Der Empfänger roter Kennzeichen handelt nicht den §§ 18 Abs. 1 StVZO, sondern nur § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO zuwider, wenn ein Dritter mit dem Fahrzeug, an dem die roten Kennzeichen angebracht sind, eine Überführungsfahrt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO) unternimmt, ohne dass der Empfänger der roten Kennzeichen die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den zu dem roten Kennzeichen gehörenden Fahrzeugschein eingetragen hat.
Siehe auch Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen und Kennzeichenmissbrauch
Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 18 Abs. 1, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 120,00 DM verurteilt.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Zulassungsantrag wie folgt Stellung genommen:"Bei der Verhängung einer Geldbuße von - wie hier - nicht mehr als 200,-- DM kann die Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung sachlichen Rechts zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. l OWiG). Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben.Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen, zu eigen und verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet. ..."
Aus den Urteilsfeststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die roten Kennzeichen ..., die der Betroffene als Kraftfahrzeughändler zur wiederkehrenden Verwendung zugeteilt bekommen hatte, an dem von dem Betroffenen angekauften Pkw Ford Fiesta angebracht waren, als der Bruder des Betroffenen mit diesem Auto am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm; denn die Urteilsgründe weisen aus, dass sich bei einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass der Pkw nicht in dem roten Fahrzeugschein eingetragen war und "damit die Kennzeichen für das Kraftfahrzeug nicht gültig waren" (UA S. 2).
Darüber hinaus lassen die Urteilsfeststellungen in ihrem Gesamtzusammenhang auch hinreichend erkennen, dass die Fahrt des Bruders des Betroffenen der Überführung des Autos an deren Ort diente, da das Amtsgericht festgestellt hat, dass der Betroffene erst im nachhinein erfahren habe, dass sein Bruder mit dem Auto zu einer Lackiererei gefahren war (UA S. 2).
Danach stellt sich hier die Rechtsfrage, ob ein Empfänger roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (§ 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO) - wie das Amtsgericht gemeint hat - §§ 18 Abs. 1, 69 a Abs. 2 Satz 2, 69 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO oder (nur §§ 28 Abs. 3 Satz 2, 69 a Abs. 2 Nr. 13 StVZO zuwiderhandelt, wenn ein Dritter mit dem Fahrzeug, an dem die roten Kennzeichen angebracht sind, eine Überführungsfahrt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 StVZO) unternimmt, ohne dass der Empfänger der roten Kennzeichen die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den zu dem roten Kennzeichen gehörenden Fahrzeugschein eingetragen hat.
Diese Frage gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts aber nicht. Denn es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch den Senat, dass - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - in einem solchen Fall nicht unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 StVZO ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt wird, sondern lediglich eine Zuwiderhandlung gegen das in § 28 Abs. 3 Satz 2 StVZO normierte Gebot der Eintragung des betreffenden Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt in den zu den angebrachten roten Kennzeichen gehörenden Schein vorliegt, wenn die Fahrt vom Empfänger der roten Kennzeichen (Inhaber des Kraftfahrzeugunternehmens) angeordnet oder zumindest vorher gebilligt worden ist (vgl. BayObLG NZV 1995, 458 f und BayObLGSt 1967, 53 f). Dass letzteres hier der Fall war, ergibt sich aus der Feststellung, dass der Betroffene grundsätzlich überhaupt keine Einwendungen dagegen hatte, dass sein Bruder, der ihm in seinen Betrieb je nach Bedarf half, mit einem Kraftfahrzeug, an dem die roten Kennzeichen angebracht waren, am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm (UA S. 2, 3).
Auch sonst deckt die Nachprüfung des Urteils keine die Zulassung gebietende Rechtsfrage auf.
Ob die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen de Vorwurf fahrlässigen Verhaltens rechtfertigen, was von der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis darauf, dass sich der Betroffene zur Tatzeit nicht in Berlin aufhielt (UA S. 2), in Frage, gestellt wird, ist eine die Zulassung nicht gebietende Frage des Einzelfalls (vgl. BGHSt 24, 15, 22)."