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Auch wenn eine im Strafverfahren abgegebene schriftliche Verteidigererklärung grundsätzlich eine Prozesserklärung des Verteidigers ist und keine Sacheinlassung des Angeklagten, kann diese Erklärung von der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens herangezogen werden, um die Allgemeinheit vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. An einer solchen Erklärung muss sich der Betroffene grundsätzlich festhalten lassen, insbesondere wenn sie im strafrechtlichen Verfahren unwidersprochen geblieben und auf dieser Grundlage eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |