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BGH Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13 - Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
BGH v. 23.01.2014: Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
Der BGH (Urteil vom 23.01.2014 - III ZR 37/13) hat entschieden:
- Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG müssen auch dann vollständig vorliegen, wenn die Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird.
- Eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist nicht möglich.
- Entschädigung für bereits eingetretene immaterielle Nachteile kann nur im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden.
- Die für die Entschädigung immaterieller Nachteile maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG), muss unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Zivilprozess und Entschädigung für lange Verfahrensdauer
Tatbestand:
Die Kläger machen gegen die Beklagte mit Haupt- und Hilfsanträgen Ansprüche auf Entschädigung für materielle und immaterielle Nachteile wegen überlanger Dauer eines Bauprozesses geltend.
Das Ausgangsverfahren vor dem Landgericht, in dem die Architekten des privaten Bauvorhabens der Entschädigungskläger (im Folgenden: Kläger) diese auf Honorarzahlung in Anspruch nehmen, ist seit dem 18. Februar 2009 anhängig und noch nicht abgeschlossen. Im Gegenzug erhoben die dortigen Beklagten Widerklage.
Parallel zu dem Ausgangsverfahren laufen vor dem Landgericht weitere, dasselbe Bauvorhaben betreffende Prozesse, die von den Klägern beziehungsweise gegen sie geführt werden.
Nach Durchführung eines Verhandlungstermins am 1. Dezember 2010 erhoben die Kläger in dem streitgegenständlichen Ausgangsverfahren zusätzlich Drittwiderklage gegen bisher am Verfahren nicht beteiligte Dritte. Insgesamt machen sie wegen angeblicher Baumängel einen Schadensbetrag von mehr als 800.000 € geltend.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 reagierte der zuständige Einzelrichter auf mehrere "dringende Bitten" der Kläger, das Verfahren zu fördern, indem er mitteilte, das Gericht bemühe sich um Verfahrensförderung, die dasselbe Bauvorhaben betreffenden Parallelverfahren erschienen jedoch vorrangig.
Ein mit Schriftsatz vom 24. August 2011 gestelltes Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den erkennenden Richter erklärte das Landgericht für unbegründet. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. November 2011 zurück, wobei die Akten am 23. Dezember 2011 wieder an das Landgericht zurückgelangten.
Mit Schriftsätzen vom 5. und 7. Oktober 2011 erweiterten die Kläger ihre Wider- und Drittwiderklage. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 erhoben sie zudem förmlich Verzögerungsrüge und wandten sich gegen eine mögliche Aussetzung des Verfahrens.
Unter dem 20. April 2012 wiederholten die Kläger die Verzögerungsrüge und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht ausgeschrieben sei. Sie kündigten neuen Sachvortrag an, der umfangreich mit die Wider- und Drittwiderklage erweiternden Schriftsätzen vom 6. und 10. Juli 2012 erfolgte, so dass der Umfang der Gerichtsakte auf 826 Blatt anwuchs.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2012 informierte das Landgericht die Parteien über eine Aktenanforderung der Staatsanwaltschaft und über die Verfahrensförderung durch einen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss. Das Gericht kündigte weitere verfahrensfördernde Maßnahmen nach Rückgabe der Akten durch die Staatsanwaltschaft an.
Am 20. Juni 2012 reichten die Kläger die vorliegende Entschädigungsklage beim Oberlandesgericht ein.
Sie haben geltend gemacht, das Ausgangsverfahren sei über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht einmal ansatzweise gefördert worden. Jedenfalls in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht liege eine entschädigungspflichtige Verzögerung vor. Die Frustration über die Dauer des Verfahrens und der mögliche mangelbedingte Abriss des Gebäudes hätten zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität geführt. Zudem habe die verzögerte Verfahrensführung durch das Landgericht eine erhebliche Erhöhung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen zur Folge gehabt, da sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis abgeschlossen hätten. Ein darüber hinausgehender materieller Schaden stehe noch nicht fest, da noch unklar sei, ob die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen illiquide würden.
Das Oberlandesgericht hat die Klage sowohl im Antrag 1 (Feststellung der Entschädigungspflicht für materielle, hilfsweise immaterielle Nachteile) als auch in den Hilfsanträgen 2 bis 4 (Zahlung einer angemessenen Entschädigung beziehungsweise Zahlung einer Entschädigung von 2.000 €, Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer) als "derzeit unbegründet" abgewiesen. Zugleich hat es die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsrechtstreits abgelehnt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, "die Fragen der Möglichkeit einer vorzeitigen Klageerhebung nach § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, der Entschädigungsbemessung in diesen Fällen sowie der Aussetzung nach § 201 Abs. 3 S. 1 GVG" seien von grundsätzlicher Bedeutung und dienten auch der Fortbildung des Rechts.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Nach der gesetzlichen Grundkonzeption der §§ 198 ff GVG diene die vorgezogene Klagemöglichkeit nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG nicht dazu, direkt auf das Ausgangsgericht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung einzuwirken. Sie habe lediglich die Funktion, die generell-präventive Möglichkeit einer Entschädigungsklage für die Fälle zu sichern, in denen das Ausgangsverfahren unangemessen lange dauere und bereits Schäden eingetreten seien. Der Betroffene sei auch insoweit auf eine bloße Kompensation beschränkt. Konkret-präventiv wirke lediglich die Verzögerungsrüge. Mit deren Erhebung seien die Einwirkungsmöglichkeiten auf das Ausgangsgericht ausgeschöpft.
Soweit die Kläger materielle Nachteile geltend machten, hätten sie nicht dargelegt, dass diese in dem von dem Antrag umfassten Zeitraum (1. März 2011 bis 10. Dezember 2012) bereits eingetreten seien. Die behaupteten anwaltlichen Mehrkosten seien kein Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Die gebotene Beschleunigung des Ausgangsverfahrens habe nicht den Zweck, die Parteien vor einer Ausweitung des Prozessstoffes zu schützen.
Verfahrensrechtlich hätten die Kläger eine auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt des noch fortdauernden Ausgangsverfahrens bezogene Teilklage erhoben. Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention könne diese Klagemöglichkeit auf Konstellationen begrenzt werden, in denen bereits eine unangemessene und irreparable Verfahrensdauer vorliege und ein Zuwarten des Betroffenen auf eine nachträgliche Entscheidung nicht zumutbar sei. Im Bereich immaterieller Nachteile könne dem Betroffenen angesichts der geringen Höhe der Pauschalsätze des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG grundsätzlich ein Zuwarten mit der Entschädigungsklage auch bei unangemessener und irreparabler Verfahrensdauer zugemutet werden. Eine vorzeitige Entschädigung komme nur in Extremfällen in Betracht, in denen der immaterielle Nachteil zusätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen Dauer des Verfahrens ein herausragendes Gewicht habe. Die genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Es könne bereits keine unangemessene, irreparable Verzögerung festgestellt werden, auch wenn das Ausgangsgericht in einem Zeitraum von einem Jahr und sieben Monaten untätig geblieben sei. Denn eine Kompensation der bisher eingetretenen Verzögerung im weiteren Verfahrensfortgang sei keineswegs ausgeschlossen. Gerade bei komplexen und umfangreichen Verfahren sei dem Ausgangsgericht ein größerer zeitlicher Bearbeitungsspielraum zuzubilligen. Jedenfalls fehle dem behaupteten immateriellen Nachteil das herausragende Gewicht, das bei Geltendmachung einer vorgezogenen (Teil-)Entschädigung erforderlich sei. Ob den Klägern im Hinblick auf die Regelung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG überhaupt ein Entschädigungsbetrag zustehe, lasse sich derzeit nicht hinreichend sicher beurteilen. Hierzu sei eine Gesamtbetrachtung des Verfahrensablaufs notwendig. Erst nach Abschluss des Ausgangsverfahrens könne sinnvoll geprüft werden, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend sei.
Auf die Feststellung, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 8. November 2012 unangemessen gewesen sei, hätten die Kläger keinen Anspruch, da § 198 Abs. 2 Satz 2 lediglich als Ausschlusstatbestand formuliert sei.
Die Aussetzung des Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens sei nicht geboten. § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG habe nicht den Zweck, die Kläger vor den prozessualen Konsequenzen ihrer in jeder Hinsicht verfrüht erhobenen Entschädigungsklage zu schützen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. Dass die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG vorliegen, kann im derzeitigen Stadium des Ausgangsverfahrens noch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Klage erweist sich deshalb als zurzeit unbegründet.
1. Soweit die Kläger mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten für materielle Nachteile in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 10. Dezember 2012 begehren, stehen weder die Unangemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens noch das Vorliegen eines materiellen Nachteils fest.
a) Die Entschädigungsklage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG ist eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus § 198 Abs. 1 bis 4 GVG.
aa) Der für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch maßgebende Haftungsgrund ist die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 KL und 2/12 KL, BeckRS 2013, 69771 und 2013, 69268, jeweils Rn. 25; BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D und 5 C 27.12. D, NJW 2014, 96 Rn. 38 und BeckRS 2013, 56027 Rn. 30). § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nennt deshalb als haftungsbegründende Rechtsgutverletzung und zentrales Tatbestandsmerkmal die unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens. Da im Entschädigungsprozess gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG, der die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das erstinstanzliche Verfahren vor den Landgerichten für entsprechend anwendbar erklärt, der Beibringungsgrundsatz gilt, muss der Kläger die Tatsachen, die die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens begründen, vortragen und gegebenenfalls beweisen (Senatsurteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, BeckRS 2013, 20955 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
bb) Daneben verlangt § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG einen Nachteil und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen diesem und der Überlänge des Verfahrens. Hinsichtlich materieller Nachteile muss der Kläger im Fall des Bestreitens nachweisen, dass er gerade durch die Verfahrensdauer einen Vermögensnachteil erlitten hat (Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 151, 156 f). Erfasst sind beispielsweise Kostenerhöhungen im Ausgangsverfahren auf Grund der Verzögerung (BT-Drucks. 17/3802 S. 19) sowie Ausfälle auf Grund der Insolvenz des Beklagten während der überlangen Dauer des Ausgangsverfahrens, sofern der Kläger geltend machen kann, dass er bei angemessener Verfahrensdauer noch Befriedigung seiner Forderung hätte erlangen können (Ott aaO § 198 GVG Rn. 146).
cc) § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG normiert als weitere Voraussetzung für die Gewährung einer Entschädigung, dass der Betroffene in dem Verfahren, für dessen Dauer er entschädigt werden möchte, eine Verzögerungsrüge erhoben hat (haftungsbegründende Obliegenheit, BT-Drucks. 17/3802 S. 20).
b) Die vorgenannten Anspruchsvoraussetzungen müssen auch dann erfüllt sein, wenn die Entschädigungsklage - wie hier - gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG (frühestens) sechs Monate nach Geltendmachung der Verzögerungsrüge während des noch andauernden Ausgangsverfahrens erhoben wird. Auch in diesem Fall müssen insbesondere die Unangemessenheit der Verfahrensdauer und das Vorliegen eines Nachteils feststehen. Daran fehlt es im Streitfall.
aa) Dass die Anspruchsvoraussetzungen vollständig vorliegen müssen, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Danach kann eine Klage auf Entschädigung vor Abschluss des Ausgangsverfahrens nur "zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1" erhoben werden. Eine Leistungsklage muss grundsätzlich bereits möglich sein (zu Ausnahmen siehe unter cc).
bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG bestätigt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, der Anspruch auf ein zügiges Verfahren könne schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens verletzt werden und es könne deshalb auch ein Entschädigungsanspruch schon vor diesem Abschluss entstehen (BT-Drucks. 17/3802 S. 22). Dabei hatte der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen, in denen vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über eine Kompensation für eingetretene Nachteile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 22 und 41). Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Möglichkeit, eine Entschädigungsklage noch vor dem Abschluss des Ausgangsverfahrens zu erheben, somit solchen Fällen Rechnung tragen, in denen unabhängig vom weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens bereits eine Entscheidung über den Entschädigungsanspruch getroffen werden kann. Dies setzt voraus, dass sowohl eine unangemessene unumkehrbare Verzögerung des Ausgangsverfahrens als auch bereits endgültig eingetretene Nachteile feststellbar sind (vgl. auch Ott aaO § 198 GVG Rn. 254).
cc) Konventionsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Denn dem Gebot effektiver Rechtsschutzgestaltung (Art. 13 EMRK) wird jedenfalls durch die Klagemöglichkeit während des noch laufenden Verfahrens hinreichend Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht, dass die auf der Grundlage des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG vorgezogene Entschädigungsklage bei fortbestehender Untätigkeit des Gerichts nach Erhebung einer Verzögerungsrüge keinen Nachteil im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG erfordert. Dadurch wird verkannt, dass die Entschädigungsklage trotz ihrer generell-präventiven Wirkung, die Gerichte zur Nutzung von Beschleunigungsmöglichkeiten anzuhalten, in erster Linie auf die Kompensation bereits eingetretener Nachteile und nicht wie die Verzögerungsrüge auf eine konkret-präventive Beschleunigungswirkung abzielt (vgl. BT-Drucks. 17/3802 S. 15 f; Ott aaO § 198 GVG Rn.173 f; Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 218 f, 230). Bei der Geltendmachung von Vermögensnachteilen (siehe aber unten II 2) kann Schwierigkeiten bei der Bezifferung der Entschädigungshöhe dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass ausnahmsweise auf bloße Feststellung der Entschädigungspflicht nach § 256 Abs. 1 ZPO geklagt wird, und zwar auch dann, wenn - wie hier - Entschädigungsklagen noch während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben werden (a.A. insoweit wohl Ott aaO § 198 GVG Rn. 263). Denn es ist allgemein anerkannt, dass ein Kläger, der seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann, nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden darf (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. § 256 Rn. 7a). Die sechsmonatige Mindestfrist für die Klageerhebung (§ 198 Abs. 5 Satz 1 GVG) gilt auch für eine derartige Klage auf Feststellung der Leistungspflicht. Außerdem wird die Möglichkeit, das Verfahren nach § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG einstweilen auszusetzen, in Betracht kommen.
dd) Soweit das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Entschädigungsklage während des noch andauernden Ausgangsverfahrens auf Fälle beschränken will, in denen ein Zuwarten auf eine nur nachträgliche Entschädigung nicht zumutbar sei, und insbesondere für den Bereich immaterieller Nachteile eine vorzeitige Entschädigung nur in Extremfällen von "herausragendem Gewicht" gewähren will, findet diese Auffassung im Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG keine Stütze. Danach kann die Klage "zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1" sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden, ohne dass zwischen materiellen und immateriellen Nachteilen differenziert wird. Entscheidend ist allein, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 1 bis 4 GVG (unangemessene Verfahrensdauer, Nachteil, Kausalität, Verzögerungsrüge, ggf. keine Wiedergutmachung auf andere Weise) gegeben sind.
Die Gesetzesmaterialien enthalten ebenfalls keine Hinweise auf eine einschränkende Interpretation der Regelung. Soweit in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt wird, dass es namentlich in Extremfällen von jahrzehntelangen Verfahren unzumutbar wäre, den Betroffenen auf den - irgendwann - erfolgenden Abschluss des Ausgangsverfahrens und eine erst anschließende Entschädigungsklage zu verweisen (BT-Drucks. 17/3802 S. 41), sollte durch dieses Beispiel nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in den übrigen Fällen der Abschluss des Ausgangsverfahrens abgewartet werden müsse.
c) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine unangemessene und irreparable Verzögerung des Ausgangsverfahrens derzeit nicht feststellbar ist.
aa) Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist (ausführlich Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 28 ff und vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, BeckRS 2013, 22861 Rn. 36 ff, jeweils mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 78). Dies hat zur Konsequenz, dass Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer bewirken. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 30 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 41; vgl. auch BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 44; Ott aaO § 198 GVG Rn. 79, 100 f). Maßgeblich ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist (Stahnecker, Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren, Rn. 92). Es wäre daher zu kurz gegriffen, Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten schlicht "aufzuaddieren" (Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG Rn. 24). Stets muss allerdings in den Blick genommen werden, dass mit zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. nur Senatsurteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 11 mwN).
Die Verfahrensdauer muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen (Rechtsstaatsprinzip, Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit) für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 31 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 42; vgl. BVerfG, NVwZ 2013, 789, 791 f; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 39 und 5 C 27.12 D Rn. 31; siehe auch BFH, BeckRS 2013, 96642 Rn. 53; BSG, Urteile vom 21. Februar 2013 aaO jeweils Rn. 26: "deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen").
Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen Rechnung trägt. Abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben besteht ein Ermessen des verantwortlichen Richters hinsichtlich der Verfahrensgestaltung. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren naturgemäß zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt. Die besonders intensive Befassung mit einem in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheinenden Verfahren führt zwangsläufig dazu, dass während dieser Zeit die Förderung anderer diesem Richter zugewiesener Verfahren vorübergehend zurückstehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich und wird auch von Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (vgl. BFH aaO Rn. 54).
Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene Verfahrensdauer vor (Senatsurteile vom 14. November 2013 aaO Rn. 33 und vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 44 ff; BVerwG aaO 5 C 23.12 D Rn. 42 und 5 C 27.12 D Rn. 34).
bb) Diesen Grundsätzen wird die Würdigung des Oberlandesgerichts gerecht.
Das Ausgangsverfahren, das einen komplexen Architekten- und Bauprozess zum Gegenstand hat und erst seit Juli 2012 "ausgeschrieben" ist, ist vor allem durch die äußerst umfangreiche und mehrfach erweiterte Wider- und Drittwiderklage der Entschädigungskläger gekennzeichnet und war von vornherein auf eine mehrjährige gerichtliche Auseinandersetzung angelegt, zumal der zuständige Richter noch weitere Parallelverfahren in den Blick nehmen und widerspruchsfrei fördern muss. Dementsprechend sind dem Gericht eine ganz erhebliche Prüfungs- und Bearbeitungszeit sowie ein entsprechend großzügig bemessener Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Dies hat zur Folge, dass in einem Verfahrensabschnitt, der - wie hier - nur wenige Monate nach der letzten, sehr umfangreichen Widerklageerweiterung endet, eine Prognose über die Angemessenheit der Gesamtverfahrensdauer nicht einmal ansatzweise möglich ist. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten, etwaige eingetretene Verzögerungen im Rahmen eines komplexen mehrjährigen Verfahrens durch besondere Beschleunigungsmaßnahmen (z.B. mündliche Gutachtenerstattung, parallele Begutachtungen, Teil- und Zwischenvergleiche) zu kompensieren, scheidet auch hinsichtlich einzelner Verfahrensabschnitte die Feststellung einer unumkehrbaren Verzögerung aus.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung der Kompensationsmöglichkeiten auch nicht gegen den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz verstoßen. Denn die maßgeblichen Prognosegesichtspunkte ergeben sich ohne weiteres aus dem von der Beklagten vorgelegten Verfahrenskalender.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die Gegenrüge der Beklagten, die bisherige Dauer des Ausgangsverfahrens sei nicht der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts, sondern der Prozessführung durch die Entschädigungskläger geschuldet, nicht mehr an.
d) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die behaupteten materiellen Nachteile seien gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht erstattungsfähig.
aa) Soweit die Kläger anwaltliche Mehrkosten auf Grund einer Honorarvereinbarung auf Stundenbasis geltend machen, ist bereits der Kausalzusammenhang mit der Verfahrensführung des Ausgangsgerichts nicht erkennbar. Der nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG zu ersetzende materielle Nachteil muss gerade durch die Verfahrensdauer im Verantwortungsbereich des in Anspruch genommenen Rechtsträgers verursacht sein (BT-Drucks. 17/3802 S. 19). Daran fehlt es hier. Denn die geltend gemachten, angeblich durch die Erwiderung auf Einwendungen der Prozessgegner entstandenen anwaltlichen Mehrkosten beruhen zum einen auf der Prozessführung der Gegner, soweit diese neue Einwendungen vorgebracht haben, und zum anderen auf dem Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Kläger, soweit auf bloß wiederholenden Vortrag der gegnerischen Prozessbevollmächtigen überflüssigerweise erwidert wurde.
bb) Die fehlende Erstattungsfähigkeit der behaupteten anwaltlichen Mehrkosten ergibt sich aber auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Im Rahmen der §§ 249 ff BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 und vom 8 Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 70, jeweils mwN). Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 57).
Für den Entschädigungsanspruch nach § 7 StrEG hat der Senat mit Urteil vom 11. November 1976 (III ZR 17/76, BGHZ 68, 86) entschieden, dass dem von einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen für seine Anwaltskosten nur eine Entschädigung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zusteht. Eine höhere vereinbarte Anwaltsvergütung ist danach nicht zu entschädigen. Während die Entschädigungspflicht nur für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einem Grundsatz entspricht, der in mehreren Verfahrensordnungen zum Ausdruck gekommen ist (vgl. § 91 Abs. 2 ZPO, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 193 Abs. 3 SGG, § 139 Abs. 3 FGO), fällt der Abschluss einer Honorarvereinbarung und deren Höhe allein in den Verantwortungs- und Risikobereich dessen, der anwaltlichen Rat und anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt (BGH aaO S. 88). Der Schutzbereich der zur Entschädigung verpflichtenden Norm reicht nicht so weit, dass er auch die Entschädigung für höhere als die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts einschließen würde (BGH aaO S. 88 f).
Diese Erwägungen gelten auch für den Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dieser Anspruch ist ebenfalls auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt, so dass dem Betroffenen für seine Anwaltskosten keine über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen hinausgehende Entschädigung zusteht.
Nach alledem stellen die von den Klägern geltend gemachten anwaltlichen Mehrkosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen erstattungsfähigen materiellen Nachteil dar.
bb) Der Vortrag der Kläger zu einer nicht ausschließbaren künftigen Insolvenz der auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten und Baufirmen vermag eine Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsverfahrens schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil damit ein bereits endgültig eingetretener Nachteil nicht einmal behauptet wird.
2. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht für immaterielle Nachteile, die den Klägern in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Entschädigungsgericht entstanden sind, ist unzulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
Den Klägern ist die Erhebung einer Leistungsklage auf Entschädigungszahlung ohne weiteres möglich und zumutbar, so dass die Entschädigungsfrage in einem Prozess endgültig geklärt werden kann und für eine Feststellungsklage kein Raum mehr ist (vgl. nur Hk-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 256 Rn 16; Zöller/Greger aaO § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass die Klageschrift im Zivilprozess gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich einen bestimmten Klageantrag enthalten muss, steht dem nicht entgegen.
Zur Bemessung der Höhe der Entschädigung für immaterielle Nachteile sieht § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG im Regelfall einen Pauschalsatz von 1.200 € für jedes Jahr der Verzögerung vor, ohne dass es eines einzelfallbezogenen Nachweises bedarf. Dadurch sollen Streitigkeiten um die Höhe der Entschädigung, die eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Gerichte bedeuten würden, vermieden und Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Betroffenen zügig erledigt werden (Senatsurteil vom 14. November 2013 aaO Rn. 46; BT-Drucks. 17/3802 S. 20). Wird mit der Entschädigungsklage dieser Regelsatz geltend gemacht, ist die Bezifferung des Klageantrags unproblematisch möglich.
Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Pauschalsatz gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Will der Kläger einen vom Regelsatz abweichenden Entschädigungsbetrag oder den Regelbetrag nur als Mindestbetrag geltend machen, kann er sich darauf beschränken, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen. In diesem Fall muss er lediglich die tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung des Gerichts und die Größenordnung des Anspruchs angeben, so dass die angemessene Entschädigung nach § 287 ZPO ermittelt werden kann (vgl. Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6; Hk-ZPO/Saenger aaO § 253 Rn. 16 mwN; Ott aaO § 198 GVG Rn. 244; Stahnecker aaO Rn. 174).
Die Kläger müssen sich somit im Streitfall auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen.
3. Die Hilfsanträge 2 und 3 auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
a) Wie bereits ausgeführt, ist im derzeitigen Verfahrensstadium eine unangemessene Verfahrensdauer nicht feststellbar.
b) Gleiches gilt für die nach § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG zu treffende Abwägungsentscheidung.
§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG modifiziert den Entschädigungstatbestand des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG für den Fall, dass eine Entschädigung für immaterielle Nachteile verlangt wird, und bestimmt, dass hierfür eine Entschädigung ausgeschlossen ist, soweit nach den Umständen des Einzelfalles eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise sieht § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere vor, dass das mit der Entschädigungsentscheidung befasste Gericht die ausdrückliche Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer treffen kann (BT-Drucks. 17/3802 S. 19, 21). Damit wird deutlich gemacht, dass die Geldentschädigung für Nichtvermögensnachteile bei überlangen Gerichtsverfahren kein Automatismus ist (Steinbeiß-Winkelmann aaO Einführung Rn. 257). Ein Anspruch setzt vielmehr voraus, dass die Ausschlussregelung nicht eingreift. Dementsprechend stellt § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ein "negatives Tatbestandsmerkmal" für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, soweit Entschädigung für immaterielle Nachteile begehrt wird (Ott aaO § 198 GVG Rn. 65 f, 159, 262).
