Das Verkehrslexikon

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Höchstgeschwindigkeit auf der BAB - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. (Sprinter)

Höchstgeschwindigkeit auf der BAB - Abgrenzung Pkw-Lkw über 3,5 to. (Sprinter)



Für die auf der Autobahn nach § 18 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit und die dafür notwendige Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw kommt es nicht auf die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren an. Vielmehr richtet sich diese Unterscheidung nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes.


In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG abgestellt, wonach Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

   vgl. BayObLGSt 1997, 69; OLG Hamm DAR 1976, 217; VRS 56, 127; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483

Für Personenkraftwagen wird auf § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG, der diese als Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, definiert, zurückgegriffen. Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen.

   vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 O-bOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163). Der Bezeichnung eines Fahrzeuges bei der amtlichen Zulassung wird dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BayObLG DAR 2003, 469; BayObLGSt 1997, 69; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483;OLG Hamm NZV 1997, 323




So haben z. B. das OLG Karlsruhe NZV 2005, 180ff.= DAR 2004, 715 ff. (Beschl. v. 25.08.2004 - 2 Ss 80/04) und das OLG Jena DAR 2005, 102 f. (Beschl. v. 12.10.2004 - 1 Ss 208/04) entschieden, dass Mercedes-Sprinter mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 to. auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhalten müssen.

Das OLG Hamm v. 22.08,2005 - 1 Ss OWi 272/05 b) folgt den genannten Entscheidungen hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, nimmt aber einen unvermeidbaren Verbotsirrtum an, wenn sich der Betroffenen auf die Eintragung als "Pkw" in den Fahrzeugpapieren verlassen hat.

Das BayObLG DAR 2003, 469 ff. = NJW 2004, 306 f. (Beschl. v. 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03, 1 ObOWi 219/2003) lässt bei vorliegendem - jedoch wohl vermeidbarem - Irrtum das Fahrverbot entfallen.

Mit einem Urteil vom 13.07.2006 (C-83/05 - Voigt) hat nunmehr auch der Europäische Gerichtshof entschieden:

   "Die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Fahrzeug der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art nicht den nationalen Geschwindigkeitsvorschriften für Personenkraftwagen unterliegt, sondern den Vorschriften für Lastkraftwagen, obwohl dieses Fahrzeug aufgrund einer in Anwendung der Richtlinie ergangenen EG-Typgenehmigung als Personenkraftwagen zugelassen wurde."

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