Das Verkehrslexikon

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BVerwG v. 03.06.2026: Zum disziplinarrechtlichen Ausgangspunkt bei außerdienstlichem Alleinrennen mit fahrlässiger Körperverletzung eines Soldaten




Das BVerwG (Urteil vom 03.06.2026 - 2 WD 43.25) hat entschieden:

   Macht sich ein Soldat außerdienstlich eines Alleinrennens mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig, ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Disziplinarrecht und Straßenverkehrsrecht
und
Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht
und
Strafzumessung - Strafmaß


Tenor:

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 20. August 2025 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert. Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten herabgesetzt. Die Wiederbeförderungssperre wird auf zwei Jahre verkürzt. Der Soldat trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der ihm darin entstandenen Auslagen.

Gründe:


1. Der ... geborene, unverheiratete und kinderlose Soldat trat seinen Dienst als Soldat auf Zeit am 1. Juli 2019 an. Er wurde im Juli 2023 zum Oberstabsgefreiten befördert und wird aktuell auf der Fregatte ... als ... im Hauptabschnitt ... verwendet. Erstinstanzlich beschrieb ihn sein damaliger nächster Disziplinarvorgesetzter Fregattenkapitän S. als freundlich und offen. Er sei ein extrovertierter und grundsätzlich gut gelaunter junger Mann. Solche Leute seien für das Gefüge in einem Schiff wichtig. Es handle sich um einen in Leistung, Eignung und Befähigung durchschnittlichen Soldaten, mit dem er jederzeit in die Einsatzausbildung oder in den Einsatz auslaufen würde. Dieser Einschätzung schloss sich sein aktueller Disziplinarvorgesetzter Korvettenkapitän T. in der Berufungshauptverhandlung an, der den Soldaten als mittlerweile gereiften, eher ruhigen und gewissenhaften Soldaten beschrieb. In der Sonderbeurteilung vom 27. November 2025 erhielt der Soldat das Gesamturteil "D 0". Er ist berechtigt, die Einsatzmedaille der Bundeswehr in Bronze für die Teilnahme an der Very High Readiness Joint Task Force Maritime "VJTF (M)" zu tragen. Seine Dienstzeit endet planmäßig mit Ablauf Juni ...

2. Im sachgleichen Strafverfahren wurde der strafrechtlich und disziplinarisch nicht anderweitig vorbelastete Soldat mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. Juni 2023 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Zudem wurde ein Fahrverbot für einen Monat angeordnet.

3. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat das Truppendienstgericht Nord gegen den Soldaten mit Urteil vom 20. August 2025 ein Beförderungsverbot mit einer Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 für die Dauer von 36 Monaten verhängt.

In tatsächlicher Hinsicht stehe der angeschuldigte Sachverhalt aufgrund der weitgehend geständigen Einlassung des Soldaten, der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Oldenburg sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, Schriftstücke und Augenscheinsobjekte fest. Der Soldat habe am 28. Dezember 2020 gegen 02:00 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug ..., amtliches Kennzeichen ..., die ... in W. in Fahrtrichtung Norden befahren. Er habe in seinem Fahrzeug die Zeuginnen B., U. und M. mitgenommen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrage dort 50 km/h. Es sei dunkel und die Fahrbahn zu diesem Zeitpunkt regennass gewesen und es habe bei 3,5 Grad Celsius leicht genieselt. Der Soldat habe sein Fahrzeug gezielt auf mindestens 100 km/h beschleunigt, um eine in der konkreten Verkehrssituation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei sei er mit seinem Fahrzeug nicht auf seinem Fahrstreifen geblieben, sondern habe die Mittellinie der Straße überfahren. Aus Gleichgültigkeit seien ihm keine Bedenken gegen seine Fahrweise gekommen.

Der Soldat habe aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit und der Straßenverhältnisse in einer längeren Rechtskurve, kurz vor der ..., die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei zu Beginn des Kurvenbereichs ins Rutschen und infolgedessen über 15 Meter nach links von der Fahrbahn abgekommen. Anschließend habe er über eine Länge von weiteren 15 Metern einen Metallzaun des Marinestützpunktes W. überfahren, nach weiteren 27 Metern jeweils größere Bäume touchiert und sei schließlich nach dem Überfahren kleinerer Bäume und Büsche und mehrfacher Umdrehungen ca. 50 Meter vom Zaun entfernt in der Böschung zum Stillstand gekommen.

Die Zeugin M. habe durch den Aufprall und das Herumschleudern des Fahrzeugs Schürfwunden, starke Schmerzen im Knie rechts, im Thorax/Rückenbereich links und im Brust-Wirbelsäulen-Bereich, Blockierungen in mehreren Abschnitten der Wirbelsäule und Muskelverspannungen mit Einschränkungen der Beweglichkeit erlitten. Sie habe eine Schmerztherapie sowie eine chirotherapeutische Behandlung durchführen müssen und sei zeitweise arbeitsunfähig gewesen. Die Zeugin U. habe Schürfwunden am Rücken, blaue Flecken und Rückenschmerzen erlitten. Der Unfall habe bei der Zeugin B. Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich sowie Prellungen im Bereich der Schulter, der Brust und des Beckens verursacht. Durch das Herumschleudern sei sie mehrfach gegen die Seitenscheibe des Fahrzeugs gestoßen. Dies habe bei ihr zu andauernden Kopfschmerzen geführt. Sie leide seit dem Unfall unter Schwindelgefühlen und Angstzuständen, sodass sie zeitweise nicht in der Lage gewesen sei, als Beifahrerin ein Auto zu besteigen. Durch das Auslösen des Airbags habe sie zudem zeitweise Ohrenschmerzen erlitten. Der Soldat habe sich im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bei den Zeuginnen entschuldigt.

Durch die Kollision habe das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten. Ferner seien durch die Kollision ca. 30 Meter des Metallzauns beschädigt worden. Am Zaun und den Grünanlagen des Marinestützpunkts W. sei ein Sachschaden von ca. 20 000 € entstanden.

Der Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen. Er habe schuldhaft seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, indem er sich als Kraftfahrzeugführer vorsätzlich mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt habe, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei habe er fahrlässig Leib oder Leben anderer Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Tatsächlich sei ein immenser Sach- und Personenschaden entstanden.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen von einem Beförderungsverbot auszugehen. Die Fälle des Autorennens nach § 315d StGB seien hinsichtlich der Schwere des Handlungsunrechts mit den Fallen der Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB vergleichbar. Liege eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vor, habe dies ebenfalls regelmäßig ein Beförderungsverbot zur Folge. Auf der zweiten Bemessungsstufe lägen keine Umstände vor, die eine Milderung oder Verschärfung gegenüber der Regelmaßnahme geböten. Allerdings sei deutlich erschwerend zu berücksichtigen, dass der verursachte Schaden nicht nur für die verletzten Opfer, sondern auch in Form des Sachschadens für den Dienstherrn immens gewesen sei. Daher sei ein Beförderungsverbot im höheren Bereich des gesetzlichen Rahmens auszusprechen; dies sei wegen der fehlenden Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten mit einer Bezügekürzung zu verbinden.

4. Mit ihrer zu Ungunsten des Soldaten am 27. August 2025 in Form einer PKI-signierten PDF-Datei über das besondere elektronische Behördenpostfach bei dem Truppendienstgericht eingelegten und per Telefax am 7. Oktober 2025 begründeten Berufung beantragt die Wehrdisziplinaranwaltschaft eine Dienstgradherabsetzung.

Das Truppendienstgericht sei im Ausgangspunkt von einem Beförderungsverbot ausgegangen und habe auch in der konkreten Maßnahmebemessung daran festgehalten. Beides sei zu mild und werde dem Dienstvergehen nicht gerecht. Die Gleichsetzung des § 315d StGB mit § 315c StGB im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei rechtsfehlerhaft. Für verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB müsse Ausgangspunkt eine Dienstgradherabsetzung sein. Denn der Gesetzgeber habe mit dem 56. Strafrechtsänderungsgesetz die Strafbarkeit für Kraftfahrzeugrennen und vergleichbare Geschwindigkeitsdelikte verschärft und dies müsse auch disziplinarrechtlich berücksichtigt werden. Auf der zweiten Stufe der Zumessungserwägungen sei eine Milderung oder Verschärfung nur dann nicht angezeigt, wenn auf der ersten Stufe bereits eine Dienstgradherabsetzung in Ansatz gebracht würde. Sofern lediglich von einem Beförderungsverbot ausgegangen werde, rechtfertigten die besonderen Umstände des Dienstvergehens dagegen eine Verschärfung hin zu einer Dienstgradherabsetzung.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zu den Gründen der angegriffenen Entscheidung wird auf das Urteil des Truppendienstgerichts verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Ablauf des Disziplinarverfahrens und des Berufungsverfahrens wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Die zu Ungunsten des Soldaten eingelegte Berufung hat Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Dem stehen insbesondere die für die Berufung und Berufungsbegründung geltenden Formvorschriften nicht entgegen. Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3, § 121 Abs. 2 i. V. m. § 117 Satz 1 WDO sind die Berufung und ihre Begründung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichts einzulegen. Diese Vorschriften werden dadurch ergänzt und modifiziert, dass § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung zum elektronischen Rechtsverkehr in den §§ 32 ff. StPO verweist.

a) Die Wehrdisziplinaranwaltschaft war danach zur elektronischen Einreichung berechtigt. Vor der Neufassung der Wehrdisziplinarordnung durch das 3. WehrDiszNOG zum 1. April 2025 war dies noch ausdrücklich geregelt. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO a. F. verwies auf § 55a VwGO, wonach schriftlich einzulegende Erklärungen elektronisch eingereicht werden können (vgl. BT-Drs. 16/7955 S. 39). In der Nachfolgeregelung des § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO wurde dieser Verweis zwar gestrichen. Der Gesetzgeber ging aber davon aus, dass der Verweis auf § 55a VwGO nunmehr entbehrlich sei. Anders als bei dessen Einführung im Jahre 2008 seien nunmehr in der Strafprozessordnung mit den §§ 32a ff. StPO hinreichende Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr vorhanden (BT-Drs. 20/12197 S. 101 f.). Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht das "Ob", sondern nur das "Wie" der elektronischen Kommunikation ändern wollte und dass bei der von § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO angeordneten entsprechenden Anwendung der strafprozessualen Vorschriften die freiwillige Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr weiterhin möglich sein sollte.

§ 32a StPO ermöglicht den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten über eine qualifizierte elektronische Signatur und über andere sichere Übertragungswege, zu denen insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (§ 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO) gehört. Ob das Erfordernis eines sicheren Übermittlungsweges für die "justizinterne Kommunikation" zwischen Wehrdisziplinaranwaltschaft und Truppendienstgericht aus der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift folgt oder ob es sich bereits aus der entsprechenden Anwendung des § 32 Abs. 3 StPO i. V. m. § 4 StrafAktÜbVO und § 5 DokErstÜbV ergibt (so für die Kommunikation zwischen Staatsanwaltschaft und Strafgericht BT-Drs. 19/27654 S. 56; LG Würzburg, Beschluss vom 24. April 2025 - 6 Qs 67/25 - juris Rn. 22), kann offenbleiben.

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Marinekommandos hat jedenfalls ihre Berufung ordnungsgemäß über das besondere Behördenpostfach übermittelt. Die übersandte Datei hatte das gemäß § 2 Abs. 1 DokErstÜbV zulässige Dateiformat PDF. Da die Berufung lediglich schriftlich abzufassen, nicht aber zwingend zu unterschreiben ist, genügt gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 StPO die einfache elektronische Signatur mittels PKI-Karte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 9. April 2025 - 6 Ws 8/25 - NJ 2025, 362 <363>; BT-Drs. 19/27654 S. 55 f.). Schließlich ist die Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts vom 20. August 2025 innerhalb der Wochenfrist des § 120 Abs. 1 Satz 1 WDO am 27. August 2025 eingegangen.

b) Auch die per Telefax im Oktober 2025 eingelegte Berufungsbegründung genügte den damals geltenden Formvorschriften. Denn im Oktober 2025 war die elektronische Einreichung der Berufungsbegründung für die Wehrdisziplinaranwaltschaft noch nicht zwingend vorgeschrieben. Das Erfordernis einer elektronischen Einreichung von Berufung und Berufungsbegründung bestand damals nach § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 32b Abs. 3 StPO noch nicht. Es greift nach dieser Vorschrift nur ein, wenn die Akten bei dem Empfänger elektronisch geführt werden (BT-Drs. 18/9416 S. 49, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 2025 - 2 WD 27.24 - NVwZ 2026, 514 Rn. 23 ff.). Die Truppendienstgerichte führen die Akten aber erst seit dem 1. Januar 2026 elektronisch.

Daher durfte die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Berufungsbegründung damals noch in Schriftform einreichen. Dabei genügte die Übermittlung des durch den Wehrdisziplinaranwalt eigenhändig unterschriebenen Dokuments per Telefax der Schriftform nach § 120 Abs. 2 Satz 3, § 121 Abs. 2 i. V. m. § 117 Satz 1 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 WDB 1.12 - juris Rn. 22). Die Begründung der Berufung gegen das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 8. September 2025 zugestellte Urteil ist ferner am 7. Oktober 2025, d. h. innerhalb der Monatsfrist des § 121 Abs. 1 WDO, eingegangen.

2. Die Berufung ist auch begründet. Sie ist nach der ausdrücklichen Erklärung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft und nach dem insoweit maßgeblichen Inhalt der in der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2026 - 2 WD 9.25 - Rn. 17) auf die Überprüfung der Bemessung der Disziplinarmaßnahme gerichtet.

a) Bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 327 StPO die verfahrensfehlerfrei getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts zugrunde zu legen und ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (§ 94 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO) auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Soldat durch sein bereits strafrechtlich geahndetes Verhalten in Bezug auf das "Alleinrennen" im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorsätzlich und hinsichtlich der damit verbundenen Gefährdung von Leib oder Leben anderer Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert sowie der tatsächlichen Verursachung der Personen- und Sachschäden fahrlässig seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verletzt hat. Er habe dabei die Straftatbestände eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 4 StGB sowie einer dreifachen fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB verwirklicht.

Diese Tat- und Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und damit für den Senat bindend. Schwere Verfahrensfehler, bei deren Vorliegen die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - NZWehrr 2022, 74 <75 f.> m. w. N.) liegen nicht vor, insbesondere hat das Truppendienstgericht zu Recht gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO die von ihm zitierten tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil zugrunde gelegt. Dass es insoweit versehentlich auf § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO und damit die inhaltsgleiche Norm in der bis zum 31. März 2025 geltenden Fassung rekurriert hat, ist ein offensichtlicher Schreibfehler und daher unbeachtlich. Die Bindungswirkung erfasst auch die konkreten Straftatbestände, aus denen das Truppendienstgericht die disziplinare Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens abgeleitet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 22).

b) Bei Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Dabei geht der Senat von einem mehrstufigen Prüfungsschema aus, das hier zu einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten führt.

aa) Auf der ersten Stufe ist zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen festzulegen. Für die Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht in Form eines nach § 315d StGB strafbaren verbotenen Kraftfahrzeugrennens hat der Senat bislang keinen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bestimmt.

Die Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB hat eine Nähe zur Strafbarkeit der Straßenverkehrsgefährdung. Dies gilt insbesondere für die hier vorliegende Tathandlungsalternative des Alleinrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hiernach macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei knüpfen die Merkmale "grob verkehrswidrig" und "rücksichtslos" an die Umschreibung des strafbaren Verhaltens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB an (vgl. BT-Drs. 18/12964 S. 5). Außerdem ist der Strafrahmen für das vorsätzliche verkehrsgefährdende Alleinrennen in § 315d Abs. 2 StGB ebenso hoch wie bei der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung. In beiden Normen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Für die disziplinare Ahndung strafbarer Gefährdungen des Straßenverkehrs nach § 315c StGB ist nicht in allen Fällen dieselbe Maßnahmeart tat- und schuldangemessen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 - 2 WD 2.17 - juris Rn. 51). In disziplinarrechtlicher Hinsicht wird danach differenziert, ob es sich um eine innerdienstliche oder außerdienstliche Fahrt handelt und wie schwerwiegend die Pflichtverletzung und die Auswirkungen der Tat gewesen sind. Dabei ist bei einer außerdienstlichen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ein Beförderungsverbot (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 WD 10.22 - juris Rn. 26). Hat die außerdienstliche Straßenverkehrsgefährdung zu einem Unfall mit Todesfolge geführt, bildet die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2017 ​- 2 WD 2.17 - juris Rn. 53 zu einem Autorennen). Dabei sind die tödlichen Folgen eines Unfalls von einem solchen Gewicht, dass es für den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen keinen ausschlaggebenden Unterschied macht, ob die Straßengefährdung vorsätzlich oder "nur" grob fahrlässig begangen wurde (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 2 WD 1.19 - NZWehrr 2020, 110 <112>).

Es entspricht dem Gebot kohärenter Rechtsprechung, in Fällen eines verbotenen Alleinrennens mit fahrlässiger Gefährdung von Leib und Leben nach § 315d Abs. 1, 2 und 4 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen von einem Beförderungsverbot auszugehen. Dass § 315d Abs. 4 StGB im Unterschied zu § 315c Abs. 3 StGB keine Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination kennt und eine um lediglich ein Jahr höhere Freiheitsstrafe zulässt, rechtfertigt es nicht, auf der ersten Stufe eine höhere Maßnahmeart zu veranschlagen.

Es hat zwar auch disziplinarrechtliche Konsequenzen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 315d StGB im Zuge des 56. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532) die Durchführung von ungenehmigten Kraftfahrzeugrennen auf öffentlichen Straßen ächten und stärker sanktionieren wollte (vgl. BT-Drs. 18/10145 S. 7 ff., 18/12964 S. 4 f.). Denn die Beteiligung an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen ist seither nach § 315d Abs. 1 StGB schon ohne Rechtsgutgefährdung und Schaden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht und damit disziplinarrechtlich relevant (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 60). Auch dies zwingt jedoch in der Fallvariante eines straßengefährdungsgleichen Alleinrennens mit fahrlässiger Körperverletzung nicht dazu, den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu erhöhen. Denn die Strafverschärfung ist vergleichsweise gering. Etwas Anderes kann allerdings auch im Disziplinarrecht für die von § 315d Abs. 5 StGB erfassten Fälle von Kraftfahrzeugrennen mit schweren Gesundheitsschädigungen oder tödlichen Folgen gelten, weil hier durch die Hochstufung zum Verbrechen eine erhebliche Strafverschärfung eingetreten ist (vgl. dazu BT-Drs. 18/12964 S. 7) und die mit der angedrohten Strafe verbundene gesetzliche Bewertung eines Verhaltens auch im Wehrdisziplinarrecht als Orientierung dient.

bb) Auf der zweiten Bemessungsstufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der Regelmaßnahme gebieten. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet. Danach gebieten die zu Lasten des Soldaten sprechenden Umstände den Übergang zu einer Dienstgradherabsetzung. Dabei ist die Herabsetzung um einen Dienstgrad erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schwere des Dienstvergehens angemessen Rechnung zu tragen.

Gegen den Soldaten spricht zunächst, dass das Dienstvergehen nach Art und Schwere im Vergleich zu anderen Fällen denkbarer verbotener Kraftfahrzeugrennen in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung außerordentlich schwer wiegt. Denn es gibt nicht nur ein, sondern drei Opfer. Es handelte sich auch nicht nur um leichte Verletzungen mit kurzzeitigen Beschwerden. So musste die Zeugin M. sich einer schmerz- und chirotherapeutischen Behandlung unterziehen und war zeitweise arbeitsunfähig. Die Zeugin B. erlitt andauernde Kopfschmerzen und konnte auch noch einige Zeit nach dem Unfall nicht als Beifahrerin in einem Auto sitzen, weil dies bei ihr Angstzustände auslöste.

Zudem hat der Soldat durch sein Alleinrennen im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben der körperlichen Unversehrtheit dreier anderer Menschen auch fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet und damit beide Alternativen des Qualifikationstatbestands des § 315d Abs. 2 und 4 StGB verwirklicht. Denn am Zaun und den Grünanlagen des Marinestützpunkts W. - und damit am Vermögen des Dienstherrn - ist ein erheblicher Schaden von ca. 20 000 € entstanden.

Die Beweggründe des Soldaten sprechen ebenfalls gegen ihn. Es ging ihm darum, mit seinem Pkw maximal schnell zu fahren, ohne Rücksicht auf die gegebenen Straßenverhältnisse und ohne Rücksicht auch auf seine Insassinnen. Jedenfalls die Zeugin B. hatte den Soldaten gebeten, langsamer zu fahren, was er jedoch ignorierte.

Für den Soldaten spricht demgegenüber, dass er sich bei den Zeuginnen entschuldigt hat und sein Verhalten bereut. Er hat in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt, dass sein Verhalten "bescheuert" gewesen sei und dass es ihm leidtue. Zudem hat er in der Folgezeit ordentliche dienstliche Leistungen erbracht und sich im Einsatz bewährt. Der klassische Milderungsgrund einer Nachbewährung liegt allerdings nicht vor. Er setzt in fachlicher Hinsicht eine deutliche Leistungssteigerung oder die Beibehaltung eines hohen Leistungsniveaus voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - juris Rn. 31 m. w. N.). Daran fehlt es, weil der Soldat zwar solide, aber keine herausragenden dienstlichen Leistungen erbracht hat. Dass er vor dem Dienstvergehen strafrechtlich und disziplinarisch nicht aufgefallen ist, kann nicht mildernd berücksichtigt werden, weil er insoweit nur den Mindesterwartungen des Dienstherrn gerecht geworden ist. Er hat damit keine Leistung erbracht, die ihn aus dem Kreis der Kameraden besonders hervorhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 2 WD 22.20 - juris Rn. 35).

cc) Eine auf der dritten Bemessungsstufe mildernd zu berücksichtigende Überlänge des Disziplinarverfahrens liegt nicht vor. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die Bestimmung der auf ihre Angemessenheit zu überprüfenden Verfahrensdauer ist nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbs. 1 GVG der Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, wobei das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft bei der Ermittlung der Gesamtdauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2026 - 2 WA 2.25 - juris Rn. 17). Hier wurde die etwa eineinhalb Monate betragende Überlänge des Vorermittlungsverfahrens durch das um knapp zwei Monate überdurchschnittlich zügige Berufungsverfahren kompensiert (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2026 - 2 WD 39.25 - juris Rn. 46). Das truppendienstgerichtliche Verfahren war mit rund einem Jahr von angemessener Dauer.

3. Die Abkürzung der Beförderungssperre nach § 64 Abs. 5 Satz 3 WDO ist nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem bei Soldaten auf Zeit geboten, deren Dienstzeit - wie hier - vor Ablauf von drei Jahren endet (BT-Drs. VI/1834 S. 48). Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass der Soldat in den mehr als fünf Jahren seit dem Dienstvergehen nach der Einschätzung seines Disziplinarvorgesetzten persönlich gereift ist. Er hat sich zu einem gewissenhaften, verlässlichen und motivierten Soldaten entwickelt, der sich auch freiwillig für Einsätze meldet. Daher liegen besondere Gründe vor, ihm die Möglichkeit einer schnelleren Wiederbeförderung zu eröffnen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 143 Abs. 1 Satz 2 WDO der Soldat zu tragen. Es besteht kein Grund, die Kosten oder die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3, § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO aus Billigkeitsgründen dem Bund aufzuerlegen.

Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=WBRE202600458&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BVerwG:2026:030626U2WD43.25.0

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