dem angewandten Messverfahren PoliScan Speed mit der Messsoftwareversion 1.5.5 und der Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 handele es sich nicht (mehr) um ein standardisiertes Messverfahren. Wegen der Möglichkeit einer Messfehlerquote im Prozentbereich sei eine Verwertbarkeit der Messung generell zu verneinen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei geboten, weil dies der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung diene.

II.

Der statthafte Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro verhängt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zugrunde liegen, und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen könnten, liegen hier nicht vor.

1. Eine - im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machende - Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht erhoben worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Eine Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt-genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.

Der als angeblicher Zulassungsgrund von der Betroffenen angeführte Umstand, bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed des Herstellers W mit der Softwareversion 1.5.5 handele es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren, ist bereits nicht entscheidungserheblich, weil das Amtsgericht seine der Verurteilung zugrunde liegende Überzeugung, die Betroffene habe die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, nicht lediglich aufgrund der Heranziehung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens gewonnen hat. Vielmehr hat es unter sachverständiger Überprüfung des konkreten Messverfahrens und des Messergebnisses den Geschwindigkeitsverstoß durch die Betroffene festgestellt.

Im Übrigen ist das verwendete Messgerät PoliScan Speed des Herstellers W auch in der Softwareversion 1.5.5 bei Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 - entgegen der offenbar im Urteil des Amtsgerichts von dem Sachverständigen übernommenen Auffassung - nach wie vor als standardisiertes Messverfahren anzusehen, wie der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Köln (zuletzt SenE vom 26.03.2015 - III-1 RBs 87/15) auch für den hiesigen Bezirk unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 04.12.2014 (2 Ss-Owi 1041/14, zitiert nach juris), die sich ausführlich auch mit den von der hier Betroffenen vorgebrachten Erwägungen zur Softwareversion 1.5.5 sowie der Auswertung mit dem TUFF-Viewer Version 3.45.1 auseinandergesetzt hat, entschieden hat. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Die materiellrechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Bußgeldsachen (zu vgl. nur Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 16. Auflage, § 71 Rdnr. 42 ff.), sowie an die tatrichterliche Beweiswürdigung und deren Darstellung in den Urteilsgründen sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt (BGHSt 43, 277 ff.; SenE v. 11.02.2003 - Ss 5/03 Z - = VRS 105, 224 [226]; SenE v. 28.012009 - 82 Ss-OWi 11/09 -; SenE v. 26.10.2011 - III-1 RBs 260/11).

Ob das angefochtene Urteil den geltenden Rechtsgrundsätzen gerecht wird, ist im Zulassungsverfahren indes grundsätzlich nicht zu überprüfen.

Der ebenfalls geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt schon im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Geldbuße nicht in Betracht."
Dem stimmt der Senat zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.