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OLG Naumburg Urteil vom 19.02.2004 - 4 U 146/03 - Zur Berechtigung der Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und zum Prämienschaden

OLG Naumburg v. 19.02.2004: Zur Berechtigung der Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und zum Prämienschaden


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Zur Inanspruchnahme der eigenen Fahrzeugversicherung (Vollkasko) im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht zwecks Vermeidung langer Ausfallzeiten hat das OLG Naumburg (Urteil vom 19.02.2004 - 4 U 146/03) ausgeführt:
"... Letztlich kann die Frage der Möglichkeit einer Kreditinanspruchnahme aber dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls der Mitverschuldensvorwurf zu machen ist, nach dem Unfall nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen zu haben, denn bei der vorliegenden Fallkonstellation war ihm diese zumutbar.

Insofern ist sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts München in dem Urteil vom 2. März 1984 (VersR 1984, 1054) anzuschließen. Dieses hat zunächst ausgeführt, dass die Frage, ob der Geschädigte gehalten sei, seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, zu seinem Nachteil zu entscheiden sei, wenn er von vornherein damit zu rechnen habe, dass er einen Teil seines Schadens selbst tragen muss. In den Fällen, in denen der Geschädigte davon ausgehen könne, dass der Schädiger voll hafte oder der Verlust des Schadensfreiheitsrabattes gleich oder höher als der zu tragende Schaden zu bewerten sei, sei zur Erfüllung der Schadensminderungspflicht die Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (OLG München, VersR 1984, 1054). Anders als vom LG Limburg interpretiert (LG Limburg, NZV 1997, 444) kommt es also bei der Frage der Zumutbarkeit nicht allein auf die mögliche volle Haftung des Schädigers an. Vielmehr ist eine Inanspruchnahme des Kaskoversicherers zum Zwecke der Schadensminderung auch zumutbar, wenn der ansonsten drohende Schaden den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts überwiegt. Vorliegend liegt es auf der Hand, dass die für eine Zeit von mehreren Monaten geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung den Schaden, den der Kläger durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung erlitten hätte, bei weitem übersteigt."