|
Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe ist nach § 2a Abs. 3 StVG zwingend, wenn der Inhaber einer vollziehbaren Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachkommt. Gerichte dürfen einen Verwaltungsakt auch auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, als die von der Behörde herangezogene, sofern der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 2a Abs. 6 StVG begründet einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |