Das Verkehrslexikon

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Die Berechnung der Sperrfrist beim Führerscheinentzug

Die Berechnung der Sperrfrist beim Führerscheinentzug


Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre




Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Strafbefehl die Fahrerlaubnis entzieht, wird in der Regel auch ein Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen die für die Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Diese Wartezeit, an die die Fahrerlaubnisbehörde gebunden ist, wird Sperrfrist genannt.

Von einer sog. isolierten Sperrfrist spricht man dann, wenn eine Fahrerlaubnis gar nicht entzogen werden konnte, weil der Täter gar keine hatte, der Fahrerlaubnisbehörde aber dennoch für eine gewisse Zeit untersagt wird, eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.


In den meisten Fällen, in denen es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt, war der Führerschein nach einer vorläufigen Beschlagnahme bereits einige Zeit lang in der Akte,, so dass der Beschuldigte bereits während des laufenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens von der Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen konnte, ohne sich strafbar zu machen.

Das Gericht, das ja bei Erlass eines Strafbefehls oder bei seinem Urteil von der Länge dieser vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis Kenntnis hatte, wird daher die verbleibende Sperrfrist so festsetzen, dass der Gesamtzeitraum aus vorläufiger Sicherstellung des Führerscheins und bis zur erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis insgesamt so lang ist, wie es sich als dem Gericht angemessene Frist darstellt. Meint der Richter also, dass insgesamt eine Sperre von 12 Monaten angemessen ist, und war der Führerschein bereits 5 Monate bei der Akte, bevor es zum Strafbefehl oder zum Urteil kommt, so wird er noch eine Sperrfrist von 7 Monaten verhängen.

Dies bedeutet, dass von der im Strafbefehl oder im Urteil festgesetzten Sperrfrist die Zeit der vorläufigen Sicherstellung des Führerscheins nicht abgezogen werden darf. Denn die Zeit der vorläufigen Sicherstellung ist bereits bei der Festsetzung der restlichen Sperre berücksichtigt.

Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Gericht letztmalig den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht prüfen konnte.

Endet das Verfahren vor dem Amtsgericht mit einer Hauptverhandlung, dann ist dieses Datum für den Beginn maßgeblich.

Endet das Verfahren mit der Rechtskraft eines Strafbefehls (es wurde also kein Einspruch eingelegt oder ein zunächst eingelegter Einspruch wurde wieder zurück genommen), so ist der Tag des Erlasses des Strafbefehls entscheidend.

Endet das Verfahren mit einer Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz, dann ist das Datum der Berufungsverhandlung, in der das Berufungsurteil gesprochen wurde, für den Beginn der Sperrfrist maßgebend.

In diesem Fall setzt das Berufungsgericht die Sperrfrist in seinem Urteil neu fest. Auch hier wird es die Dauer der vorläufigen Entziehung weitestgehend berücksichtigen. Jedoch schreibt das Gesetz vor, dass eine zu verhängende Sperrfrist mindestens drei Monate betragen muss. Durch die Länge des Berufungsverfahrens kann es also geschehen, dass eine vom Amtsgericht festgesetzte Sperre durch das Berufungsverfahren im Ergebnis verlängert wird.

Beispiel:
Das Amtsgericht setzt eine Sperre von 6 Monaten nach 4 Monaten vorläufiger Entziehung fest. Die Berufungsverhandlung findet 5 Monate nach dem erstinstanzlichen Urteil statt, so dass inzwischen die vorläufig Entziehungszeit auf 9 Monate angewachsen ist. Nun muss das Berufungsgericht, wenn es zum Schuldspruch kommt (das Ziel der Berufungseinlegung also verfehlt wird) die gesetzlich vorgeschriebenen 3 Monate Mindestsperrfrist verhängen, so dass insgesamt eine führerscheinlose Zeit von 12 Monaten erreicht wird. Ohne Berufung wären es nach dem Amtsgerichtsurteil nur 10 Monate gewesen.

siehe hierzu Kammergericht Berlin (Beschluss vom 01.11.2010 - (3) 1 Ss 317/10 (108/10))
Wird die Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil zurück genommen, so ist wiederum der Tag des Urteils des Amtsgerichts für den Beginn der Sperrfrist ausschlaggebend.
Die Berechnung der Sperrfrist erfolgt im übrigen in der Weise, dass der Tag der letzten Tatsachenentscheidung bereits mitzählt, so dass die Frist am datumsmäßig davor liegenden Tag endet.




Beispiel:
Tag des Urteils (bzw. Erlasstag des Strafbefehls): 10.01.2005
Sperrfrist im Urteil oder im Strafbefehl: 6 Monate
Ende der Sperrfrist: 09.07.2005
Da erfahrungsgemäß die Bearbeitung eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle längere Zeit dauert, darf dieser Antrag nach den geltenden Verwaltungsbestimmungen bereits 3 Monate vor dem Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.

Wird eine sog. isolierte Sperre verhängt, weil der Verurteilte noch keine Fahrerlaubnis hatte, stellt sich die Frage, ob die Zeit zwischen Erlass des Strafbefehls und der Eintritt von dessen Rechtskraft in entsprechender Anwendung des § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB gleichwohl angerechnet werden kann.

Hierzu hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.10.2011 - 534 Qs 103/11) ausgeführt:
"Gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB beginnt die Sperre mit der Rechtskraft des Urteils. Nach § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB wird in die Frist die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, indem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten. Diese Anrechnungsregelung ist vorliegend nicht direkt anwendbar, weil der Verurteilten mangels einer Fahrerlaubnis diese nicht vorläufig entzogen worden war. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch bei der Berechnung der Dauer einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in analoger Anwendung von § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB eine Verkürzung der Sperrfrist um die Zeit geboten ist, die zwischen der Anordnung der Sperre und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verstrichen ist. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf VRs 39 (1970) 259; OLG Hamburg MDR 1979, 73; OLG Nürnberg DAR 1987, 28; LG Gießen NStZ 1985, 112; AG Idstein NStZ - RR 2005, 89; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 69a Rdnr. 37; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, § 69a Rdnr. 18; Münchener Kommentar/Athing, StGB, 69a Rdnr. 44; anderer Ansicht: LG Nürnberg-Fürth NJW 1977, 464; LG Heilbronn NStZ 1984, 263, Leipziger Kommentar/Geppert, StGB, 12. Auflage, § 69a Rdnr. 74a) hält § 69a Abs. 5 Satz 2 StGB auf Fälle der isolierten Sperre nicht für entsprechend anwendbar. Dieser Meinung schließt sich die Kammer an und verweist zur Begründung ihrer Ansicht auf die überzeugende Argumentation des OLG Nürnberg (Beschluss vom 31. Oktober 1986 -Ws 824/86- in: DAR 1987, 28f)."

Zur Sperrfrist allgemein siehe hier

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