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Anrechnung vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot?

Anrechnung vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot?


Siehe auch
Fahrverbot - Verbüßung / Vollstreckung
und
Stichwörter zum Thema Fahrverbot




In der Regel soll nach einer verbreiteten Meinung die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf ein Fahrverbot angerechnet werden. Soll dies nicht geschehen, dann muss dies vom Gericht ausdrücklich ausgesprochen werden.


So führt Hentschel, StrVerkR, 2005, § 44 StGB Rdnr. 16 aus:

   "Vorläufige EdF (§ 111 a StPO), - ab Bekanntgabe des Beschlusses, LG Frankenthal DAR 79 341, aA Warda GA 65 83 - Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des FS (§ 94 StPO), soweit wegen einer den Gegenstand des Verfahrens bilden-den Tat vor dem Urteil verstrichen, sind auf das FV idR anzurechnen, es sei denn, das Gericht erkennt, dies sei wegen des Verhaltens des Täters nach der Tat ganz oder teilweise ungerechtfertigt (§ 51 V StGB), weil diese vorläufige Maßnahme keine Denkzettelwirkung (Rz 1, 2) auf den Täter gehabt habe. Diese Anordnung muß mit dem Urteil ergehen; fehlt sie, so ist nach § 51 I, V StGB Vollanrechnung anzunehmen. Soweit zur Vermeidung von Zweifeln notwendig, ist auch die Anrechnung ausdrücklich anzusprechen, Bay VRS 72 278. Anrechnung rechtskräftiger FdF wegen derselben Tat, Bay VRS 72 278 (zust Berz JR 87 513). Ausländische Verwaltungsstrafe (Strafe, Geldbuße) wegen derselben Tat ist anzurechnen, soweit vollstreckt (Osterreich) (§ 51 III StGB), Bay NJW 72 1631, für andere ausländische Freiheitsentziehung gilt § 51 1 StGB."

Befindet sich der Betroffene allerdings während der Zeit der Geltung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung in Haft, so erfolgt gem. § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB keine Anrechnung auf das Fahrverbot (vgl. OLG Koblenz (Beschluss vom 10.01.2006 - 1 Ws 18/06)).

Eine differenziertere Ansicht geht davon aus, dass die Anrechnung nur dann zu erfolgen hat, wenn vorläufiger FE-Entzug und Fahrverbot aus dem selben Verfahren herrühren (vgl. OLG Zweibrücken (Beschluss vom 12.11.2020 - 1 OWi 2 SsBs 146/20)).

Wurde die Fahrerlaubnis nicht von den Strafverfolgungsbehörden vorläufig eingezogen, sondern von der Verwaltungsbehörde - fälschlicherweise -, kommt zwar kein Absehen vom Fahrverbot in Betracht, wohl aber eine Anrechnung (vgl. ObLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.7.2020 - 1 Ss-OWi 309/20)).

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