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Eine gesamtschuldnerische Haftung für Schmerzensgeld und zukünftige Schäden aus einem Verkehrsunfall zwischen zwei Fahrradfahrern auf einem Geh- und Radweg kann auch dann bestehen, wenn dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, insbesondere bei streitiger Nutzungserlaubnis des Weges für den Gegenverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |