"Zweigen ein oder mehrere Fahrstreifen nach rechts in eine andere Richtung ab, so ist es Abbiegern nach der neuen Vorschrift des § 42 VI Nr. 1 f nunmehr ausdrücklich erlaubt, dort ab Beginn einer breiten Leitlinie "schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn" zu fahren, also rechts zu überholen, s. dazu § 7 Rz. 15. Das gilt jedoch nach S 2 der Bestimmung nicht für Verzögerungsstreifen (Ausfahrstreifen). Danach dürfte auf ihnen, wenn die Voraussetzungen des § 7 IIa vorliegen, Bouska DAR 8, 163, anders als auf Einfahrstreifen, der durchgehende Verkehr grundsätzlich (Ausnahmen: § 7 II, IIa) nicht überholt werden, Seidenstecher DAR 89, 412 (krit. zu einer unterschiedlichen Behandlung von Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen Felke DAR 88, 77, 89, 180). Gegen eine Gleichstellung des Ausfahrstreifens mit dem Beschleunigungsstreifen hinsichtlich des Rechtsüberholens könnte sprechen, daß dies zu gefährlichen Situationen führen kann, wenn der Nachfolgende früher als der Vorausfahrende auf den Verzögerungsstreifen wechselt. Trotz § 42 VI Nr 1f letzter Satz wird aber der Verzögerungsstreifen (ebenso wie der Beschleunigungsstreifen) wohl überwiegend als selbständige Fahrbahn angesehen; dann jedoch stellt das Schnellerfahren auf ihm kein Überholen im Rechtssinne dar (s. § 2 Rz 25a, § 5 Rz 20), Dü VRS 107, 109, Ha DAR 75, 277, Janiszewski DAR 89, 410; Messon DAR 83, 283." |
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden. (2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. (3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden. |
"Aufgrund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht den Betroffenen zu Recht in objektiver Hinsicht wegen Verstoßes gegen das Verbot, auf der Autobahn rückwärts zu fahren (§ 18 Abs. 7 StVO) schuldig gesprochen, da zur Autobahn nicht nur die durchgehenden Fahrbahnen, sondern auch die Zu- und Abfahrten, deren Beginn und Ende mit den Verkehrszeichen 330 bzw. 334 gekennzeichnet sind, sowie die Seitenstreifen und Nebenfahrbahnen gehören (BayObLGSt 1979, 166/167; OLG Düsseldorf VRS 71, 459; vgl. auch Hentschel Straßenverkehrsrecht 39. Aufl. StVO § 18 Rn. 14, 14b). ... Dass das Rückwärtsfahren auf dem Seitenstreifen sowie der Beschleunigungsspur der Einfahrt bzw. der Verzögerungsspur der Ausfahrt den Ordnungswidrigkeitentatbestand des §§ 18 Abs. 7, 48 Abs. 1 Nr. 18 StVO i.V.m. § 24 StVG zweifelsohne erfüllt, wurde bereits ausgeführt. Hier von zu unterscheiden ist jedoch die Rechtsfolgenbemessung, die sich aus dem Bußgeldkatalog nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV ergibt, und die ihrerseits eine tatbestandsmäßige Verkehrsordnungswidrigkeit voraussetzt (Göhler OWiG § 17 Rn. 28). Der Betroffene ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht auf der Hauptrichtungsfahrbahn (= durchgehenden Fahrbahn) rückwärts gefahren, sondern „nur“ auf dem Seitenstreifen und der Beschleunigungsspur der Einfahrt und der Verzögerungsspur der Ausfahrt. Der Beschleunigungsstreifen und der Verzögerungsstreifen sind zwar Bestandteil der Autobahn, jedoch nicht Teil der Richtungsfahrbahn (BayObLG DAR 1970, 276; OLG Hamm Beschluss vom 10.01.1978, Az. 1 Ss OWi 1986, 77 online abrufbar unter juris.de; vgl. auch Hentschel StVO § 2 Rn. 2a m.w.N.). Sie sind daher als Nebenfahrbahnen anzusehen." |