Das Verkehrslexikon

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Zur Halterhaftung gegenüber einem Dritten, wenn ein Taxi-Fahrgast oder ein Beifahrer eine Fahrzeugtür unachtsam öffnet

Zur Halterhaftung gegenüber einem Dritten, wenn ein Taxi-Fahrgast oder ein Beifahrer eine Fahrzeugtür unachtsam öffnet


Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren





Wird ein Dritter geschädigt, weil ein Insasse (Fahrgast) eines Fahrzeugs eine von deren Türen unachtsam öffnet, so haftet der Insasse dem Dritten gegenüber aus Verschulden für den verursachten Schaden; daneben haftet aber auch der Halter des Fahrzeugs dem Dritten gegenüber gem. § 7 StVG aus Gefährdungshaftung, weil der Schaden beim Betrieb des Fahrzeugs verursacht wurde.

In einem solchen Fall kann der Halter sich nicht darauf berufen, dass der Vorfall für ihn wegen des ihm nicht zurechenbaren Verschuldens des Beifahrers (Fahrgasts) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 II StVG darstellt; denn jeder Beifahrer oder Fahrgast eines Taxi ist dann nicht mehr ein "nicht bei dem Betrieb beschäftigter Dritter" im Sinne des § 7 II StVG, wenn er die Tür des Fahrzeugs öffnet (vgl. Jagusch / Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rd.-Nr. 46 und § 8 StVG, Rd.-Nr. 4 a. E. unter Hinweis auf OLG München VR 66, 987).

Auch das OLG Hamm (Urteil vom 20.08.1999 - 9 U 9/99) hat eine Haftung des Taxihalters aus Betriebsgefahr bejaht:
Ein Taxifahrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Fahrgäste zu einem verkehrsgerechten Verhalten (hier: beim Aussteigen) anzuhalten. Verletzt der Fahrgast durch sein verkehrswidriges Verhalten beim Aussteigen einen Radfahrer, der am rechten Fahrbahnrand an einem Stau vorbei fährt, trifft den Taxifahrer keine Haftung. Die von einem Taxifahrer unterlassene Sicherung Dritter vor Gefahren kann nur dann dessen selbständige Haftung begründen, wenn er nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten selbst - durch positives Tun - eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Ein Taxifahrer schafft unter normalen Umständen eine solche Gefahr nicht, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO grundsätzlich Sache des Fahrgastes ist.
Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 20.11.2015 - 13 S 117/15) hat lapidar festgestellt:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.