Das Verkehrslexikon

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Strittiger Abbiegepfeil: Nach neuerer herrschender Rechtsprechung haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger im Verhältnis 50:50

Strittiger Abbiegepfeil: Überwiegende Rechtsprechung (1/2 zu 1/2) zur Haftung


Siehe auch Kollision mit Abbiegepfeil und Linksabbiegen




Nach der inzwischen herrschende Meinung gewordenen Rechtsprechung gilt bei strittigem Abbiegepfeil folgendes:

Ist strittig, ob der Abbiegepfeil aufgeleuchtet hat oder nicht, so gibt es keineswegs einen Anscheinsbeweis zugunsten des Geradeausfahrenden. Denn es entspricht keineswegs einem typischen Geschehensablauf, daß Geradeausfahrer nicht noch bei "Rot" in den Kreuzungsbereich einfahren, bzw. Linksabbieger diesen bereits vor Aufleuchten des Abbiegepfeils verlassen.

Folglich ist nicht erst dann von einem sog. ungeklärten Sachverhalt auszugehen, wenn sich trotz vorhandener Beweismittel die genaue Ampelschaltung nicht mehr klären läßt, sondern auch bereits dann, wenn es gar keine objektiven Beweismittel gibt und sich lediglich die einander widersprechenden Angaben der Beteiligten gegenüberstehen. Jeder dieser Fälle führt dann zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1/2 zu 1/2, weil jeder Beteiligte für sich in Anspruch nehmen kann, daß der Unfall für ihn (die Richtigkeit gerade seines Vorbringens unterstellt) unabwendbar im Sinne des § 7 II StVG gewesen sei (vgl. insoweit OLG Schleswig VersR 84, 1098; OLG München DAR 85, 382; AG Köln DAR 89, 70; Menken DAR 89, 55 ff, jetzt auch BGH NZV 92, 108; OLG Hamm DAR 1991, 177; OLG Düsseldorf NZV 1995, 311; BGH NZV 1996, 231; ebenso nunmehr auch das Kammergericht Berlin Urt. v. 10.05.1999 - 12 U 9612/98-).


Diese Rechtsprechung hat sich im Laufe der Jahre immer mehr durchgesetzt und kann nun als herrschend bezeichnet werden; so z. B. folgende Entscheidungen:

OLG Rostock v. 02.09.1999:
Lässt sich nicht feststellen, ob bei einem Zusammenstoß eines links abbiegenden mit einem geradeausfahrenden Pkw auf einer mit Linksabbiegepfeil versehenen ampelgeregelten Kreuzung der Linksabbieger erst nach Aufleuchten des Abbiegepfeils in die Kreuzung eingefahren ist, dann ist der Schaden grundsätzlich hälftig zu teilen.

KG Berlin v. 11.02.2002:
Kommt es auf einer mit einer Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil versehenen Kreuzung zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, bleibt dabei ungeklärt, ob der Abbiegepfeil das Linksabbiegen freigab und lässt sich nicht positiv feststellen, bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquert hat, haften der Geradeausfahrer und der Linksabbieger bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge jeweils zur Hälfte.

LG Berlin v. 20.12.2007:
Der die Kreuzung geradeaus durchfahrende Verkehrsteilnehmer muss beweisen, dass der grüne Pfeil für den ihm entgegenkommenden Linksabbieger nicht aufgeleuchtet hat, wenn er daraus ihm günstige Rechtsfolgen herleiten will. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, ob der grüne Pfeil das Linksabbiegen frei gab, so kann er von dem Unfallgegner bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen.

OLG Brandenburg v. 23.10.2008:
Der Linksabbieger darf nicht in die Fahrspur eines potentiellen entgegenkommenden Geradeausfahrers einfahren, solange sich auf den anderen Fahrspuren noch Fahrzeuge - z. B. wartende entgegenkommende Rechtsabbieger - befinden, so dass der Abbiegevorgang nicht vor dem späteren Herannahen eines entgegenkommenden Geradeausfahrers beendet werden kann. Kommt es zu einem Unfall, haftet der Linksabbieger in der Regel allein, auch wenn der Unfall für den Geradeausfahrer nicht unabwendbar war.

KG Berlin v. 13.08.2009:
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.

OLG Düsseldorf v. 19.01.2010:
Bricht ein Kfz-Führer einen zunächst eingeleiteten Linksabbiege-Vorgang, bei dem er sich zudem auf einer mit Linkspfeilen gekennzeichneten Fahrbahn befunden hat, ab, so verursacht er damit eine Gefahrensituation für den entgegenkommenden Geradeausverkehr. Hierdurch wird der Geradeausfahrende zu einer unfallvermeidenden Reaktion gezwungen. Ist diese Reaktion allerdings nur unzureichend, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des ursprünglichen Linksabbiegers gerechtfertigt.

BGH v. 07.02.2012:
Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

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