Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 58/74 - Zum Ersatz von Prämiennachteilen in der Vollkaskoversicherung

BGH v. 14.06.1976: Prämiennachteilen in der Vollkaskoversicherung gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Der BGH (Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 58/74) zählt Prämiennachteile des Geschädigten grundsätzlich zum erstattungspflichtigen Schaden:
"Der Rabattverlust in der Kaskoversicherung beruht darauf, daß der Kl. wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat. Er ist daher eine Folge des Sachschadens, den der Kl. durch Verletzung seines Eigentums erlitten hat. Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich auch um eine adäquate Folge der Schädigung. Selbst wenn es zutrifft, daß eine Vollkaskoversicherung, die bei einem Unfallschaden der hier in Rede stehenden Art eintritt, nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Kfz abgeschlossen wird, kann der Abschluß einer solchen Versicherung doch keinesfalls als völlig ungewöhnlich bezeichnet werden. Daher hätte ein nach § 823 Abs. 1 BGB haftender Schädiger auch den Rabattverlust in der Kaskoversicherung zu ersetzen (ebenso VI. Zivilsenat BGHZ 44, 382 (387) = VersR 66, 256 (257); LG Gießen VersR 75, 1134; Geigel aaO Kap. 13 Rdz. 65; Palandt/Heinrichs aaO; Erman/Sirp aaO; Klunzinger NJW 69, 2113). Ob der Anspruch etwa nach § 254 Abs. 2 BGB - auf geschlossen oder gemindert ist, wenn der Schädiger für den Unfallschaden in vollem Umfang haftet (vgl. Geigel aaO; Klunzinger aaO), oder davon abhängt, daß der Schädiger den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nicht zur Verfügung stellt (vgl. Erman/Sirp aaO; Preussner VersR 67, 1929; Schopp NJW 70, 228), kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen."
In einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 hat der BGH (Urt. v. 25.04.2006 - VI ZR 36/05) dies nochmals - und zwar auch für den Fall einer nur teilweisen Haftung des Unfallschädigers bekräftigt:
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.