Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.10.2005 - IV-5 Ss (OWi) 146/05 - (OWi) 88/05 I - Nichtigkeit einer Satzung mit einem Anfahrverbot für Taxis

OLG Düsseldorf v. 18.10.2005: Zur Nichtigkeit einer Satzung mit einem Anfahrverbot für Taxis




Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.10.2005 - IV-5 Ss (OWi) 146/05 - (OWi) 88/05 I) hat entschieden:
Eine städtische Satzungsbestimmung, die es einem Taxifahrer bei Androhung eines Bußgeldes untersagt, einen vollständig besetzten Taxistandplatz anzufahren oder im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz zu warten ist nichtig. Eine solche Regelung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG gedeckt.


Siehe auch Taxi - Taxifahrer


Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "vorsätzlichen unzulässigen Anfahrens eines vollständig besetzten Taxistandplatzes" zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte - vorläufigen - Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Verurteilung des Betroffenen kann keinen Bestand haben, weil die vom Amtsgericht angewandte Vorschrift - § 4 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Verkehr mit Taxen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (Düsseldorfer Taxenordnung) vom 20. Mai 1994 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 23 vom 11. Juni 1994) - nichtig ist.

Die genannte Rechtsnorm untersagt das Anfahren von vollständig besetzten Taxenstandplätzen mit Taxifahrzeugen und das Warten im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 der Düsseldorfer Taxenordnung handelt u. a. ordnungswidrig, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 vollständig besetzte Taxenstandplätze anfährt oder im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz wartet. § 7 Abs. 2 der Düsseldorfer Taxenordnung bestimmt unter Bezugnahme auf § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG , dass Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 der Düsseldorfer Taxenordnung mit einer Geldbuße geahndet werden können.

§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung ist von der einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG ermächtigt die Landesregierung, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln. Gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 PBefG kann die Landesregierung die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Hiervon hat die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalens durch die Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem PBefG vom 30. März 1990 (GVBl. NW 1990, 247) Gebrauch gemacht. In § 4 Nr. 1 der Rechtsverordnung hat die Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen, die auf § 47 Abs. 3 PBefG beruhen, auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist mithin grundsätzlich befugt, mit einer Satzung den Betrieb mit Taxifahrzeugen zu regeln. Allerdings muss die Stadt mit ihrer Satzung den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG beachten. Die Satzung darf sich somit nur auf den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen und die Einzelheiten des Dienstbetriebes beziehen.

§ 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung überschreitet die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage. Die Regelung, dass das Anfahren von vollständig besetzten Taxenstandplätzen und das Warten im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz untersagt sind, betrifft keinen der drei genannten Regelungsbereiche.

Sie bezieht sich zunächst nicht auf den Umfang der Betriebspflicht. Hiermit ist die in § 22 PBefG angeordnete Beförderungspflicht gemeint (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 2004, § 47 PBefG Anmerkung 30). Das Anfahren eines vollständig besetzten Taxenstandes und das Warten im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz weist keinerlei Bezug zu der Pflicht zur Personenbeförderung auf, es handelt sich hier vielmehr um zwei unterschiedliche Regelungsbereiche.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung genannten Handlungen betreffen auch nicht die Ordnung auf einem Taxenstand. Sie finden vielmehr gerade außerhalb des Taxenstandes statt, also außerhalb des Bereiches, der durch Zeichen 229 zu § 41 StVO gekennzeichnet ist.

Das Anfahren eines vollständig besetzten Taxenstandes und das Warten im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz unterfallen auch nicht dem Regelungsbereich der Einzelheiten des Dienstbetriebes. Dienst im Sinne des PBefG ist die Personenbeförderung; der Dienstbetrieb betrifft den Betrieb von Taxifahrzeugen zur Personenbeförderung und das Bereithalten derartiger Fahrzeuge. Der Dienstbetrieb betrifft die Funktion des Taxifahrzeuges als Verkehrsträger und als Mittel der Verkehrsbedienung ( BVerwG VRS 76, 64 , 65). Der Dienstbetrieb bezeichnet die dem Fahrgast gegenübertretende Seite des Taxiverkehrs (so OVG Hamburg, Urteil vom 6. August 2004, in JURIS Nr. MWRE 118050400). Das in § 4 Abs. 1 Satz 4 der Düsseldorfer Taxenordnung angeordnete Verbot hat gerade nicht den Zweck, Personenbeförderung zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu beschränken. Es dient allein der Sicherheit des Straßenverkehrs im allgemeinen und hat sich daher ausschließlich nach den Regeln des Straßenverkehrs zu richten.

Wegen des aufgezeigten Mangels ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die Vorinstanz zurückzuverweisen, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG , §§ 353 , 354 Abs. 2 Satz 1 StPO . Ein Anlass zur Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht nicht. Der nunmehr zuständige Tatrichter wird aufzuklären haben, ob sich der Betroffene unter Berücksichtigung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (insbesondere § 12 StVO ) einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr schuldig gemacht hat. ..."







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