Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen - hier: Art der beteiligten Fahrzeuge; Unfallzeit und -ort; Motivation der Beteiligten; Plausibilität der Angaben der Unfallbeteiligten - lässt den Schluß auf eine Unfallverabredung zu. Hierfür genügt eine Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Gleichwohl hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen, denn die geltend gemachten Ansprüche insgesamt stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung in die Schädigung ("manipulierter Unfall") nicht zu. Dass es sich bei der Kollision nicht um einen Unfall im Rechtssinne, mithin um ein plötzliches, von außen kommendes Ereignis gehandelt hat, haben die Beklagten zu 2. und 3. sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren behauptet. Beweisbelastet für eine Unfallmanipulation sind die Beklagten zu 2. und 3. - die Beklagte zu 2. zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1. - ; da aber regelmäßig dem im Haftpflichtprozess verklagten Versicherer der Einblick in Motivation und Verhalten eines Anspruchsstellers fehlt, kann der Beweis einer Unfallmanipulation im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Unfallmanipulation sprechen, erbracht werden.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat, wobei zur Überzeugungsbildung lediglich eine Gewissheit erforderlich ist, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, nicht hingegen eine mathematisch lückenlose Gewissheit.
Die Überzeugungsbildung des Senats gründet sich - neben dem persönlichen Eindruck insbesondere des Klägers, den der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung gewonnen hat - auf eine Vielzahl objektiver Beweisanzeichen, die in der Gesamtschau dazu führen, dass es sich um einen gestellten "Unfall" gehandelt hat:
Die Kollision ereignete sich mitten in der Nacht und zudem an einer Stelle, an der mit unliebsamen Zeugen, die dem verabredeten Geschehen ihre Aufmerksamkeit schenken würden, nicht zu rechnen war. Kläger und Beklagter zu 1. konnten davon ausgehen, dass Fahrzeuge, die sich auf der Bundesstraße 205 befanden, nicht wegen einer Kollision auf einer Einfädelspur anhalten würden, wenn sie sie denn überhaupt bemerkten.
Ein gewichtiges Indiz für einen gestellten Unfall ist die Art der beteiligten Fahrzeuge. Auf der einen Seite ein älteres, gleichwohl noch hochwertiges Fahrzeug der gehobenen Klasse, nämlich ein Mercedes Benz E 240 Classic, auf der anderen Seite ein nur für kurze Zeit vom Beklagten zu 1. angemieteter Transporter. Letzteres ist ein typisches Indiz für einen verabredeten Unfall, weil der Schädiger keinen materiellen Eigenschaden erleidet, der Schaden an dem geschädigten Fahrzeug sehr groß ist und der Schädiger bei einem kleinen Lkw nur ein geringes eigenes Verletzungsrisiko trägt. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1. auch vor dem Senat plausibel nicht darlegen konnte, warum er den Lkw überhaupt angemietet hatte. Seine Angaben, er habe bei einem Bekannten Möbel abholen wollen, der früher als mitten in der Nacht nicht zu Hause gewesen sei, hält der Senat für eine reine Schutzbehauptung, konnte der Beklagte zu 1. die Person, von der er vermeintlich Möbel kaufen wollte, weder unmittelbar nach dem Unfall in seiner Schadensanzeige gegenüber der Beklagten zu 2. noch vor dem Senat im einzelnen genau bezeichnen. Während er in seiner Schadensanzeige einen "Jürgen Wulf" als Möbelverkäufer angegeben hatte, hat er vor dem Senat von einem "Juri" gesprochen, dessen Nachnamen er vergessen haben wollte. Erst auf Vorhalt gab er dann an, "Juri" und "Jürgen Wulf" seien personenidentisch.
Auch die Anwesenheit des Klägers zum "Unfallzeitpunkt" am Kollisionsort ist wenig plausibel. Der Kläger hat angegeben, er sei zuvor in Neumünster am Bahnhof gewesen, um dort einen Freund abzuholen, der aber gar nicht gekommen sei. Nähere Angaben konnte oder wollte der Kläger, der auf diese Nachfrage offensichtlich nicht vorbereitet war, hingegen nicht machen.
Die finanzielle Motivation des Klägers zu einer Unfallverabredung liegt für den Senat auf der Hand. Der Kläger war bei Erwerb des Fahrzeuges und auch zum Zeitpunkt der Kollision Sozialhilfeempfänger, objektiv betrachtet konnte er sich ein derartiges Fahrzeug gar nicht leisten. Typischerweise hat er den Wagen nach dem "Unfall" unrepariert veräußert, wobei er allerdings nicht sicher angeben konnte, welchen Kaufpreis - 7.000,00 oder 7.500,00 € - er erzielt hat. Seine Angaben darüber, wie er den Kaufpreis für das Fahrzeug aufgebracht haben will, sind darüber hinaus widersprüchlich und letztlich auch nicht nachvollziehbar. Einerseits (Vortrag erster Instanz) soll der Wagen aus erspartem Geld und dem Verkauf eines Altfahrzeuges bezahlt worden sein, andererseits - so in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat - will er von einem Verwandten 10.000,00 € geliehen haben. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von Verständigungsschwierigkeiten mit seinem erstinstanzlichen Anwalt ausgeht, liegen zwischen diesen Behauptungen doch solche Differenzen, dass sie mit sprachlichen Schwierigkeiten nicht mehr erklärlich sind. Jedenfalls wäre die vom Kläger beabsichtigte Abrechnung auf Gutachtenbasis für ihn von erheblichem finanziellen Interesse gewesen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Fahrzeug des Klägers schon zuvor - wenn auch bei seiner Schwägerin - eher dubiose Vorschäden erlitten hatte, die - insoweit unstreitig - ebenfalls auf Gutachtenbasis jeweils abgerechnet worden sind, wobei hinzu kommt, dass das Fahrzeug (Anlage B 24) mehrfach über längere Zeiträume stillgelegt war, um sodann in Schadenfälle verwickelt zu sein; die Beklagten zu 2. und 3. sprechen damit nicht ohne Grund von einem "leidgeprüften" Mercedes.
Dem steht nicht entgegen, dass Kläger und Beklagter zu 1. - letzterer auch in seiner Parteivernehmung - eine Unfallverabredung bestritten haben, zudem sich vor der Kollision nicht gekannt haben wollen.
Die Unfallverabredung als solche steht aufgrund der geradezu überwältigen Beweisanzeichen fest, einer persönlichen Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. bedurfte es zu dieser Verabredung, die durchaus auch über Dritte erfolgen konnte, nicht. ..."