Link zu einem ausführlichen Auszug aus der Entscheidung.Eine wirksame Zulassung des Kraftfahrzeugs wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Empfänger des roten Kennzeichens dieses einem Dritten zum Gebrauch überlässt. Weder braucht der Empfänger des roten Kennzeichens Eigentümer des Fahrzeugs zu sein, an dem das Kennzeichen angebracht wird, noch ist es notwendig, dass die mit dem roten Kennzeichen durchgeführte Fahrt demjenigen wirtschaftlich zugute kommt, dem das Kennzeichen zugeteilt worden ist (wie BayObLG München, 15. März 1995, 2 ObOWi 13/95, BayObLGSt 1995, 53/55).