Wird ein Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB eingesetzt, muss die Körperverletzung bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst und die Verletzung auf einen unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper zurückzuführen sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen oder eine Ausweichbewegung des Tatopfers verursacht worden sind, genügen insoweit nicht.
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