|
Ein Anspruch auf Rückzahlung des aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB besteht, wenn die unternehmerische Entscheidung, einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motor in Verkehr zu bringen, sittenwidrig war. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann durch einen amtlichen und bestandskräftigen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes mit Tatbestandswirkung festgestellt sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |