Nach §§ 67, 100c OWiG i.V.m. § 32d StPO ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA - Besondere Anwaltspostfach - und das BeBPo - das besondere elektronische Behördenpostfach - zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform oder als *Telefax ist unzulässig.
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