Das Verkehrslexikon
Grundsätze für die Verhängung einer Fahrtenbuch-Auflage
Grundsätze für die Verhängung einer Fahrtenbuch-Auflage
Siehe auch Fahrtenbuch-Auflage
Wenn die Personalien eines Fahrzeugführers nicht bereits an Ort und Stelle festgestellt und auch nicht später (z.B. auf einem Anhörungsbogen) angegeben wurden bzw. z.B. in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Identifizierung des Fahrzeugführers durch Zeugen, Lichtbildvorlage usw. nicht möglich war, dann ist eine Überführung des tatsächlichen Fahrzeugführers in der Regel nicht möglich.
Es ist nämlich Sache der Ermittlungsbehörden, den entsprechenden Beweis zu führen, ohne dass der Verdächtigte etwa verpflichtet wäre, in irgendeiner Weise an der Aufklärung mitzuwirken. Gelingt der Behörde dieser Beweis nicht, dann muss das Verfahren in der Regel mit der Begründung eingestellt werden, dass nicht feststellbar war, wer zum Vorfallszeitpunkt überhaupt der "Täter" war; eine Vermutung, dass der Halter eines Fahrzeugs auch gleichzeitig immer dessen Führer war, gibt es nicht.
Allerdings wird dann bei Verstößen, die nicht bloßen Bagatellcharakter haben, dem Halter die Auflage erteilt, ein Jahr lang für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen, also in einem Heft Aufzeichnungen zu machen, die sicherstellen, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß anhand des Fahrtenbuches festgestellt werden kann, wer gerade der Fahrzeugführer war.
Zu einer solchen Verfahrenseinstellung mit Fahrtenbuchauflage kommt die Polizei häufig im übrigen auch dann schon, wenn zwar die Führereigenschaft nicht ausdrücklich bestritten wird, sondern sich für die Polizei aus der Akte ergibt, dass die Identifizierung des Täters kaum möglich sein dürfte (z.B. weil man auf einem Radarfoto den Führer gar nicht erkennen kann, weil sog. Beobachtungsposten ohnehin keine Erinnerung an den konkreten Fahrzeugführer haben können oder weil Zeugen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort von vornherein erklären, den Fahrzeugführer nicht wiedererkennen zu können).
Will man also eine Fahrtenbuchauflage mit Sicherheit vermeiden, dann muss man unbedingt ausdrücklich zugeben, selbst der Fahrzeugführer gewesen zu sein, bzw. diesen konkret benennen.
Ist das Verfahren dann eingestellt, dann lässt sich gegen eine Fahrtenbuchauflage meistens nichts einwenden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem der Fahrzeughalter zum ersten Mal mit dem Vorwurf konfrontiert wurde (Erhalt eines Anhörungsbogens, Vorladung zur Polizei) eine derartig lange Zeit vergangen war, dass es unzumutbar war, sich noch an den konkreten Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt erinnern zu müssen (was unzumutbar ist, ist in der Rechtsprechung strittig: Es werden Fristen zwischen zwei und sechs Wochen angenommen). Außerdem soll nach Ansicht einiger Gerichte die Zwei-Wochen-Frist nicht gelten, wenn der Halter des Fahrzeugs ein Kaufmann oder eine Firma im Sinne des Handelsrechts ist, von diesen wird erwartet, dass sie über die Geschäftsfahrten ihrer Fahrzeuge schriftliche Aufzeichnungen aufbewahren. Schließlich gilt die Zwei-Wochen-Frist auch dann nicht, wenn mit dem Anhörungsbogen auch ein "Täter"-Foto übersandt wird, weil es ja dann nicht darum geht, sich zu erinnern, wer gefahren ist, sondern nur darum, den Führer wiederzuerkennen.
Schließlich verlangen die für die Entscheidung über Fahrtenbuchauflagen zuständigen Verwaltungsgerichte auch bei einem längeren zeitlichen Zwischenraum zwischen Vorfallstag und erstmaliger Konfrontation mit dem Vorwurf, dass sich der Fahrzeughalter zumindest bemüht, den Kreis der möglichen Fahrzeugführer zu benennen, die für den Vorfallszeitpunkt in Betracht kommen. Hat ein Fahrzeughalter insoweit aber alles ihm Mögliche unternommen, um zur Aufklärung beizutragen, darf ihm keine Fahrtenbuchführung auferlegt werden.