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OLG Karlsruhe Urteil vom 08.09.2006 - 4 U 158/05 - Zum seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand bei Berufsverkehr und Dunkelheit "OLG Karlsruhe - Im allgemeinen muss zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von 50 cm eingehalten werden. Hält jedoch bei Dunkelheit und Berufsverkehr der Führer eines Lkw bei etwa mittiger Benutzung seiner Fahrbahn nur einen Seitenabstand zum Fahrbahnrand von ca. 38 cm ein, dann ist dies nicht vorwerfbar">

OLG Karlsruhe v. 08.09.2006: Zum seitlichen Abstand zum Fahrbahnrand bei Berufsverkehr und Dunkelheit durch einen Lkw und zur Kollision mit einer Fahrzeugtür


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 08.09.2006 - 4 U 158/05) hat entschieden:
Im allgemeinen muss zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von 50 cm eingehalten werden. Hält jedoch bei Dunkelheit und Berufsverkehr der Führer eines Lkw bei etwa mittiger Benutzung seiner Fahrbahn nur einen Seitenabstand zum Fahrbahnrand von ca. 38 cm ein, dann ist dies nicht vorwerfbar. Kommt es zur Kollision durch das unvorsichtige Öffnen der Tür eines neben der Fahrbahn geparkten Pkw, dann ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Pkw-Führers angemessen.


Siehe auch Türöffner-Unfälle und Geöffnete Fahrzeugtür und Seitenabstand beim Vorbeifahren


Zum Sachverhalt: Der Kläger verlangte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem der vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerte Lkw mit der geöffneten Fahrertür des rechts neben der Fahrbahn geparkten Pkw des Klägers kollidierte. In 1. Instanz hat der Kläger zunächst 100 % seines Schadens geltend gemacht. Nachdem die Bekl. 30 % bezahlt hatte, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen PK W... und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage - mit Ausnahme einer Zinsforderung - abgewiesen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... sei davon auszugehen, dass der Kläger die Fahrertür in dem Moment geöffnet habe, als der Lkw an ihm vorbeifuhr. Es sei nicht bewiesen, dass der Beklagte Ziff. 1 einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe. Laut Sachverständigem sei wahrscheinlich, dass der Lkw in einem Abstand von ca. 30 -35 cm zum rechten Fahrbahnrand fuhr. Bei einer Gesamtfahrbahnbreite von 6,50 m und einer Breite des Lkw von 2,50 m betrage der Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand bei mittiger Fahrweise 38 cm.

Mit der Berufung machte der Kläger geltend, dass der Beklagte Ziff. 1 bei einem Seitenabstand von ca. 30 -35 cm gegen § 6 StVO verstoßen habe. Dies führe zu einer deutlich erhöhten Betriebsgefahr, so dass das Landgericht zu einer Haftungsverteilung von 50 : 50 hätte gelangen müssen.

Die Berufung blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Kläger steht über den bereits bezahlten Betrag hinaus kein weitergehender Schadensersatzanspruch gem. §§ 18 Abs. 1 StVG , 3 Nr. 1 PflVG zu.

1. In der Berufungsinstanz ist nicht mehr streitig, dass der Kläger die Fahrertür unvorsichtig geöffnet und damit gegen § 14 StVO verstoßen hat.

2. Dem Beklagten Ziff. 1 fällt hingegen kein Verschulden zur Last. Der von ihm eingehaltene Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand war nicht zu gering ( § 2 Abs. 2 StVO ). Dieser sollte zwar in der Regel 50 cm nicht unterschreiten (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 2 StVO Rdnr. 41 m.w.N.). Dies kann jedoch auf schmalen Straßen naturgemäß nicht immer eingehalten werden.

Nach den Messungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K... betrug die Fahrbahnbreite 6,50 m. Das heißt, wenn der Lkw des Beklagten Ziff. 1 mittig auf der rechten Fahrspur fährt, verbleibt ein Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von 38 cm. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beklagte Ziff. 1 in etwa mittig auf der rechten Fahrspur fuhr angesichts dessen, dass der Sachverständige den Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand auf ca. 30 -35 cm geschätzt hat.

Dem Beklagten Ziff. 1 ist nicht vorzuwerfen, dass er, statt mittig auf der rechten Fahrspur zu fahren, sich nicht weiter zur Fahrbahnmitte hin orientierte. Zum Unfallzeitpunkt - um 7.00 Uhr an einem Werktag im Dezember - herrschte Berufsverkehr, und es war dunkel. Der Beklagte Ziff. 1 mußte jederzeit damit rechnen, dass Gegenverkehr kommt, weshalb er gehalten war, möglichst weit rechts zu fahren ( § 2 Abs. 2 StVO ). Im übrigen ist nicht bewiesen, dass die Innenbeleuchtung im Pkw des Klägers brannte, so dass der Beklagte Ziff. 1 ihn in seinem Fahrzeug sitzend hätte wahrnehmen und eventuell ausweichen können. Schließlich stand der Pkw des Klägers auch nicht unmittelbar am Fahrbahnrand, sondern ca. 50 cm vom Bordstein entfernt; der Lkw hielt also zum Pkw des Klägers einen Seitenabstand von mehr als 80 cm ein.

Somit liegt auch kein Verstoß gegen § 6 StVO vor.

3. Wägt man gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG die bewiesenen bzw. unstreitigen (vgl. BGH NJW 1995, 1029 , 1030) Verursachungsbeiträge der Parteien gegeneinander ab, so fällt das unachtsame Öffnen der Fahrertür durch den Kläger deutlich stärker ins Gewicht als die Betriebsgefahr des Lkw mit Anhänger, der erlaubterweise einen geringen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einhielt. Dies führt zu einer Haftung der Beklagten von jedenfalls nicht mehr als 30 %. ..."







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