Dem Verteidiger ist Akteneinsicht in die gesamte Messserie vom Tattag sowie in die gegenständliche Tuff-Datei nebst Passwort und Token zu gewähren. Die Akteneinsicht ist durch Übersendung in die Kanzleiräume, in geeigneten Fällen, nachdem der Verteidiger ein entsprechend geeignetes Speichermedium zur Verfügung gestellt hat, oder, wenn dies technisch nicht anders möglich ist, in den Räumen einer entsprechenden Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zu den Kanzleiräumen des Verteidigers zu gewähren.
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