Die für die Entschädigung maßgebliche Frage, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise im konkreten Fall ausreichend ist, kann nicht pauschal beantwortet, sondern nur unter Abwägung aller Belange im Einzelfall entschieden werden. Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beispielsweise in Verfahren, in denen der Anspruchsteller durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat oder die Überlänge des Verfahrens den einzigen Nachteil darstellt (BT-Drucks. 17/3802 S. 20).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung darüber, ob eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, maßgeblich vom weiteren Verfahrensverlauf abhängt, insbesondere von der künftigen Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht und dem Prozessverhalten der Entschädigungskläger selbst. Dabei kann auch von Bedeutung sein, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erfolgsaussichten geboten hat. Ein verzögertes Verfahren kann zum Beispiel dann für den Entschädigungskläger objektiv keine besondere Bedeutung haben, wenn sein Klagevorbringen erkennbar unbegründet war (vgl. BFH, DStR 2013, 1027 Rn. 64). Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, dass im derzeitigen Stand des Ausgangsverfahrens die Voraussetzungen der Ausschlussregelung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht hinreichend sicher beurteilt werden können, hält sich in den Grenzen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.
c) Soweit das Oberlandesgericht eine vor Abschluss des Ausgangsverfahrens im Wege der Klage nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geltend gemachte Entschädigung für immaterielle Nachteile nur in Extremfällen zubilligen will, in denen der immaterielle Nachteil zusätzlich wegen seiner Art oder wegen der ganz besonderen Dauer des Verfahrens ein "herausragendes Gewicht" hat, folgt dem der Senat, wie bereits ausgeführt, nicht (siehe oben II 1 b dd). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretene (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG) immaterielle Nachteile sind zu entschädigen. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann der Anspruch auch auf diesen Zeitpunkt begrenzt werden.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Oberlandesgericht hätte jedenfalls die unangemessene Verzögerung des Ausgangverfahrens feststellen müssen. Unabhängig davon, dass eine unangemessene Verfahrensdauer im Streitfall nicht feststeht, ist eine Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens nicht möglich.
a) § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG sieht als Möglichkeit der Wiedergutmachung auf andere Weise vor, dass das Entschädigungsgericht die Unangemessenheit der Verfahrensdauer feststellen kann (BT-Drucks. 17/3802 S. 21). Das Gericht wird durch diese Regelung lediglich ermächtigt, nicht jedoch verpflichtet, eine Feststellung auszusprechen. Dementsprechend räumt § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG dem Betroffenen auch kein subjektives Recht ein, das er im Klagewege durchsetzen könnte (Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 aaO Rn. 35 mwN; Ott aaO § 198 GVG Rn. 262).
b) Da der Vorschrift des § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG im Rahmen der Anspruchsprüfung nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG lediglich die Funktion eines negativen Tatbestandsmerkmals zukommt (siehe oben II 3 b), scheidet auch eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO aus. Denn einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller/Greger aaO § 256 Rn. 3).
5. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, von einer Aussetzung des Entschädigungsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens abzusehen, ist ermessensfehlfrei ergangen.
Keiner Entscheidung bedarf, ob die Revisionszulassung, soweit sie sich auf die Ablehnung der Aussetzung bezieht, als Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 252 ZPO zu verstehen ist (vgl. Zöller/Greger aaO § 252 Rn. 1c, 2). Denn auch in diesem Fall wären sämtliche Form- und Fristerfordernisse gewahrt (§ 575 ZPO).
§ 201 Abs. 3 Satz 1 GVG eröffnet dem Entschädigungsgericht die Möglichkeit, das Entschädigungsverfahren nach seinem Ermessen auszusetzen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, eine Aussetzung des Entschädigungsverfahrens sei nicht geboten, weil die Klage in jeder Hinsicht verfrüht erhoben worden sei, stellt eine tatrichterliche Entscheidung dar, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist. Da die Entschädigungsvoraussetzungen nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 GVG derzeit nicht feststellbar sind, durfte das Gericht die Entschädigungsklage als zurzeit unbegründet abweisen. Es war nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen, um nach Abschluss des Ausgangsverfahrens endgültig darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen "irgendwann" doch noch vorgelegen haben (Ott aaO § 198 GVG Rn. 254).
Die Revision der Kläger ist nach allem zurückzuweisen.