1. | Nach Sinn und Zweck von § 18 V Nr. 1 StVO ist die zulassungsrechtliche Einstufung im Rahmen der von der StVO nicht definierten Abgrenzung der Begriffe Pkw/Lkw straßenverkehrsrechtlich nicht allein maßgebend. Vor dem Hintergrund der Zielrichtung, den Personenverkehr zu privilegieren, bleibt der Begriff des Pkw restriktiv auszulegen. |
2. | Pkw i. S. v. § 18 V Nr. 1 StVO sind nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer konkreten, an Bord befindlichen Ausstattung überwiegend der Personenbeförderung dienen sollen. Ein Pkw der Marke Daimler Chrysler „Sprinter” fällt deshalb als Lkw ausgestattet unter die auf Autobahnen geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h. |