Bei einer Verurteilung wegen § 315c StGB bedarf es eigener Feststellungen zum subjektiven Tatbestandsmerkmal „rücksichtslos“. Darauf kann in aller Regel nicht allein aus dem objektiven Geschehensablauf gefolgert werden, sondern es bedarf zusätzlicher Umstände, die eine innere Haltung des Verkehrsteilnehmers offenbaren, deren tragendes Moment in der konkreten Verkehrssituation Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit gegenüber anderen gewesen ist. |