Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98 - Bei der Prognosebildung ist in der Regel von einem durchschnittlichen Erfolg einer künftigen Tätigkeit auszugehen
BGH v. 20.04.1999 u.a.: Bei der Prognosebildung ist in der Regel von einem durchschnittlichen Erfolg einer künftigen Tätigkeit auszugehen
Siehe auch Erwerbsschaden - Einkommensnachteile - Verdienstausfall und Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens
In zwei wichtigen Entscheidungen hat der BGH (DAR 1998, 349 = VersR 1998, 772 = NJW 1998, 1633 und DAR 1998, 231 = NZV 1998, 729 = NJW 1998, 1634) hat der BGH seine den Geschädigten hinsichtlich der zu stellenden Beweisanforderungen in Bezug auf die über das später zu erzielende Einkommen anzustellende Prognose begünstigende Rechtsprechung weiterentwickelt.
Der BGH weist nochmals auf die dem Richter zugewiesene Schätzpflicht gem. § 287 ZPO hin, die schon deshalb nicht zurückhaltend ausgeübt werden dürfe, weil es nicht dem schuldigen Schädiger zugute kommen dürfe, dass der Geschädigte ja gerade durch das Schadensereignis erst in die prozessuale Beweisnot gekommen sei.
Wenn daher bei einem auch nur einigermaßen glaubhaften Vortrag weder Anhaltspunkte für ein sehr geringes noch für ein sehr hohes zu erwartendes Einkommen gegeben seien, so sei im Ergebnis im Wege der Schätzung von einem durchschnittlichen künftigen fiktiven Einkommen auszugehen. Es wird also im Ergebnis vom BGH nicht mehr auf die Schätzung eines beruflichen oder gewerblichen Mindesterfolgs abgestellt, sondern auf die Anknüpfung an einen durchschnittlichen Erfolg (vgl. hierzu auch Gerlach DAR 1999, 241 ff. (250)).
Auch in seinem Urteil vom 20.04.1999 - VI ZR 65/98) führt der BGH aus:
"Ergeben sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg der Tätigkeit des Geschädigten hinreichende Anhaltspunkte, dann liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg auszugehen und auf dieser Basis die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gem. § 287 ZPO zu schätzen, wobei verbleibende Risiken ggf. auch gewisse Abschläge rechtfertigen können."
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