"Vorläufige EdF (§ 111 a StPO), - ab Bekanntgabe des Beschlusses, LG Frankenthal DAR 79 341, aA Warda GA 65 83 - Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des FS (§ 94 StPO), soweit wegen einer den Gegenstand des Verfahrens bilden-den Tat vor dem Urteil verstrichen, sind auf das FV idR anzurechnen, es sei denn, das Gericht erkennt, dies sei wegen des Verhaltens des Täters nach der Tat ganz oder teilweise ungerechtfertigt (§ 51 V StGB), weil diese vorläufige Maßnahme keine Denkzettelwirkung (Rz 1, 2) auf den Täter gehabt habe. Diese Anordnung muß mit dem Urteil ergehen; fehlt sie, so ist nach § 51 I, V StGB Vollanrechnung anzunehmen. Soweit zur Vermeidung von Zweifeln notwendig, ist auch die Anrechnung ausdrücklich anzusprechen, Bay VRS 72 278. Anrechnung rechtskräftiger FdF wegen derselben Tat, Bay VRS 72 278 (zust Berz JR 87 513). Ausländische Verwaltungsstrafe (Strafe, Geldbuße) wegen derselben Tat ist anzurechnen, soweit vollstreckt (Osterreich) (§ 51 III StGB), Bay NJW 72 1631, für andere ausländische Freiheitsentziehung gilt § 51 1 StGB." |