|
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung durch unterlassene Geltendmachung von Verdienstausfallschäden besteht nicht, wenn die Verjährungseinrede der Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht durchgreift, weil Verhandlungen über die Ansprüche geführt wurden und die Versicherung laufend Zahlungen auf andere Schadenspositionen erbrachte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |