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Zu den ersatzfähigen Kosten der Wiederherstellung im Sinne von § 249 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für ein Schadensgutachten, sofern dieses zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte ist unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen geforderten bzw. berechneten Preise verpflichtet, wobei die Zahlung einer Rechnung ein wesentliches Indiz für die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten und die Angemessenheit der Kosten darstellt. Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit an der BVSK-Honorarbefragung; eine geringe Überschreitung des arithmetischen Mittels des HB V-Korridors (hier 7,8%) stellt keine deutliche und erkennbare Überhöhung dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |