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Wenn aus dem Schriftstück der Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, kann der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden, wenn die Verwaltungsbehörde im Bußgeldbescheid – entweder im Text oder im Briefkopf und ohne Einschränkung – eine E-Mail-Adresse angibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |