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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Bußgeldbehörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist, insbesondere den bekannten oder auf einem Lichtbild erkannten Fahrer zu benennen oder den Täterkreis einzugrenzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |